- 22.05.2003, 16:33:29
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60.000 österreichische Unternehmer von steuerbegünstigter Eigenkapitalbildung ausgeschlossen
Protest seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Ausschluss der Freien Berufe nicht gerechtfertigt; verfassungsrechtlich sogar bedenklich
Wien (OTS) - "Warum werden Österreichs Freiberufler, die immerhin
300.000 Arbeitsplätze sichern, von der begünstigten Besteuerung der
nicht entnommenen Gewinne ausgeschlossen", fragt sich Dr. Alfred
Brogyányi, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. "Dieser
willkürliche Ausschluss einer Gruppe von Freiberuflern ist in keiner
Weise sachlich gerechtfertigt", protestiert Brogyányi.
Laut dem Anfang April 2003 in Begutachtung gegangenen
Ministerialentwurf war die Begünstigung für alle unternehmerischen
Einkünfte (also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) vorgesehen. Einzige (und
sachlich begründbare) Einschränkung: Die Begünstigung kann nur in
Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn im Wege der Bilanzierung
ermittelt wird.
In der Regierungsvorlage sind die Freien Berufe aus dieser
Begünstigung herausgenommen worden. Die in den Erläuterungen
angeführte Begründung für die Einschränkung, dass das Eigenkapital
nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus
Gewerbebetrieb von betriebswirtschaftlicher Bedeutung ist
(Liquidität, Insolvenzsicherheit), ist nach Ansicht der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder betriebswirtschaftlich nicht haltbar.
"Die berufsrechtliche Sonderstellung der freien Berufe bedeutet
nicht, dass für diese Berufe andere betriebswirtschaftliche
Grundsätze gelten", bekräftigt Brogyányi. "Auch bei den freien
Berufen handelt es sich um unternehmerische Tätigkeiten, für deren
Ausübung ebenso eine ausreichende Eigenkapitalbasis erforderlich ist,
wie für jede andere unternehmerische Tätigkeit." Brogyányi weiter:
"Meines Erachtens ist diese Haltung verfassungsrechtlich bedenklich.
Man geht vom Gleichheitsgrundsatz ab".
Dieser Ausschluss der freien Berufe von der neuen
Eigenkapitalbegünstigung führe zu problematischen
Wettbewerbsverzerrungen. Beratungsberufe, die steuerlich den
Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind (wie zB. EDV-Berater,
Werbeberatung etc), würden in den Genuss der Begünstigung kommen,
während die Ausübung einer völlig identischen Beratungstätigkeit im
Rahmen eines freien Berufes (zB als Wirtschaftstreuhänder) von der
Begünstigung ausgeschlossen wäre.
Der Ausspruch des Finanzministers im Budgetausschuss vom 20. Mai
2003, dass nicht entnommene Gewinne insbesondere für jene Betriebe
steuerlich begünstigt werden sollen, die sehr viel investieren oder
für Forschung und Entwicklung ausgeben, ist kein ausreichender Grund
für den Ausschluss der Freien Berufe.
Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang vor allem auch auf die
hohe und ständig steigende Investitionsintensität vieler freier
Berufe, die durchaus mit jener von Industrie- und Gewerbebetrieben
vergleichbar ist (zB. Ordinationsausstattung bei Ärzten, insbesondere
Röntgenärzte, Büro- und EDV-Ausstattung bei Ziviltechnikern,
Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten etc.).
Die überlebenswichtige Funktion von Eigenkapital als Risikopolster
ist für Freiberufler ebenso relevant, wie für alle anderen
Unternehmer.
OTS0234 2003-05-22/16:33
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