• 02.07.2003, 16:33:01
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Hartlauer gewinnt Preisvergleichsklage von 1997

Steyr (OTS) - Laut dem am 20. Mai ergangenen Urteil des obersten
Gerichtshofes aufgrund einer Klage des Linzer Optiker Pippig aus dem
Jahr 1997 hat Hartlauer in 17 Punkten gewonnen und in nur zwei
Punkten verloren.

So geht klar aus dem Urteil hervor, dass der Preisvergleich
generell erlaubt ist und auch weiterhin von Hartlauer durchgeführt
und beworben werden darf.

Hartlauer darf darauf aufmerksam machen, dass 52 durchgeführte
Brillenpreisvergleiche seit Juli 1992 ergeben haben, dass Hartlauer
dabei um 204.777,-- ATS oder durchschnittlich 3.000,-- ATS billiger
war als die verglichenen Einkäufe bei sogenannten Fachoptikern und
dabei mit dem Firmennamen und dem Logo des anderen Optikers unter
Abbildung des Geschäftsportal werben.

Hartlauer darf klar sagen, dass Preisunterschiede pro Brille der
Grund für ständige Attacken der Optikbranche sei.

Hartlauer muss weiterhin bei Preisvergleichen darauf hinweisen, um
welches Glas es sich handelt, also von welchem Glashersteller das
Glas kommt. Dies wird bereits seit Jahren in allen Werbeaussagen von
Hartlauer so gehandhabt.

Der zweite Punkt ist ein Rechenfehler aus dem Jahr 1997.
Hartlauer hat damals von einem Aufschlag von 717% bei einem Vergleich
der empfohlenen Einkaufs- und Verkaufspreisliste der Fa. Zeiss
berichtet, tatsächlich betrug die Handelsspanne jedoch "nur" ca. 615
%.

Unabhängig davon wurde am 12. August letzten Jahres mit einem
neuen Preisvergleich mit Optik Pippig in Linz, Gruberstraße 94
festgestellt, dass ein- und dieselbe Brille bei Hartlauer um 65 %
günstiger ist und so statt 447,- Euro bei Optik Pippig nur 152,- Euro
bei Hartlauer gekostet hat. Fassung Gucci Mod. 1665, Glashersteller:
Fa. Essilor bei Pippig und Fa. Swiss-Optic bei Hartlauer.

Robert F. Hartlauer: "Der Ausgang des Urteils erfreut uns, da der
Preisvergleich erlaubt bleibt und wir so weiterhin laufend auf die
Preisunterschiede zwischen Optikern und Hartlauer Optik mit
durchgeführten Testkäufen aufmerksam machen können."

OTS0219    2003-07-02/16:33

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | HAR

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