- 11.09.2003, 09:23:53
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ÖAMTC: Nach verpatztem Urlaub gilt es rasch zu handeln
Club rät schon während des Herbsturlaubs Mängelbeweise zu sammeln
Wien (ÖAMTC-Presse) - Verschmutzter Pool, verspäteter Flug, der
Strand meilenweit weg, Ungeziefer im Hotelzimmer: Es gibt eine Reihe
von Mängeln, die den Urlaub oder die Erinnerung daran vergällen.
"Trotz entgangener Urlaubsfreuden können die Geschädigten zu ihrem
Recht kommen. Wichtig ist schon vor Reiseantritt, zu wissen, wie man
sich im Falle des Falles richtig verhält", erklärt ÖAMTC-Juristin
Ursula Zelenka allen, die einen Herbsturlaub planen. Was zu tun ist,
wenn die schönen Bilder im Reiseprospekt der Realität nicht Stand
halten, hat die Clubjuristin zusammen gestellt:
* Mängel auf keinen Fall stillschweigend hinnehmen, sondern sofort
Besserung verlangen - also zum Beispiel Umquartierung in das
bestellte Zimmer mit Meerblick, wenn man im "Besenkammerl" mit
Hinterhofpanorama untergebracht wird.
* Sollte der Mangel nicht behoben werden, unbedingt die Beschwerde
über den nicht behobenen Mangel vom örtlichen Vertreter des
Reiseveranstalters schriftlich bestätigen lassen. Auf diese
Bestätigung hat der Urlauber einen Anspruch und sie erleichtert nach
der Rückkehr die Durchsetzung von Preisminderungs-Ansprüchen.
* Beweise für die beanstandeten Mängel schnell sichern: Fotos und
Zeugen, die bereit sind, die Angaben über die Mängel zu bestätigen,
verbessern die Beweislage.
* "Fehlt eine Mängelrüge vor Ort, bleiben Gewährleistungsansprüche
zwar trotzdem aufrecht, die Beweisbarkeit wird aber schwierig", warnt
die ÖAMTC-Juristin.
* Wenn der Erholungswert nach einem solchen Mangel erheblich
beeinträchtigt wird, dann kann ab kommenden Jahr Schadenersatz für
"entgangene Urlaubsfreude" geltend gemacht werden. Eine
dementsprechende Gesetzesänderung soll noch im September erfolgen.
* Nach der Rückkehr sollte schnellstens beim Reiseveranstalter
reklamiert werden, und zwar schriftlich und eingeschrieben. "Bei der
Reklamation soll man sich nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen,
sondern auf eine Preisminderung in bar bestehen. Zur Bezifferung kann
die Frankfurter Tabelle, die auch von österreichischen Gerichten als
Basis verwendet wird, als Orientierung dienen", erklärt Zelenka. Die
Frankfurter Tabelle listet Preisabschläge für die häufigsten
Urlaubsmängel auf. Bei der Errechnung des angemessenen
Vergütungsbetrages ist die ÖAMTC-Rechtsberatung gerne behilflich.
Die Frankfurter Tabelle kann auf der Homepage des Clubs unter
http://www.oeamtc.at/ abgerufen werden.
Schluss
ÖAMTC-Pressestelle/Michael Holzinger
OTS0027 2003-09-11/09:23
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