- 13.10.2003, 16:20:18
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Offener Brief des Justizministers an Prof. Öhlinger
Herrn
o. Univ. Prof. Dr. Theodor Öhlinger
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht
Schottenbastei 10-16
1010 Wien
Wien, am 13.10.2003
Sehr geehrter Herr Universitätsprofessor!
Ich nehme Bezug auf die von Ihnen laut Bericht im "Kurier" vom 9.
Oktober 2003 ("Persilschein für Haiders Intimus") geäußerte Kritik an
meiner Aussage über die Voraussetzungen einer Anklage. Sie beurteilen
diese wörtlich als "Humbug". Ich weiß nicht, wie Sie Ihre Aufgabe in
der medialen Berichterstattung über Rechtsprobleme definieren, aber
ich kann keinen Sinn darin sehen, der oberflächlichen und einseitigen
Berichterstattung unter dem Mantel der wissenschaftlichen
Unantastbarkeit weiter Vorschub zu leisten. In der Sache darf ich
Ihnen und der Öffentlichkeit folgende Überlegungen mitteilen:
Eine Anklage darf nur erhoben werden, wenn der Sachverhalt so
ausreichend geklärt ist, dass angenommen werden kann, eine bestimmte
Person habe eine kriminelle Handlung begangen und es sei daher mit
ihrer Verurteilung zu rechnen. Die Anklage darf nicht in dubio
erhoben werden, sondern der Staatsanwalt (und damit auch sein
Vorgesetzter) muss der Meinung sein, dass eine Verurteilung
wahrscheinlicher ist als der Freispruch. Zu diesem Erkenntnisgewinn
muss man nicht einmal die Lehrbücher aufschlagen (vgl. etwa, SEILER,
Strafprozessrecht, 6. Auflage, Rz 579) , sondern ein Blick in das
Gesetz genügt. Für eine rechtmäßige Anklage ist danach erforderlich
(§§ 3, 213 Abs. 1, 451 Abs. 2 und 485 Abs. 1 Z 4 bis 6 StPO):
-Es muss sich um eine gerichtlich strafbare Tat handeln;
-Es müssen genügend Gründe vorliegen, den Beschuldigten der Tat für
verdächtig zu halten (Schuldausschließungs- oder
Rechtsfertigungsgründe, somit auch der von Amts wegen wahrzunehmende
Entschuldigungsgrund des Aus-sagenotstandes gemäß § 290 Abs. 1 Z 3
und Abs. 1a StGB sind zu berück-sichtigen);
-Es dürfen keine Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der
Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist.
In Ansehung des strafprozessualen Legalitäts- und
Objektivitätsgrundsatzes kann doch nicht ernsthaft verlangt werden,
jemand bloß des politischen Anscheins willen weiterer Strafverfolgung
und medialer Vorverurteilung auszusetzen, obwohl erkannt wurde, dass
ein Freispruch aus rechtlichen Gründen unabweisbar wäre. Alles andere
würde bedeuten, den Justizminister zu einem schuldhaften und
rechtswidrigen Verhalten zu zwingen, das in letzter Konsequenz nicht
nur Amtshaftungsansprüche, sondern auch eine strafrechtliche
Verfolgung wegen Amtsmissbrauch nach sich ziehen könnte.
Wem von uns beiden "Unsinn" vorzuwerfen ist, mögen andere beurteilen,
ich würde mir zumindest von der Rechtswissenschaft erwarten, dass
eine derart scharfe Kritik auch positivrechtlich untermauert werden
kann. Aber, was nicht sein kann, darf auch nicht sein, nämlich dass
ein politisch unbeliebter Minister ausschließlich seinem gesetzlichen
Auftrag gemäß handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Böhmdorfer
Bundesminister
OTS0221 2003-10-13/16:20
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