Gesetz legt keine generelle Ablauffrist für Autoapotheken fest
Wien (OTS) - "Das Gesetz sieht keine Regelung vor, nach wie vielen
Jahren eine Autoapotheke ausgewechselt werden muss", stellt die
Leiterin des ARBÖ-Rechtsreferates Dr. Barbara Auracher-Jäger fest.
Seit dem großen Autoapotheken-Test des ARBÖ im September häufen sich
die Anfragen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei den Autoapotheken
und möglichen Strafen.
Das Ergebnis des großen ARBÖ-Autoapothekentests zeigte, dass 80
Prozent der überprüften Autoapotheken unbrauchbar waren. Der Zustand
der vorgefundenen Sets war vielfach so schlecht, dass sie mit
Leukoplast zusammen geklebt wurden. Das Verbandsmaterial war in den
meisten Fällen abgelaufen und essentielle Schutzausstattung, wie zum
Beispiel Handschuhe oder Beatmungshilfen, fehlten. Utensilien, die
gar nichts mit Erste Hilfe zu tun haben, wie Rheumasalben oder andere
Medikamente, lagen ebenfalls in den Notfallsets.
Als Faustregel gilt, die Autoapotheke alle fünf bis sechs Jahre
auszuwechseln. "Wer bei einer Fahrzeugkontrolle auch nur mit einer
"abgelaufenen" Mullbinde oder gar ohne Verbandskasten erwischt wird,
riskiert eine Verwaltungsstrafe von EUR 14,-", erklärt Dr.
Auracher-Jäger.
Das Gesetz selber sieht Folgendes im Bezug auf das
Verbandzeug vor:
Im § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz wird lediglich vorgeschrieben,
dass der Lenker auf Fahrten ein Verbandzeug, das zur Wundversorgung
geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt
und gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen hat. Daraus ergibt
sich, dass all diejenigen Materialien, die ein Ablaufdatum aufweisen
wie Mullbinden etc, nicht abgelaufen sein dürfen. Die Verpflichtung
zum Mitführen trifft den Lenker, der Zulassungsbesitzer muss das
Verbandzeug bereitstellen.
Das Gesetz schreibt nicht vor, nach wie vielen Jahren ein
Verbandzeug generell auszutauschen ist. Allerdings ergibt sich
aufgrund der Haltbarkeit einzelner Bestandteile, dass eine jährliche
Überprüfung empfohlen und nach etwa fünf bis sechs Jahren eine
gänzliche Erneuerung notwendig ist.
Richtlinien für die Funktionsfähigkeit:
Die ÖNORM V 5101 beschreibt eine sinnvolle und praxistaugliche
Zusammenstellung einer Kfz-Verbandskassette für mehrspurige
Fahrzeuge, mit deren Inhalt auf die meisten, typischen Verletzungen
im Zuge von Unfällen reagiert und kompetent geholfen werden kann. Die
weitergehenden Vorschriften der ÖNORM V5101 für mehrspurige
Kraftfahrzeuge haben folgenden Inhalt:
Bezeichnung: Maße Menge Dreiecktücher gem. ÖNORM K 2122 4 Wundauflage nicht verklebend steril verpackt 10 x 10 cm 6 Verbandtuch nicht verklebend steril verpackt 40 x 60 cm 1 Spule Heftpflaster 2,5 cm x 5 m 1 Pflasterstrips einzeln staubdicht verpackt 6 x 1,9 cm 5 Wundschnellverband einzeln staubdicht verpackt 6 x 10 cm 3 Momentverband groß einzeln steril verpackt Gr. 3 1 Momentverband mittel einzeln steril verpackt Gr. 4 1 Elastische Mullbinden unbeschichtet einzeln verpackt 10 cm x 4 m 1 Elastische Mullbinden unbeschichtet einzeln verpackt 8 cm x 4 m 2 Elastische Mullbinden unbeschichtet einzeln verpackt 6 cm x 4 m 2 Rettungsdecke alubedampft, silber/gold 210 x 160 cm 1 Verbandschere gem. ÖNORM K 2121 rostfrei 1 Medizinische Einmalhandschuhe Paar 3 Notfallbeatmungstuch 1 Erste Hilfe Anleitung - Sofortmaßnahmen 1
OTS0057 2003-11-24/10:52
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