• 04.08.2003, 17:06:42
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Gorbach: ÖBB-Reform bringt mehr Gerechtigkeit im Dienstrecht der Eisenbahner

Eisenbahnergewerkschaft soll einsehen, dass Eisenbahnbedienstete nicht gleich Eisenbahnbedienstete sind

Wien (OTS) - "Die vorgesehene Personalgesellschaft der ÖBB wird
sicher nicht zu einer Gesellschaft für Frühpensionierungen. Ihre
Aufgabe wird es sein, jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
innerhalb der ÖBB wirtschaftlich nicht sinnvoll beschäftigt sind, zu
Umschulungen zu motivieren und ihnen neue Perspektiven zu eröffnen.
Die Personalgesellschaft wird sich darum bemühen, Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der ÖBB an externe Unternehmen zu verleasen
beziehungsweise mittels Insourcing zusätzliche Tätigkeiten für die
ÖBBler zu generieren", so Verkehrsminister und
ÖBB-Eigentümervertreter Hubert Gorbach zur Diskussion rund um die
ÖBB-Reform. Gorbach erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass
Österreich in der Eisenbahnindustrie zur Top-Elite in Europa gehört.
In diesem Bereich könne er, Gorbach, sich eine
unternehmensübergreifende Zusammenarbeit vorstellen.

Zu den von GdE-Vorsitzenden Wilhelm Haberzettl kolportierten 6,3
Millionen Überstunden der Eisenbahnbediensteten stellt Gorbach fest,
bei mehr als 50% der Bediensteten bereits nach der 6. Arbeitstunden
jede weitere Arbeitsstunde als Überstunde gerechnet wird. "Hier ist
die Frage erlaubt, wie es sein kann, dass etwa ein viertel der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ÖBB keiner wirtschaftlich
sinnvollen Tätigkeit nachgehen, während auf der anderen Seite so
viele Überstunden zu verzeichnen sind. Das ist eine Schieflage, die
es nach der Reform nicht mehr geben soll", so der Minister.

Im Zuge der Privilegien- und Dienstrechtsdiskussion sieht Gorbach
eine ganze Berufsbranche ins falsche Licht gerückt. "Eisenbahner sind
nicht gleich Eisenbahner. Die vielen fleißigen und tüchtigen
ÖBB-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die täglich unter erschwerten
körperlichen Bedingungen ihrer Tätigkeit nachgehen, können nicht mit
jenen Bediensteten in der Verwaltung gleich gesetzt werden. Dass hier
Unterschiede im Dienstrecht gemacht werden müssen ist evident", so
Gorbach abschließend.
(Schluss bxf)

OTS0135    2003-08-04/17:06

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