- 29.07.2003, 09:26:16
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AK-Erfolg: 5-Jahre-Bindungsfrist im Flüssiggas-Liefervertrag gesetzwidrig
FLAGA-Flüssiggaskunden haben mehr Rechte - Klauseln mit 5-Jahres-Bindungsfrist für Vertrag und einseitige Preisverteuerungen unwirksam
Wien (AK) - FLAGA-Flüssiggaskunden können nun ihren Liefervertrag
statt erst nach fünf Jahren bereits zum Ende des ersten
Vertragsjahres und dann halbjährlich kündigen. Außerdem muss FLAGA
Preissenkungen im gleichen Ausmaß wie Verteuerungen an die Kunden
weitergeben: Das hat die AK für Konsumenten vor dem Obersten
Gerichtshof (OGH) erreicht. Die bislang verwendeten Vertragsklauseln
über Bindungsfrist und einseitige Preiserhöhungen sind somit
gesetzwidrig.
Die AK hat FLAGA wegen über 40 gesetzes- und sittenwidriger
Klauseln in den Liefer- und Bestandsverträgen geklagt. Die Firma hat
sich verpflichtet, die meisten Klauseln nicht mehr zu verwenden und
sich in Altverträgen auch nicht mehr darauf zu berufen.
Wegen dreier strittiger Klauseln gewann die AK nun die
Verbandsklage gegen FLAGA vor dem OGH. Davon betreffen zwei Klauseln
eine vertraglich vereinbarte fünfjährige Bindungsfrist:
Flüssiggasliefer- und Bestandsverträge, die solche Klauseln
enthalten, können nun bereits zum Ende des ersten Vertragsjahres und
danach halbjährlich gekündigt werden, die gesetzliche Kündigungsfrist
von zwei Monaten muss eingehalten werden. Die Vereinbarung von
Bindungsfristen von mehr als einem Jahr hat der OGH als unzulässig
angesehen, weil FLAGA sich in den Klauseln nur darauf berufen hatte,
dass mit dem Vertrag erhebliche Mehraufwändungen verbunden seien.
FLAGA hat diese im Vertrag nicht im Einzelnen ausgeführt. Das sei
aber nötig, so der OGH, um ein Jahr übersteigende Bindungsfristen zu
rechtfertigen. Für FLAGA-Kunden heißt das: Sie können nun auf Grund
des OGH-Urteils auch vor Ablauf ihrer Vertragszeit den Vertrag
kündigen, sagen die AK-Konsumentenschützer. Interessant ist das für
jene, die an Erdgas angeschlossen werden können oder einen billigeren
Flüssiggaslieferanten in Aussicht haben. Wermutstropfen: Die
Flüssiggastanks sind vorwiegend in der Erde versenkt, nur gemietet
und müssen bei Auflösung des Vertragsverhältnisses zurückgegeben
werden.
FLAGA hat in seinen Verträgen auch eine einseitige
Preisänderungsklausel. Preisangaben mit "derzeit ...." stellen keinen
Freibrief für ein Unternehmen dar, beliebige Preisänderungen
vorzunehmen. Auch solche Preisvorbehalte müssen die gesetzlichen
Anforderungen erfüllen: Senkungen und Erhöhungen müssen gleichermaßen
erfolgen. Und in der Klausel müssen jene Punkte angeführt sein, die
zu einer Preisänderung führen. Diese müssen vom Willen des
Unternehmens unabhängig und sachlich gerechtfertigt sein. Ein
AK-Erfolg ist nun, dass FLAGA bei Kostensenkungen auch die Preise
senken muss.
Dieses Urteil bedeutet mehr Sicherheit für Konsumenten, sagt die
AK. Überdies hat die AK für FLAGA-Kunden im gerichtlichen
Unterlassungsvergleich erreicht: + FLAGA darf keine Kosten vom Kunden
für Rückstellung oder Demontage des Tanks verlangen.
+ FLAGA darf mehr keine aliquoten Kosten für behördliche Prüfungen
fordern, die bisher anlässlich der Beendigung von Flüssiggasverträgen
verlangt wurden.
Grundsätzlich sind auch andere Flüssiggasanbieter, die diese
Klauseln in ihren Verträgen haben, von diesem Urteil betroffen,
meinen die AK-Konsumentenschützer.
OTS0025 2003-07-29/09:26
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