- 06.07.2003, 09:13:00
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Arbeiten in den Ferien: AK fordert einheitliches Gesetz für das Pflichtpraktikum
Wien (AK) - In den Sommerferien häufen sich bei der Arbeiterkammer
Wien wieder die Anfragen zu Ferialjobs. Für die einen steht beim
Ferialjob das selbst verdiente Geld im Vordergrund, viele
SchülerInnen von berufsbildenden höheren Schulen oder Studierende
einer Fachhochschule müssen wiederum ein Pflichtpraktikum machen. Für
das Pflichtpraktikum fordert die Arbeiterkammer eine einheitliche
gesetzliche Regelung.
Wer neben seinem Studium in den Ferien einfach Geld verdienen will,
geht ein befristetes Dienstverhältnis ein und gilt als
FerialarbeitnehmerIn. Für Arbeitszeit, Arbeitsbekleidung, usw gelten
die arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der
Kollektivvertrag. Bei Fehlen einer derartigen Grundlage gilt, was
entsprechend ortsüblicher Entlohnung vereinbart wird. 1.000 Euro
brutto sollten aber mindestens zu erwarten sein.
Viele SchülerInnen an berufsbildenden Schulen oder Studierende an
Fachhochschulen müssen ein Pflichtpraktikum absolvieren. Läuft dieses
Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, gelten die
arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Kollektivvertrag.
Gibt es keinen Kollektivvertrag, müssen Entlohnung, Arbeitszeit usw
mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für alle Arten von Ferienjobs
gelten die Schutzbestimmungen für Jugendliche unter 18 Jahren. So
dürfen zum Beispiel Kinder unter 15 Jahren nicht beschäftigt werden
(Ausnahmen: Pflichtpraktikanten, Arbeit im eigenen Betrieb,...)
Die Arbeiterkammer fordert einheitliche gesetzliche Regelungen für
das Pflichtpraktikum, wobei folgende Punkte wichtig sind:
+ Ein Praktikum soll als befristetes Arbeitsverhältnis mit
Ausbildungselementen definiert werden, wobei der Einsatz von
PraktikantInnen entsprechend der Ausbildung in den Schulen erfolgen
sollte. Der/die DienstgeberIn von PflichtpraktikantInnen hat dafür zu
sorgen, dass der/dem PflichtpraktikantIn die für die entsprechende
Berufsausbildung notwendigen Arbeiten zugewiesen werden.
+ PraktikantInnen sollen ein Entgelt erhalten. Wenn kein
Kollektivvertrag vorhanden ist, so richtet sich die Höhe des
PraktikantInnenentgeltes nach der Vereinbarung im
Praktikanten-Arbeitsvertrag (Ortsüblichkeit, d.h., gleiches Entgelt
wie Beschäftigte mit gleicher Tätigkeit!). Wenn zwar ein
Kollektivvertrag vorhanden ist, aber keine Regelung für
PflichtpraktikantInnen, gebührt jedenfalls der Lohn bzw. das Gehalt
der niedrigsten Lohn- bzw. Verwendungsgruppe aus dem jeweiligen
Kollektivvertrag.
Die Arbeiterkammer rät, vor dem Arbeitsantritt einen Arbeits- oder
Praktikantenvertrag zu unterschreiben. Günstig ist in jedem Fall,
Aufzeichnungen über Arbeitszeit und Art der Tätigkeiten zu führen.
Auch müssen alle, die in den Ferien arbeiten, zur Sozialversicherung
angemeldet werden.
OTS0006 2003-07-06/09:13
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