- 23.07.2003, 09:45:45
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Rechtsunsicherheit beseitigt: Sammeln und Behandeln von Abfällen stellt freies Gewerbe dar
Interessenvertretung erreicht Klarstellung in Sachen Abfallsammlung und -behandlung - Sämtliche Nebenrechte für Abfallsammler und -behandler gültig
Wien (PWK 492) - Helmut Ogulin, Obmann des Fachverbandes Abfall-
und Abwasserwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), zur
Ausgangslage: "Unterschiedliche Rechtsansichten hinsichtlich der
Anwendung der Gewerbeordnung auf die Tätigkeit der Sammlung und
Behandlung von Abfällen hatten bei den Behörden wie auch bei unseren
Mitgliedsbetrieben große Verwirrung gestiftet. Das sowie Probleme,
die sich durch die unterschiedliche Rechtsauslegung in der Praxis
abgezeichnet haben, konnten nun bereinigt werden."
Mit der vom Nationalrat am 8. Juli 2003 im Rahmen der Novellierung
des Öffnungszeitengesetzes beschlossenen Abänderung der
Gewerbeordnung 1994 wird im § 32 Abs 5 GewO klargestellt, dass das
Sammeln und Behandeln von Abfällen ein freies Gewerbe darstellt.
Sammler und Behandler von Abfällen unterliegen der Gewerbeordnung
1994 - unabhängig von den Voraussetzungen für das Tätigwerden, die
seit der Einführung eines bundesweit einheitlichen Berufsrechts für
die Sammler und Behandler sowohl von gefährlichen als auch von nicht
gefährlichen Abfällen im neuen Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verankert
sind.
Mit der Änderung der Gewerbeordnung wurde auch klargestellt, dass
grundsätzlich das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 gilt.
Damit wurde dem sog. Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage
entsprochen. Es finden die Ausnahmen der Genehmigungs- und
Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen des § 37 Abs 2
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, welche überwiegend auf das Vorliegen
einer Genehmigungspflicht gemäß Gewerbeordnung abstellen, auf Sammler
und Behandler von Abfällen Anwendung. Für das Tätigwerden als
Abfallsammler und Abfallbehandler bedarf es einer Anmeldung des
freien Gewerbes bei der Gewerbebehörde.
Ogulin zum "worst case", nämlich der Nichtanwendung der
Gewerbeordnung: "Dann hätten Sammler und Behandler von Abfällen keine
der im § 32 GewO 1994 normierten Nebenrechte (beispielsweise Handel)
in Anspruch nehmen können und wären gezwungen gewesen, zusätzliche
gewerberechtliche Berechtigungen einzuholen." Nunmehr stehen den
Betroffenen zur Erhöhung deren Flexibilität sämtliche Nebenrechte der
Gewerbetreibenden zur Verfügung.
Ogulin freut sich, durch die Initiative des Fachverbandes Abfall- und
Abwasserwirtschaft mit Unterstützung durch die Wirtschaftskammer
Österreich diese Klarstellung bewirkt und damit einen Beitrag zur
Rechtssicherheit für Sammler und Behandler von Abfällen geleistet zu
haben. (JR)
Rückfragehinweis: Fachverband der Abfall- und Abwasserwirtschaft in
der WKÖ
GF Mag. Gottfried Rücklinger Schottenfeldgasse 69/4, 1070 Wien Tel.: 01/522 25 92 E-Mail: ruecklinger@dieabfallwirtschaft.at
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