• 27.05.2003, 10:31:13
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  • OTS0067 OTW0067

ARBÖ: Führerscheinentzug ist mehr Schutz als Strafe

Neues Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Entzug der Lenkerberechtigung

Wien (OTS) - "Die Entziehung der Lenkerberechtigung dient vor
allem dem Schutz der Verkehrsteilnehmer und ist nur zum Teil als
Strafe gedacht", so bringt die Leiterin des ARBÖ-Rechtsreferates Dr.
Barbara Auracher-Jäger ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
auf den Punkt, das soeben publiziert wurde. Raser und Alkohollenker
können sich also nicht dagegen wehren, wenn der Entzug der
Lenkerberechtigung erst Monate nach der Tat erfolgt.

Dr. Auracher-Jäger vom ARBÖ: "Auch wenn es von den Betroffenen als
Strafe empfunden wird: die Hüter der Verfassung sehen im Entzug der
Lenkerberechtigung eine Maßnahme, die in erzieherischer Weise dem
Schutz aller Verkehrsteilnehmer vor Rasern und alkoholisierten
Lenkern dient." Im verfassungsrechtlichen Fachjargon liest es sich
so: "Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist von vornherein nicht
(nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert, die
eine unmittelbare effektive und sofortige Sicherung bewirkt, sondern
sie entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse
der Verkehrssicherheit, dass sie auf den Lenker ermahnend und
erzieherisch einwirkt." Dem Entzug der Lenkerberechtigung komme "die
Funktion eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der
Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstruments zu".

Mehrphase gilt nicht für "Altlenker"

Eine weitere Klärung in Sachen Führerschein erfolgte durch das
Verkehrsministerium. Alle, die ihren Führerschein neu machen müssen,
weil die Lenkerberechtigung mehr als 18 Monate entzogen worden war,
können den neuen Schein nach dem "alten" System machen. Sie müssen
nur dann auf das seit Jahresbeginn neu eingeführte Mehrphasen-System
umsteigen, wenn auch der erste Führerschein nach der Mehrphase
absolviert wurde.

Zurück zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes: Zu dieser
Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshofes kam es im Zuge eines
Gesetzesprüfungsverfahrens, das vom Verwaltungsgerichtshof beantragt
worden war. Betroffene Fahrer vermuteten eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung in dem Umstand, dass der Führerschein in manchen
Fällen sofort abgenommen und entzogen wird und in anderen Fällen erst
Monate später, wenn das Verwaltungsverfahren in erster Instanz
abgeschlossen ist.

Abnahme oder Entzug

Rein rechtlich ist zwischen der "vorläufigen Abnahme des
Führerschein" und der "Entziehung der Lenkerberechtigung" zu
unterscheiden. Zur "vorläufigen Abnahme" des Führerscheins kommt es
immer dann, wenn deutlich erkennbar ist, dass der Lenker eines
Fahrzeuges infolge von Alkohol, Suchtgift, aber auch Erregungs- oder
Ermüdungserscheinungen nicht verkehrszuverlässig ist. Dasselbe
passiert, wenn jemand mit mehr als 0,8 Promille Alkohol erwischt wird
bzw. den Alkoholtest verweigert. Sofort entzogen wird der
Führerschein auch bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die
mit Radar gemessen sein müssen: es handelt sich um
Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet
und mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes. In all diesen
aufgezählten Fällen kann die vorläufige Führerscheinabnahme sofort
und vor Ort erfolgen.

Bei weniger starken Geschwindigkeitsübertretungen und
Alkoholwerten unter 0,8 Promille kommt es zu keiner sofortigen
Abnahme des Führerscheins, möglicherweise aber - später - zu einem
Entzug der Lenkerberechtigung.

Die Bestimmungen bei Alkohol im Detail:

0,5 bis 0,79 Promille:
218,02 Euro bis 3.633,64 Euro
Führerschein wird erst beim zweiten Verstoß entzogen (aber nicht
sofort abgenommen)

0,8 bis 1,19 Promille
581,38 Euro bis 3.622,64 Euro
mindestens ein Monat Führerscheinentzug, Abnahme sofort an Ort und
Stelle

1,2 bis 1,59 Promille
872,07 Euro bis 4.360,37 Euro
sofortige Abnahme des Führerscheins für mindestens drei Monate
Nachschulung

1,6 Promille und darüber bzw. bei Verweigerung des Alkoholtests:
1.162,76 Euro bis 5.813,83 Euro
sofortige Abnahme des Führerscheins
mindestens vier Monate Führerscheinentzug
amtsärztliches Gutachten
Nachschulung und verkehrspsychologisches Gutachten

OTS0067    2003-05-27/10:31

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NAR

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