- 05.01.2004, 12:07:15
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ÖAMTC: Wenn es schneit, ist für die Kraftfahrer vieles anders
Schneebedeckte Bodenmarkierungen gelten nicht, zugeschneite Kurzparkzonen hingegen schon
Wien (ÖAMTC-Presse) - Die Liste der Tücken, die der Schneefall den
Kraftfahrern beschert, ist lang. Schneeverwehte Verkehrsschilder
geben Rätsel auf, welche Ge- oder Verbote wohl dahinter stecken
mögen. Dort, wo am Vortag noch eine Bodenmarkierung war, wird kreuz
und quer gefahren. "Die 'Narrenfreiheit' haben die Autofahrer aber
nicht, wenn Verkehrsschilder, Bodenmarkierungen und Hauseinfahrten
winterlich weiß sind", warnt ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka. Auch im
Schneechaos gelten Regeln im Straßenverkehr. Einige wichtige hat die
Rechtsexpertin des Clubs zusammengefasst:
Vor Fahrtantritt müssen alle für die Sicht wichtigen Scheiben, die
Scheinwerfer und die Kennzeichen von Schneematsch, Eis oder
Verschmutzungen befreit werden. Wenn es durch die
Witterungsverhältnisse notwendig wird, ist die Fahrt zu unterbrechen
und eine weitere Rundum-Reinigung vorzunehmen.
Bodenmarkierungen, die man nicht sieht, können auch nicht beachtet
werden. Sind die Richtungspfeile auf der Fahrbahn nicht sichtbar,
gelten die allgemeinen Fahrregeln. "Auf jedem Fahrstreifen darf man
geradeaus fahren, auf dem zunächst rechts gelegenen Streifen ist
Rechtsabbiegen erlaubt. Auf der neben der Fahrbahnmitte gelegenen, in
Einbahnen auf der äußerst linken Fahrspur, darf nach links abgebogen
werden", erläutert Zelenka. Ortskundige, die wissen, wie die
Richtungspfeile normalerweise verlaufen (wenn z.B. auf der zweiten
Spur das Rechtsabbiegen erlaubt ist), müssen aufpassen: Die
Verkehrsteilnehmer verhalten sich anders als gewohnt.
Was tun, wenn ein Verkehrzeichen derart verweht ist, dass der
Inhalt nicht mehr erkennbar ist. "Ungültig ist etwa ein nicht
identifizierbares rundes Verkehrszeichen. Darunter könnte etwa ein
Linksabbiegeverbot sein", führt ÖAMTC-Juristin Zelenka ein Beispiel
an. In einem solchen Fall ist die allgemeine Situation zu beachten,
damit es nicht passiert, dass man womöglich gegen eine Einbahn fährt.
Anders ist es bei einem Verkehrszeichen, dessen äußere Form eindeutig
erkennbar ist. Bei "Vorrang geben" oder "Halt" spielt es keine Rolle,
ob die Schilder mit Schnee zugeweht sind: Sie müssen trotzdem
beachtet werden.
Schnee auf dem Schutzweg bedeutet keinesfalls "Bahn frei" für die
Kraftfahrer. Auch wenn die Markierung nicht erkennbar ist, muss
aufgrund des Verkehrszeichens "Kennzeichnung eines Schutzweges" der
Fußgängerübergang beachtet werden. Den Fußgängern empfiehlt Zelenka
dennoch dringend, auf verschneiten Schutzwegen besonders aufzupassen.
Kurzparkzonen gelten trotz Schneefall - Wien ist heute eine
Ausnahme
"Wenn die Kurzparkzonen-Regelung wie heute in Wien nicht extra
aufgehoben wurde, gelten Kurzparkzonen trotz Schneefalls", macht
Zelenka aufmerksam. Selbst wenn man die blaue Bodenmarkierung nicht
erkennen kann, ist die Kurzparkzone durch ein Verkehrszeichen
verordnet. Die ÖAMTC-Juristin erwartet sich aber, dass die
Überwachung der Kurzparkzonen bei starkem Schneefall wie heute auch
von anderen Städten und Orten kulant gehandhabt bzw. die Kurzparkzone
vorübergehend außer Kraft gesetzt wird. Das muss aber z.B. via
Rundfunk gesondert bekannt gegeben werden.
Wer sein Auto in der Kurzparkzone abstellt, muss bei Schneefall
nicht ständig die Scheibe putzen, damit Kurzparkschein oder Parkuhr
gut sichtbar sind. "Dem Aufsichtsorgan kann durchaus zugemutet
werden, den Schnee von der Windschutzscheibe zu wischen, um ins
Wageninnere schauen zu können", sagt Zelenka.
Vor einer zugeschneiten Hauseinfahrt darf nicht ungeniert geparkt
werden, wenn keine Gehsteigabschrägung erkennbar ist. "Ist z.B. ein
'Einfahrt freihalten' -Schild vorhanden, muss man sich hinsichtlich
einer eventuell vorhandenen Gehsteigabschrägung vergewissern",
erklärt die Rechtsexpertin des Clubs.
Übrigens: Auch wenn das Herz noch so an ihm hängt - der mühsam
freigeschaufelte Parkplatz darf nicht mit Leitern, Brettern oder
ähnlichem besetzt werden, wenn man wegfährt.
(Schluss)
ÖAMTC-Pressestelle/Hannes Kerschl
OTS0056 2004-01-05/12:07
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