- 29.05.2003, 11:33:00
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ÖAMTC: Auf der Straße sind fast alle Samstage auch Werktage
Im Straßenverkehrsrecht gilt andere Definition von Werktag als in anderen Gesetzestexten
Wien (ÖAMTC-Presse) - Dass Samstage auch Werktage sein können, hat
ein Autofahrer auf schmerzvolle Art erfahren. Er wurde beschuldigt,
auf einer Autobahn in Oberösterreich ein Tempolimit übertreten zu
haben, das an Werktagen gilt. Für ihn unverständlich, schließlich
handelte es sich um einen Samstag. "Dass Samstage allerdings nicht in
allen Gesetzestexten als Werktage definiert sind, trägt vielerorts
zur Verwirrung bei", weiß ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Es kommt
nämlich darauf an, anhand welcher Rechtsvorschriften Samstage als
Werktage definiert werden:
* Das Konsumentenschutzgesetz sagt eindeutig nein.
* Das Waffengesetz eindeutig ja.
* Das Pensionsgesetz als eines von zahlreichen Gesetzen, das sich mit
Werktagen befasst, verneint.
* Ähnlich verhält es sich im Prinzip mit dem Zustellgesetz.
* Und zu guter Letzt sind Fahrpläne der Bundesbahn in Bezug auf
"Werktage" eine eigene Wissenschaft.
"Der Gesetzestext der Straßenverkehrsordnung macht es sich
hingegen leicht und gibt über den Werktagsbegriff überhaupt keinen
Aufschluss. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Zusammenhang mit
einem Parkverbot an 'Werktagen' die Straßenverkehrsordnung (StVO) so
ausgelegt, dass ein Samstag als Werktag gilt. Besonders unpraktisch
erscheint diese Rechtslage bei Tempobeschränkungen bei Baustellen mit
dem Zusatz 'Gilt nur an Werktagen'", erläutert Hoffer. Auch wenn hier
z.B. am Samstag nicht gearbeitet wird, bleibt ein Werktag ein
Werktag. Das gilt auch für die Exekutive, die an solchen Tagen
besonders gerne ausrückt und unwissende Fahrzeuglenker zur Kasse
bittet.
Der ÖAMTC fordert daher eindeutige Regeln auch in der StVO, wonach
der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung getragen wird und nur Montag
bis Freitag als Werktage gelten. Soll eine Beschränkung auch am
Samstag Gültigkeit besitzen, darf nach Ansicht des Clubjuristen der
schriftliche Hinweis nicht fehlen. Vorübergehend nicht geltende
Verkehrszeichen (z.B. bei Baustellen auf Autobahnen) sollten aber
nicht durch komplizierte Zusatztafeln "entwertet", sondern so
abgedeckt werden, dass keine Irrtümer aufkommen.
Abschließend hält der ÖAMTC-Jurist aber fest: "Bis irgendeine
Änderung erfolgt, gelten im Straßenverkehrsrecht Samstage als
'Werktage', auch nach einem 'Fenstertag'. Ausgenommen sind mit
Sicherheit nur solche Samstage, die als gesetzliche Feiertage gelten
- auch wenn jemand an diesem Tag trotzdem arbeiten muss."
(Schluss)
ÖAMTC-Pressestelle/Sabine Fichtinger
Rückfragehinweis: ÖAMTC-Informationszentrale
Tel.: (01) 71199-0
OTS0026 2003-05-29/11:33
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