- 04.12.2003, 12:26:55
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- OTS0174 OTW0174
Betrifft: HEROLD Marketing CD private
Entscheidung der Datenschutzkommission
Wien (OTS) -Sowohl in den Medien als auch in Zuschriften von Bürgern
an die Datenschutzkommission hat sich so großes Interesses an der
datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten für Marketingzwecke
in Form der "HEROLD Marketing CD private" manifestiert, dass sich die
Datenschutzkommission veranlasst sieht, zum Ausgang des
Prüfverfahrens, welches am 28. November mit einer Empfehlung an die
HEROLD Business Data Ges.m.b.H. & Co KG beendet wurde, öffentlich
Stellung zu nehmen.
Die Sachverhaltsermittlungen haben ergeben, dass auf der Marketing CD · Daten zur Bezeichnung der Person (wie Name, Titel etc.), · Daten zur Anschrift eines Wohnorts dieser Person und · sogenannte "Marketinganalysedaten" enthalten sind, d.s.
Daten, die aufgrund statistischer Verfahren geschätzt bzw. vermutet
werden; an derartigen Marketinganalysedaten enthielt die im
Prüfverfahren vorgelegte Version der CD die Datenarten
"Altersklasse", Altersklasse Haushaltsvorstand", "Kaufkraftklasse
Haushalt", "Anzahl der Personen im Haushalt",
"Partnerschaftsverhältnis (single, Paar, Wohn-/Lebensgemeinschaft,
unbekannte Verhältnisse)" und "Stellung im Haushalt".
Die Sachverhaltsermittlungen haben weiters ergeben, dass diese Daten
sämtlich von einem anderen Direktmarketingunternehmen zugekauft
wurden und dass sie in Form der CD nur an "unternehmerisch tätige
Personen" verkauft werden, die diese Eigenschaft durch Gewerbeschein
oder gleichwertigen Nachweis belegen.
Die rechtlichen Erwägungen hiezu haben ergeben, dass · keine Rechtsnorm aufgefunden wurde, die den Vertrieb oder den Kauf dieser CD an sich verbietet, dass jedoch · mehrere Bedingungen für die Zulässigkeit dieses Konzepts zu
stellen sind; dies deshalb, weil beim Verkauf von Marketingdateien -
und nicht bloßen Adresslisten - an Letztverbraucher in Form der
"HEROLD Marketing CD private" besondere Vorkehrungen erforderlich
sind, damit Schutzmechanismen, wie sie in § 151 GewO 1994 vorgesehen
sind, auch in dieser Konstellation wirksam werden:
a) es dürfen auf der CD nur solche Marketinganalysedaten
gespeichert werden, die keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Privatsphäre der Betroffenen darstellen;
b) die in der CD zur Verfügung gestellten Such- und
Auswahlkriterien dürfen nicht so gestaltet sein, dass nach namentlich
bestimmten (oder bestimmbaren) Personen gesucht werden kann;
c) die in § 151 GewO 1994 für Direktmarketingunternehmen
festgelegten Löschungs- und Kennzeichnungsverpflichtungen sowie die
dort festgelegten Weiterverwendungsbeschränkungen müssen auch - in
geeigneter Form - für die Käufer der HEROLD CD gelten, die keine
Direktmarketingunternehmen sind.
Die Einhaltung aller dieser Bedingungen wird in dem noch nicht
abgeschlossenen Registrierungsverfahren über die HEROLD Marketing CD
private nachzuweisen sein.
OTS0174 2003-12-04/12:26
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