- 09.10.2003, 09:39:22
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ARBÖ: "Helm auf!" für Benzin-Scooter-Fahrer
Rechtliche Situation bei Benzin-, Elektro- und Micro-Scootern
Wien (OTS) - "Alle Benzin-Scooter unterliegen - unabhängig von
ihrer Bauartgeschwindigkeit - ab sofort der Sturzhelmpflicht", stellt
die Leiterin des ARBÖ-Rechtsreferates, Dr. Barbara Auracher-Jäger,
aufgrund der neuesten Klarstellungen des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie unmissverständlich fest. In einer
ersten Phase mussten Benzin-Scooter mit geringer Geschwindigkeit -
bis 10 km/h - keine Helme tragen. "In" sind Benzin-, Elektro- oder
Micro-Scooter speziell bei der Jugend. Nicht selten entstehen
gefährliche Situationen, mit Unfällen als mögliche Folge. Der ARBÖ
führt dies vor allem darauf zurück, dass wenig bis überhaupt nicht
bekannt ist, wer wo mit derartigen Fahrzeug fahren darf, und
informiert über die wichtigsten Fakten.
Die strengsten Bestimmungen gelten für Benzin-Scooter, etwas
gelockert sind diese für Elektro-Scooter, während die Micro-Scooter
sogar auf Gehsteigen fahren dürfen.
Benzin-Scooter
Benzin-Scooter sind Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes
(KFG). Mit ihnen darf ausschließlich auf der Fahrbahn unter
Einhaltung der allgemeinen Fahrregeln gefahren werden.
Benzin-Scooter, die eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10
km/h haben, müssen nicht zugelassen werden, brauchen keine
Haftpflichtversicherung, keinen Führerschein oder Mopedausweis.
Personen, die einen derartigen Scooter lenken, müssen mindestens 16
Jahre alt sein. Die Sturzhelmpflicht gilt für alle.
"Sollte der Scooter getunt sein und eine höhere Geschwindigkeit
aufweisen, so muss das Fahrzeug auf jeden Fall zugelassen werden und
es gelten dieselben Bestimmungen wie für ein Moped", warnt Dr.
Auracher-Jäger vom ARBÖ.
Wer einen Benzin-Scooter kaufen möchte, sollte auf alle Fälle
darauf achten, dass das Fahrzeug mindestens eine Bremsanlage, eine
Beleuchtungsanlage, einen roten Rückstrahler sowie hinten eine weiße
Tafel mit schwarzer Aufschrift "10 km/h" aufweist.
Für Benzin-Scooter gelten strengere Regeln als für
Elektro-Scooter, weil sie durch "technisch freigemachte Energie"
angetrieben werden
Elektro-Scooter
Ein Elektro-Scooter ist ein Fahrrad im Sinne der
Straßenverkehrsordnung, wenn der Akku max. 400 Watt und eine
Bauartgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h aufweist. Dr.
Auracher-Jäger vom ARBÖ: "Elektro-Scooter müssen auf der Fahrbahn
gefahren werden, wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. Gibt es
Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege oder
Radfahrerüberfahrten, müssen diese benützt werden. Nicht benützt
werden dürfen Gehsteige und Gehwege." Wer mit einem Elektro-Scooter
unterwegs ist, muss mindestens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12
Jahren, mit Radfahrausweis bis 10 Jahren, müssen von einer Person
beaufsichtigt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Micro-Scooter
Micro-Scooter sind Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft angetrieben
werden, also weder Motor noch Batterie haben. Sie gelten als
"Spielzeug" und fallen daher nicht unter die Bestimmungen für
Fahrräder. Man darf daher auf Gehsteigen und Gehwegen dann fahren,
wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger behindert oder
gefährdet werden. Dr. Barbara Auracher-Jäger vom ARBÖ: "Die Fahrbahn
darf nicht befahren werden." Auch hier müssen Kinder unter 12 Jahren,
mit Radfahrausweis bis 10 Jahren, dabei von einer Person
beaufsichtigt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
OTS0040 2003-10-09/09:39
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