• 25.11.2003, 14:00:14
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AKNÖ-Tipps rund um Gutscheine und Umtauschen

Wien (AKNÖ) - Vor allem zu Weihnachten, aber auch zu anderen
Anlässen sind Gutscheine ein beliebtes Geschenk. Die Empfänger
können dann selbst kaufen, was sie brauchen und was ihnen gefällt.
Beschenkte Konsumenten sind allerdings auch immer wieder
verunsichert, wenn es um Laufzeit oder Einlösung der Gutscheine
geht. Anbei die Antworten von den AK-Konsumentenschützern auf die
häufigsten Fragen:

Wie lange sind Gutscheine gültig?
Warengutscheine sind oft nur bis zu einer bestimmten Frist gültig
ist. Ist auf dem Gutschein kein Datum angegeben, dann gilt er 30
Jahre lang! Nach Möglichkeit sind Gutscheine ehestens einzulösen, da
die Gefahr besteht, dass die Firma in Konkurs geht.

Was, wenn das Geschäft in Konkurs geht?
Es besteht die Möglichkeit, den Wert des Gutscheins als Forderung im
Konkursverfahren anzumelden. Bei kleineren Gutscheinbeträgen zahlt
sich das in der Regel nicht aus. Wenn überhaupt, wird im
Konkursverfahren zumeist nur ein kleiner Teil der Forderungshöhe
ausbezahlt.

Kann man vom Unternehmen auch Geld statt Ware verlangen?
Nein, denn der Gutschein gibt nur Recht auf Waren oder
Dienstleistungen des Geschäftes.

Was, wenn das gewünschte Produkt billiger ist?
Es gibt kein Recht auf Rückgeld! Die Geschäfte stellen dann einen
weiteren Gutschein in der Höhe des Restbetrages aus.

Was, wenn der Gutschein noch einen Schillingbetrag aufweist?
Ist der Gutschein noch in Schilling ausgestellt und noch gültig,
dann gilt natürlich der Umrechnungsbetrag in Euro.

Tipps zum Umtausch

Weil es so viele Fragen gibt, setzen viele Konsumenten lieber auf
ein persönliches Geschenk. Leider trifft man nicht immer den
Geschmack des Beschenkten. In diesem Fall sollte man sich unbedingt
eine Umtauschmöglichkeit –falls nicht bereits vorhanden - auf dem
Kassabon vermerken lassen. „Denn vielen Kunden ist einfach nicht
bewusst, dass das Umtauschen selbst teuerster Waren keine
Selbstverständlichkeit ist,“ weiß AKNÖ-Konsumentenschützer Günther
La Garde aus langjähriger Erfahrung.

Auch wenn ein Umtausch vereinbart wurde, ist noch lange nicht
gewährleistet, dass man Anspruch auf Bargeld hat. Viele Geschäfte
geben lieber Gutscheine aus. Den Kaufpreis bekommt man nur dann
rückerstattet, wenn das Produkt einen erheblichen Schaden aufweist,
der nicht zu beheben ist. Der abschließende Tipp des
Konsumentenschützers: „Auf jeden Fall sollten Sie die Rechnung und
die Originalverpackung des Produktes aufheben - das beugt
Schwierigkeiten bei der Rückgabe vor.“

OTS0210    2003-11-25/14:00

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | AKN

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