Wien (OTS) - "Öffentlich Bedienstete haben wie alle Arbeitnehmer
ein Streikrecht", stellt der Pressesprecher der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst, Hermann Feiner, aufgrund von Verunsicherung
schaffenden gegenteiligen Meinungen von Dienstgebervertretern
unmissverständlich fest.
Entsprechend der aktuellen völkerrechtlichen und
verfassungsrechtlichen Regelungen (Artikel 11
Menschenrechtskonvention, Artikel 12 Staatsgrundgesetz und
Staatsverträgen, insbesondere der internationale Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) ist die
Koalitionsfreiheit (Gewerkschaftsfreiheit) als eigenständiger Teil
der Versammlungs- und Vereinsfreiheit, somit als Menschenrecht und
als Teil der Grundfreiheiten der Arbeit für sämtliche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverrückbar festgeschrieben.
Dieses Koalitionsrecht garantiert auch die Rechtmäßigkeit von
Koalitionsmitteln, insbesondere jene des Arbeitskampfes.
Gemäß Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, der die Gleichheit
vor dem Gesetz für alle Bundesbürger festschreibt, erstreckt sich die
Koalitionsfreiheit und damit auch das Streikrecht gleichermaßen auch
auf Bedienstete im öffentlichen Dienst. Ausdrücklich stellt der
Absatz. 2 des Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes fest, dass
"den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des
Bundesheeres, die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte
gewährleistet" sein muss. Der das Streikrecht garantierende
Staatsvertrag sieht die Verpflichtung aller Vertragsstaaten vor, das
Streikrecht zu gewährleisten. Nach Unterzeichnung dieses Vertrages
wurde eine einfachgesetzliche Umsetzung dieses Vertrages vom
Gesetzgeber als nicht für notwendig erachtet, da die bestehende
Rechtslage dieses Recht bereits voll gewährleistet. So hält der
Außenpolitische Ausschuss des Nationalrates in seinem Bericht vom 18.
April 1978 fest, dass in der Österreichischen Rechtsordnung aufgrund
der bestehenden Gesetze bereits die erwachsende Pflicht zur vollen
Verwirklichung des Streikrechtes erfüllt ist und es "daher keiner
Erlassung von Gesetzen oder sonstiger Rechtsvorschriften mehr
bedarf."
"Diese Feststellung des Gesetzgebers deckt sich vollinhaltlich mit
jener der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst", erklärt Feiner
abschließend.
OTS0175 2003-06-02/13:38
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