Wien (AK) - Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom
Dezember 2003 die pauschalierte Kürzung der Mietzinsreserve als
Ausgleich für Steuerzahlungen der Vermieter aufgehoben. Mit der
Wohnrechtsnovelle wurde 1997 den Vermietern das Recht eingeräumt,
generell 40 Prozent der Mietzinsreserve als Pauschale für
Einkommenssteuern von der Mietzinsreserve zu kassieren. Da AK war
gegen diese massive Reduktion der Mietzinsreserve, das es dadurch im
Falle von Sanierungsarbeiten zu höheren Belastungen von Mietern
gekommen ist. Durch das Urteil des VfGH, der diese "unterschiedliche
Behandlung von Mietern und Vermietern" als "mit dem
Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar" bezeichnet hat, wurde der AK
Standpunkt bestätigt.
Bisher haben viele Vermieter im Zusammenhang mit zukünftigen
Sanierungsarbeiten empfindliche Mieterhöhungen bei Gerichten
beantragt, tatsächlich aber erst nach einigen Jahren mit der
Durchführung der Sanierungsarbeiten begonnen. Von den eingehobenen
erhöhten Mieten konnten sich die Vermieter 40 Prozent von vorneherein
als Ausgleich für Einkommenssteuern einbehalten. Beim tatsächlichen
Beginn der Sanierungsarbeiten fehlte dieser Pauschalbetrag und die
Miete mußte erneut erhöht werden. Dieser unhaltbare Zustand wird nun
durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes beendet.
Nach Ansicht der AK war auch die generelle pauschalierte Einbehaltung
von 40 Prozent der Mietzinsreserve als Ausgleich für die
Einkommenssteuer des Vermieters gleichheitswidrig. Diese 40 Prozent
konnten von jedem Vermieter unabhängig von seiner tatsächlichen
steuerlichen Belastung lukriert werden. Im Durchschnitt der Fälle lag
die tatsächliche Steuerbelastung weit unter 40 Prozent. Auf der
anderen Seite wurde dadurch die Mietzinsreserve stark reduziert und
die Bedingungen für die Durchführung von Sanierungsarbeiten
verschlechtert.
OTS0088 2004-01-09/11:27
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