• 17.09.2003, 15:30:00
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  • OTS0205 OTW0205

Haubner: Erstes Urteil nach OGH-Entscheidungen birgt Hoffnung für geschädigte Kreditnehmer

Bezirksgericht Oberpullendorf spricht Schadenersatz zu

Wien (BMSG/OTS) - Im Sommer 2003 entschied der Oberste
Gerichtshof, dass eine von den Banken typischerweise vor 1997
verwendete Zinsanpassungsklausel gesetzwidrig und unwirksam ist.
Rückforderungsansprüche aus dem Rechtstitel der ungerechtfertigten
Bereicherung verjähren nach dieser Judikatur jedoch binnen 3 Jahren.
Damit ginge ein Gutteil der Kreditnehmer ihrer berechtigten Ansprüche
verlustig.

Nach diesen oberstgerichtlichen Entscheidungen fällte das BG
Oberpullendorf nun als erstes Untergericht in einem im Auftrag der
Konsumentenschutzstaatssekretärin Ursula Haubner vom Verein für
Konsumenteninformation (VKI) geführten Musterprozess ein
richtungsweisendes Urteil. Dieses birgt Hoffnung für geschädigte
Kreditnehmer. Das Bezirksgericht Oberpullendorf geht in der
Rechtssache gegen die Raiffeisenkasse Draßmarkt - Kobersdorf - St.
Martin nämlich davon aus, dass durch verspätete oder mangelhafte
Zinssatzanpassung geschädigten Kreditnehmern auch Schadenersatz
zusteht und dieser Anspruch erst binnen 3 Jahren nach Feststellung
des Schadens mittels eines Sachverständigen-Gutachten verjährt:

Die konkrete Zinsanpassungsklausel wurde - wie auch vom OGH - als
klar gesetzwidrig und nichtig angesehen.

An deren Stelle wurde in einem ausführlichen
Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Schadens das
ungewichtete Mittel aus Sekundärmarktrendite und Vibor/Euribor
herangezogen. Dieses bringt Veränderungen des Zinssatzniveaus auf dem
Privatkreditmarkt am besten zum Ausdruck. Nach dieser
Berechnungsmethode hatte die Kreditnehmerin bei einer Ausleihung von
insgesamt rund 350.000 ATS innerhalb eines Zeitraumes von 9 Jahren
etwa 92.000 ATS zuviel an Zinsen bezahlt.

Der Beginn der 3-jährigen Verjährung nach Bereicherungsrecht setzt
bei Krediten, bei denen die Rückzahlungen sowohl auf das Kapital als
auch die Zinsen angerechnet werden, erst mit Auflösung des
Kontokorrentverhältnisses ein. Es ist daher auf den Zeitpunkt der
vollständigen Rückzahlung des Kredites abzustellen.

Zudem steht der Kreditnehmerin - und darin liegt die eigentliche
Innovation der Entscheidung - aufgrund der sittenwidrigen
Kreditabrechnung auch Anspruch auf Schadenersatz zu. Dieser Anspruch
wiederum verjährt erst nach 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens; diese
tritt aber in solchen Fällen erst mit Vorliegen eines
Sachverständigengutachtens ein. Der Kreditnehmer allein ist nämlich
nicht in der Lage, Ursache oder Ausmaß des Schadens abzuschätzen.

"Damit sind für die meisten vor allem in den Jahren 1992 bis 1997
geschädigten Kreditnehmer wieder alle Chancen offen, um Ersatz zu
erlangen. Zudem verleiht diese Entwicklung meiner Intention, den
Banken einen Vorschlag für eine außergerichtliche Entschädigung der
Konsumenten zu unterbreiten, neue Dynamik. Ich hoffe, dass die Banken
dieses Angebot nützen. Die Alternative dazu wäre nämlich, dass ich
den VKI mit der Organisation von entsprechenden Sammelklagen
beauftragen müsste", schließt Haubner. (Schluss) bxf

OTS0205    2003-09-17/15:30

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