- 02.11.2003, 13:31:11
- /
- OTS0029 OTW0029
Kukacka: Auch zweites Gutachten zum ÖBB-Dienstrecht stellt grundsätzliche Verfassungskonformität fest!
Wien, 2. November 2003 (OTS) Auch das zweite Gutachten, dass das
BMVIT zur verfassungsmäßigen Beurteilung der ÖBB-Reform in Auftrag
gegeben hat (Univ. Prof. Dr. Walter Berka, Uni Salzburg) kommt zur
Auffassung, dass gegen den Entwurf des ÖBB Dienstrechtsgesetzes
keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen,
stellte heute, Sonntag, Staatssekretär Mag. Helmut Kukacka fest. Der
Vorwurf der Eisenbahnergewerkschaft, der Entwurf sei in seiner
Gesamtheit verfassungswidrig, sei daher, wie auch schon durch das
Gutachten von Univ. Prof. Mayer belegt, falsch und unberechtigt. ****
Kukacka unterstrich erneut, dass ihm die Verfassungskonformität der
Reform ein ganz besonderes Anliegen sei und daher alle Kritikpunkte
überprüft würden. Selbstverständlich werden daher nachvollziehbaren
verfassungsrechtlichen Bedenken entsprechend berücksichtigt werden,
stellte Kukacka klar.
Da Prof. Berka, übrigens ebenso wie Prof. Mayer, nur zu einem
einzigen Punkt des umfassenden Dienstrechtsgesetzes Vorbehalte
angemeldet habe (Sonderkündigungsrecht für unter 40jährige mit hoher
Abfertigung und aus besonderem betrieblichem Interesse) gehe er
deshalb davon aus, dass diese Regelung nicht in der jetzigen Form im
Dienstrechtsgesetz enthalten bleiben werde, betonte Kukacka.
Alle andere Punkte, wie das schrittweise Beseitigen des Systems der
Vorrückungen und Zeitüberstellungen, der Nebengebühren für
Dienstreisen, der Angleichung der Ansprüche auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall, der Urlaubsansprüche und der
Arbeitszeitregelungen an das Allgemeine Arbeitsrecht, werden als
verfassungskonform angesehen. Ebenso bestehe gegen die vorgesehenen
Möglichkeiten der Option in ein kollektivvertragliches
Arbeitsverhältnis zu wechseln, sowie die Übertragung von
Arbeitsverhältnissen in die Personalmanagementgesellschaft und die
Überlassung von Arbeitnehmern an Unternehmen der ÖBB-Holding oder an
Dritte Unternehmen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Keine
Einwände gibt es auch gegen die Ersetzung des speziellen Bundesbahn-
Betriebsverfassungsgesetzes (spezielle ÖBB-
Personalvertretungsrechte) durch das Allgemeine
Arbeitsverfassungsgesetz wie es für alle österreichischen
Unternehmen gilt, so Kukacka.
Das BMVIT stellt im Wortlaut die Zusammenfassung der wichtigsten
Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Berka vor (S.36-40):
1) Das vorstehende Gutachten behandelt die durch den Entwurf des ÖBB
Dienstrechtsgesetzes (ÖBB-DRG) und durch die weiteren damit in
Zusammenhang stehenden Rechtsänderungen (Art. II bis Art IV)
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen. Dabei geht es in erster
Linie um eine Beurteilung im Lichte der verfassungsrechtlichen
Eigentumsgarantie, des aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten
Vertrauensschutzprinzips und des Allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes.
2) Nach §1 ÖBB-DRG in Verbindung mit Art IV des Entwurfs soll das
bisherige Sonderdienstrecht für Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB für
die nach dem 1.Jänner 2004 neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse
aufgehoben und durch die Geltung der allgemeinen arbeitsrechtlichen
Normen sowie der einschlägigen Kollektivverträge ersetzt werden. Da
diese Rechtsänderung nur für neu begründete Arbeitsverhältnisse zu
den ÖBB wirksam wird, bestehen gegen diese Regelungen keine
verfassungsrechtlichen bedenken.
3) Im Hinblick auf die bestehenden privatrechtlichen
Dienstverhältnisse zu den ÖBB sieht der Entwurf die Fortgeltung der
bisherigen Rechtsgrundlagen vor, die aber in den § 6 –15 ÖBB- DRG in
zahlreichen Punkten zum Nachteil der Beschäftigten abgeändert werden
sollen.
4) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Regelungen ist
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit in bestehende
privatrechtliche Rechtsverhältnisse und in rechtlich gesicherte
Erwartungshaltungen eingreifen würde. Solche Eingriffe sind nicht
generell unzulässig, unterliegen aber verschiedenen
verfassungsrechtlichen Schranken und Bedingungen, die sich aus dem
Eigentumsgrundrecht und dem verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutzprinzip ergeben.
5) Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz fällt
ins Gewicht, dass der Gesetzgeber durch den Eingriff
eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen (vermögenswerte
Privatrechte und privatautonome Gestaltungsbefugnisse) beschränkt.
Ein absoluter, gegenüber dem Gesetzgeber wirksamer Bestandsschutz
ist freilich auch im Hinblick auf vertraglich gesicherte
Rechtspositionen nicht nachweisbar; bei der Prüfung der
vorgeschlagenen Regelung unter dem Gesichtspunkt des
Eigentumsschutzes kommt es darauf an, ob die vorgesehenen Eingriffe
im öffentlichen Interesse liegen und dieses Interesse mit insgesamt
verhältnismäßigen Mitteln verfolgt wird.
6) Die vorgeschlagenen Regelungen werfen Probleme des
Vertrauensschutzes auf, weil bestehende Rechte bzw. Anwartschaften
entzogen und rechtlich gesicherte Erwartungshaltungen beeinträchtigt
werden. Grundsätzlich stehen freilich auch einmal erworbene
Rechtspositionen zur rechtspolitischen Disposition des Gesetzgebers,
wobei die Aufhebung oder Abänderung von Rechten freilich sachlich
begründet sein muss und nicht in „jedweder Art uns jedweder
Intensität“ zulässig ist. Zumindest im Hinblick auf die bestimmten
ÖBB-Bediensteten eingeräumten „gewährleisteten Rechte“ ist von einem
gesteigerten Vertrauensschutz auszugehen. Auch bloße
Erwartungshaltungen können ausnahmsweise dann verfassungsrechtlich
geschützt sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand besteht;
die ÖBB-Bediensteten konnten zumindest davon ausgehen, dass ihre
vertraglich begründeten Rechtsverhältnisse nicht ohne weiteres
einschneidend umgestaltet werden.
7) Die vorgeschlagene ÖBB-Dienstrechtsreform liegt im öffentlichen
Interesse. Dieses Interesse wird zunächst durch den Umstand
begründet, dass die durch den Bundeszuschuss bewirkte Belastung des
Bundeshaushalts reduziert werden kann. Darüber hinausgehend kann dem
weiteren rechtspolitischen Anliegen, gegebene Unterschiede im
Dienstrecht zwischen ÖBB-Bediensteten und Arbeitnehmern in
vergleichbaren Bereichen der Privatwirtschaft abzubauen, die
Berechtigung nicht aberkannt werden. Soweit die Reform der
Umstrukturierung des Unternehmens dient, um dieses für den dem
Wettbewerb geöffneten Markt leistungsfähig zu machen, gewinnt die
Angleichung des Dienstrechts der bei Eisenbahnunternehmen
beschäftigen Dienstnehmer ein zusätzliches Gewicht. Schließlich kann
sich der Gesetzgeber auch auf übergreifende Gesichtspunkte der
Sachlichkeit und sozialen Gerechtigkeit berufen, wenn er versucht
eine solidarische Beteiligung möglichst aller Berufsgruppen und
Generationen an jenen Belastungen sicher zu stellen, die er zur
Sanierung der Staatsfinanzen als geboten ansieht.
8) Bei der Abwägung zwischen diesen Allgemeininteressen und den
betroffenen Grundrechtspositionen ist in Rechnung zu stellen, dass
Abwägungsentscheidungen dieser Art letztlich auf Wertungen hinaus
laufen. Das Gutachten zeigt die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte
auf und setzt sie zu den aus der bisherigen Judikatur ableitbaren
Wertungen in Beziehung. Vollständig gesicherte Aussagen oder
Prognosen darüber, wie der VfGH in der Zukunft derartige
Konstellationen bewertet, sind naturgemäß nicht möglich.
9) Die schrittweise Beseitigung des Systems von Vorrückungen und
Zeitüberstellungen (§ 6 ÖBB-DRG) greift bei einem Teil der
Bediensteten in rechtlich gesicherte Anwartschaften und bei den
übrigen jedenfalls in rechtlich verfestigte Erwartungshaltungen ein.
Die Einschnitte sind nicht unbedeutend, bewegen sich aber angesichts
der Übergangsbestimmungen jedenfalls in mittelfristiger Perspektive
noch in jener Bandbreite, die nach der bisherigen Judikatur des VfGH
noch als insgesamt maßhaltend und verhältnismäßig angesehen werden
kann. Bei einer längerfristigen Perspektive fällt vor allem ins
Gewicht, dass sich die Betroffenen in ihrer Lebensplanung auf
künftige Laufbahnverluste einstellen können. Bei Würdigung dieser
und einiger weiterer vorstehend entwickelter Gesichtspunke kann man
die Regelung als verfassungsrechtlich zulässig bewerten.
10) Die Regelung über die aus Anlass von Dienstreisen anfallenden
Nebengebühren (§ 7 ÖBB-DRG) möchte diese auf ein insgesamt
„angemessenes“ Niveau zurück führen, wobei im Einzelnen zwischen
Aufwandsentschädigungen und Nebengebühren mit Entgeltcharakter
unterschieden wird. Im Hinblick auf den Aufwandsersatz bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken; was die Abgeltung für
dienstliche Reisebewegungen angeht, kann die Neuregelung dieser
Ansprüche zusammen mit der Beseitigung der „Automatik“ zu
Bezugskürzungen führen, die an ein kritisches Ausmaß heranreichen.
Unter Berücksichtigung der Übergangsfristen und der eröffneten
Dispositionsmöglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf das
öffentliche Interesse kann man auch diese Regelung noch als
insgesamt maßhaltend und verfassungskonform ansehen.
11) Durch die §§ 8, 9 und 10 ÖBB-DRG werden Ansprüche auf
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Pflegefreistellung, die
Urlaubsansprüche und die Arbeitszeitregelungen an das allgemeine
Arbeitsrecht angeglichen. Dabei handelt es sich um zum Teil
gewichtige Eingriffe, die sich freilich durch das gesteigerte
öffentliche Interesse an einer Gleichstellung der ÖBB-Bediensteten
mit anderen Arbeitnehmern in vergleichbaren Unternehmen legitimieren
können. Weil durch eine Reihe von ergänzenden Regelungen auf
besondere Belastungen im Eisenbahnbereich Bedacht genommen wird und
besonders intensive Eingriffe (Turnusdiensturlaubszuschlag)
abgefedert werden, kann man diese Regelungen als verfassungsmäßig
bewerten.
12) Nach § 10 ÖBB-DRG soll der besondere vertraglich abgesicherte
Kündigungsschutz, auf den sich bestimmte ÖBB-Mitarbeiter berufen
können, abgeschwächt werden. Die vorgesehenen Bedingungen dieses
Sonderkündigungsrechts (nur unter 40-jährige, Sonderabfertigung,
besonderes betriebliches Interesse) sind nach der hier vertretenen
Auffassung nicht geeignet die soziale Härte des Verlusts eines
bisher vertraglich gesicherten Kündigungsschutzes ausreichend
auszugleichen. Es bestehen daher erhebliche Vorbehalte, ob diese
Regelung noch als verfassungsmäßig angesehen werden kann.
13) Gegen die vorgesehene Möglichkeit der Option in ein dem
allgemeinen Arbeitsrecht und den einschlägigen Kollektivverträgen
unterworfenes Arbeitsverhältnis (§ 11 ÖBB-DRG) sowie gegen die
Regelungen über den Übergang und die Übertragung von
Arbeitsverhältnissen (§§ 12, 13 ÖBB-DRG) sowie die Überlassung von
Arbeitnehmern (§ 14 ÖBB-DRG) bestehen angesichts der konkreten
Ausgestaltung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
14) Da ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte
Ausgestaltung der innerbetrieblichen Mitwirkungsrechte nicht
besteht, gibt es keine prinzipiellen Einwendungen, wenn die
bisherige auf dem BBVG beruhende Betriebsverfassung durch das ArbVG
ersetzt wird; die Gleichstellung der Eisenbahnunternehmen mit
anderen Wirtschaftsunternehmen ist auch nicht unsachlich.
Das Gutachten von Univ. Prof. Dr. Heinz Mayer wurde bereits am 22.
Oktober veröffentlicht.
OTS0029 2003-11-02/13:31
OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | SVT






