- 16.04.2003, 11:34:58
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- OTS0091 OTW0091
Sonntagsallianz kontert Wirtschaftsministerium
Keine Sonntagsöffnung durch die Hintertür
Wien (Sonntagsallianz). Das Wirtschaftsministerium hat gestern,
Dienstag, gegen die Einwände der Sonntagsallianz und der
Bischofskonferenz zum Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖZG) sinngemäß
geantwortet, es bleibe mit dem neuen Gesetz alles beim Alten, nur die
Übersichtlichkeit werde gesteigert. "Das klingt schön - und schön
vereinfachend", kontert die Sonntagsallianz.++++
De jure und im Konkreten stellt sich die Sachlage allerdings ganz
anders dar. Die bisherige Regelung der Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe in drei verschiedenen Gesetzen hatte zwei entscheidende
Vorteile:
O Der schon bisher im Gesetz enthaltene Begriff des "besonderen
regionalen Bedarfs" für Ausnahmen von der Sonntagsruhe wurde im
Unterschied zum ÖZG neu noch durch andere Gesetze sehr eng definiert.
So zum Beispiel als "außergewöhnlicher regionaler Versorgungsbedarf"
oder über "gebietliche Sonderregelungen". Es gab auch
Gerichts-Urteile, in denen gesetzlich nicht gedeckte
Sonntagsöffnungen beanstandet wurden. Das Argument des Ministeriums,
der besondere regionale Bedarf sei schon bisher im Gesetz enthalten
ist daher grob vereinfachend, weil es die besondere Einbettung dieses
Begriffs vollkommen außer Acht lässt.
O Durch die separate Regelung des ArbeitnehmerInnenschutzes im
Arbeitsruhegesetz (ARG) konnte die Ausdehnung der Öffnungszeiten
durch das bisherige ÖZG so angelegt werden, dass sie nicht auf dem
Rücken der ArbeitnehmerInnen ausgetragen werden musste. Deren Schutz
war unabhängig von Öffnungszeiten geregelt und durch Ausdehnung nicht
unbedingt betroffen. Es wurde tendenziell eine Entkoppelung von
Öffnungszeit und extra geregelter Arbeitszeit grundgelegt, welche die
Liberalisierung sozial auszugestalten half. Nun werden die
Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzes bei Ausdehnung der
Öffnungszeiten ebenfalls vom Öffnungszeitengesetz (ÖZG) geregelt.
Somit erfolgt ein Rückschritt hinter die sinnvolle Entkoppelung - die
Leidtragenden sind die ArbeitnehmerInnen. Das ÖZG ist laut
Gerichtsurteil zudem kein Instrument des ArbeitnehmerInnenschutzes,
es erfüllt einzig den Zweck eines Gewerberechts und ist daher keine
geeignete Rechtsgrundlage für die Interessen der ArbeitnehmerInnen.
O Die Einschränkung des Verkaufs des nunmehr auf alle Lebensmittel
ausgeweiteten Sortiments bei Tankstellen, Bahnhöfen und Flughäfen auf
80 m² ist verfassungsrechtlich sehr bedenklich und wird daher
möglicherweise nach der Beschlussfassung des Gesetzes aufgehoben
werden. Dann ist der unbeschränkte Sonntagsverkauf in diesen
Bereichen realisiert und die versprochene Absicherung der
Sonntagsruhe verkauft.
Es wäre intellektuell redlicher, die geplanten Änderungen nicht nur
sprachlich zu vereinfachen, zu verschönern und im Eilzugstempo
durchzuboxen. Sie sollten sachlich angemessen kommuniziert und in
einem öffentlichen Gespräch detailliert diskutiert werden. Sonst
haben wir die Sonntagsöffnung durch die Hintertüre.
ÖGB, 16. April 2003
Nr. 272
Rückfragehinweis: Sonntagsallianz
Markus Glatz-Schmallegger
Tel.: (01)310 51 59/79
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