• 12.01.2004, 17:10:05
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  • OTS0179 OTW0179

Österreich setzt den Europäischen Haftbefehl um

Wien (OTS) Am Dienstag, dem 13.1.2004 wird im Ministerrat der von
Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer vorgelegte Entwurf eines
"Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
mit den Mitgliedstaaten der EU" beschlossen. Mit diesem Gesetz soll
der Europäischen Haftbefehl in Österreich umgesetzt werden. Das
derzeit schwerfällige System der Auslieferung von Straftätern
innerhalb der Europäischen Union soll durch ein vereinfachtes
Verfahren ersetzt werden.

Zur Frage der Vollstreckung rechtskräftiger Urteile gegen
Österreicher gilt:
Wird ein österreichischer Staatsbürger im Ausland rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt, braucht er auch künftig nicht
befürchten, ins Ausland ausgeliefert zu werden, um dort die Strafe zu
verbüßen, da diese nur in Österreich vollzogen werden darf.

Zur Frage der Auslieferung von Österreichern wegen des Verdachtes
einer strafbaren Handlung gilt: Eine Auslieferung eines
österreichischen Staatsbürgers, gegen den im Inland wegen des
Deliktes ermittelt wurde, wegen dessen er ausgeliefert werden soll,
wird es in Zukunft weiterhin nicht geben. Und zwar gleichgültig, mit
welchem Ergebnis (Einstellung, Freispruch oder Verurteilung) diese
Ermittlungen beendet wurden. In der EU hat man sich auf eine Liste
von Grundsatzdelikten geeinigt, derentwegen ausgeliefert werden kann,
wenn die Strafandrohung zumindest drei Jahre beträgt. Aus
österreichischer Sicht ist es sohin insgesamt praktisch weitestgehend
ausgeschlossen, dass Österreicher gegen den Willen der
österreichischen Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert werden.

Auch eine rückwirkende Anwendung des Europäischen Haftbefehls wird
es nicht geben. Taten, die vor dem 7.8.2002 begangen worden sind,
werden nach den bisher geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen
beurteilt.

Die bereits bestehenden Einrichtungen "Eurojust" und das
"Europäische Justizielle Netz (EJN)", die derzeit die europäischen
Strafverfolgungsmaßnahmen koordinieren, werden nunmehr durch diesen
Entwurf gesetzlich verankert. Die bislang nicht geregelten
Zusammenarbeitsformen der gemeinsamen Ermittlungsgruppen, der
kontrollierten Lieferung und der verdeckten Ermittlung werden
gesetzlich geregelt.

OTS0179    2004-01-12/17:10

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NJU

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