- 09.07.2003, 16:55:39
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MOLTERER: UNVEREINBARKEIT IST IM FALL GRASSER NICHT GEGEBEN
ÖVP-Klubobmann zitiert aus dem Kommentar zur
Bundesratsgeschäftsordnung von Dr. Zögernitz
Wien, 9. Juli 2003 (ÖVP-PK) Zur Aussendung von Grünen Chef Van der
Bellen bezüglich der Unvereinbarkeit bei Finanzminister Karlheinz
Grasser stellt ÖVP-Klubobmann Mag. Wilhelm Molterer folgendes klar
und zitiert dazu aus dem Kommentar zur Bundesratsgeschäftsordnung von
Prof. Dr. Werner Zögernitz: ****
Gemäß Paragraph 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes dürfen
beispielsweise Regierungsmitglieder während ihrer Amtstätigkeit
keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Laut Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ist als Beruf mit Erwerbsabsicht ein "Kreis
von Tätigkeiten" mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten
anzusehen, den der Mensch im Rahmen der Sozialordnung als dauernde
Aufgabe erfüllt und der ihm zum "Erwerb des Lebensunterhaltes" dient.
Demnach fallen im Sinne des Kommentares zur Geschäftsordnung des
Bundesrates von Dr. Zögernitz Vorträge und die Tätigkeit als Autor
nur dann unter den Begriff Unvereinbarkeit, wenn "die Vorträge
entgeltlich und in solcher Zahl und Regelmäßigkeit gehalten werden,
dass dies als Form des ‚Erwerbes des Lebensunterhalts’ qualifiziert
werden müsste.
Das Kriterium der Dauerhaftigkeit bzw. Regelmäßigkeit kann aber nur
dann angenommen werden, wenn die Vortragstätigkeit einen fixen
Bestandteil der Tätigkeit im Ausmaß einer bestimmten Stundenzahl pro
Woche ausmacht. Ein Verbot für das Verfassen und die Herausgabe von
Büchern sowie für eine gelegentliche Vortragstätigkeit wären auch aus
verfassungsrechtlicher Sicht problematisch."
Eine Unvereinbarkeit ist daher im Sinne dieser Ausführung und nach
der Praxis des Unvereinbarkeitsausschusses des Nationalrates bei
Bundesminister Grasser nicht gegeben, schloss Molterer.
(Schluss)
OTS0220 2003-07-09/16:55
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