• 28.08.2003, 09:09:17
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  • OTS0029 OTW0029

Datenschutzkommission zur Übermittlung von Flugpassagierdaten an das US Department für Homeland Security

Wien (OTS) - Die österreichische Datenschutzkommission beschäftigt
sich mit dieser Problematik seit Mitte vorigen Jahres, als bekannt
wurde, dass einige europäische Fluglinien - allerdings vorerst noch
nicht die Austrian Airlines - von den US-Einwanderungsbehörden
aufgefordert worden waren, für Zwecke der Terrorismusbekämpfung einen
on-line Zugriff auf Passagierdaten, die sogenannten "passenger name
records (PNR)", in den Flugbuchungssystemen einzurichten. Eine
Weigerung könne zu hohen Geldstrafen bzw. Entzug der Landerechte in
den USA führen. ***

In dieser direkten Verpflichtung von ausländischen Unternehmen,
die ja unter Umständen nach ihrer Heimat-Rechtsordnung
widersprechenden Verpflichtungen unterliegen, ist das eigentliche
Problem der vorliegenden Situation zu sehen: Die europäischen
Airlines sind nach europäischem Recht zur Einhaltung der
Datenschutzregeln der EU-Datenschutz-Richtlinie verpflichtet und nach
US-Recht zur Einräumung eines Direkt-Zugriffs auf alle Passagierdaten
für Flüge nach den USA.

Die Mitgliedstaaten der EU haben nach Bekanntwerden dieser
Situation versucht, eine gemeinsame Haltung und auch eine gemeinsame
Lösung zu erarbeiten, wobei die EU-Kommission die Rolle des Sprechers
und in der Folge auch die Führung von Verhandlungen mit den
US-Homeland Security Behörden übernommen hat.

Nach eingehender gemeinsamer Analyse der Frage, inwieweit ein
Widerspruch zwischen den europäischen und den US rechtlichen
Verpflichtungen angenommen werden muss, besteht weitgehende
Übereinstimmung auf europäischer Seite, dass die Übermittlung der
Gesamtmenge der PNR-Daten, insbesondere auch der darin enthaltenen
sensiblen Daten, als unverhältnismäßig angesehen werden muss und
daher gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das
Grundrecht auf Datenschutz verstößt. Das bedeutet, dass die
Einräumung eines online Zugriffs für die US-Behörden auf sämtliche
PNR-Daten mit den in Europa geltenden Datenschutzregelungen in
Konflikt stehen würde, weshalb sich die österreichische
Datenschutzkommission unter tatkräftiger Mithilfe des Chief
Information Officers der österr. Bundesregierung bemüht hat, ein
Projekt zu initiieren, durch das eine technische Einrichtung
geschaffen würde, die die PNR-Daten vor ihrer Übergabe an die
US-Behörden filtert, sodass nur jener Teil der PNR-Daten in die USA
gelangt, dessen Übermittlung nach europäischem Datenschutzrecht
zulässig erscheint. Dieses Projekt ist auf lebhafte Zustimmung
gestoßen bei den europäischen Fluglinien und auch bei den für
Datenschutz zuständigen Stellen der EU-Kommission; es wurde auch
bereits im Europäischen Parlament erfolgreich vorgestellt. Derzeit
ist die Finanzierung dieses Projekts, das allen europäischen Airlines
zur Verfügung stehen soll, aber noch offen - die Implementierung
könnte innerhalb weniger Monate nach Klärung dieser Frage von den
österreichischen Projekt-Designern vorgenommen werden.

Abgesehen davon bemüht sich die EU-Kommission derzeit um die
Klärung einzelner Fragen der weiteren Behandlung der aus Europa
übermittelten Daten in den USA. Insbesondere die Frage der Zeitdauer
der Speicherung der Daten in den USA und die Zulässigkeit der
Weitergabe der Daten an US-Behörden außerhalb des Homeland Security
Department konnten bisher noch nicht zufriedenstellend geregelt
werden. Der Ausgang dieser Verhandlungen, die sinnvollerweise nur für
die Europäische Union insgesamt und daher nur von der EU-Kommission
geführt werden können, bleibt abzuwarten.

Die österreichische Datenschutzkommission hat jedenfalls gegenüber
den zuständigen US-Behörden mehrfach mündlich und schriftlich die
derzeit bestehenden rechtlichen Hindernisse für einen online-Zugriff
auf PNR-Daten dargelegt und ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen, dass
von Seiten der USA die einvernehmliche Lösung der hervorgekommenen
Datenschutzprobleme abgewartet wird, da den europäischen
Fluggesellschaften und ihren Passagieren nicht zugemutet werden kann,
dass sie gezwungen werden, sich - gemessen am Recht ihres
Heimatstaates - rechtswidrig zu verhalten beziehungsweise eine
Verletzung ihrer Grundrechte dulden zu müssen.

OTS0029    2003-08-28/09:09

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NBU

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