- 11.03.2003, 10:46:34
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UVS-Verein gegen Aushöhlung der unabhängigen Rechtskontrolle im Asylverfahren
Wien (OTS) - Die Bundesregierung plant mit dem
Bundesministeriengesetz, die Angelegenheiten des Bundesasylsenates
vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Inneres zu
übertragen. Aufgrund der schweren Bedenken mit der damit verbundenen
Aushöhlung der unabhängigen Rechtskontrolle im Asylverfahren hat sich
der UVS-Verein am Freitag mit nachfolgendem Schreiben an die
politischen Entscheidungsträger gewendet:
Die Standesvertretung der Mitglieder der Unabhängigen
Verwaltungssenate (UVS-Verein) äußert schwere Bedenken gegen die
Absicht der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Unabhängigen
Bundesasylsenates (UBAS) im Wege des Bundesministeriengesetzes vom
Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Inneres zu übertragen.
Der UBAS wurde im Jahr 1998 verfassungs- wie auch
einfachgesetzlich als unabhängige Berufungsbehörde in Angelegenheiten
des Asylgesetzes eingerichtet (vgl. Art. 129c Abs. 1 B-VG, § 38 Abs.
1 AsylG). Er kontrolliert als Unabhängiger Verwaltungssenat des
Bundes die Entscheidungen des dem Bundesminister für Inneres
weisungsgebundenen Bundesasylamtes. Wenn die Mitglieder des UBAS in
organisatorischer und in dienstrechtlicher Hinsicht ausgerechnet von
derjenigen Behörde als oberste Dienststelle abhängig wären, in deren
Zuständigkeitsbereich der UBAS als Kontrollinstanz eingerichtet
worden ist, würde die in der Bundesverfassung gewährleistete
richterliche Unabhängigkeit (s. Art. 129c Abs. 3 B-VG) ausgehöhlt
werden.
Der UBAS ist eine auf dem Gebiet des Asylrechts und des
Abschiebeschutzes auch international allseits anerkannte
rechtstaatliche Instanz zur Gewährleistung der Menschenrechte. Diese
Anerkennung wurde durch die unabhängige und unparteiliche
Rechtsprechung seiner Mitglieder, die der Sicherung der
Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung verpflichtet ist, gerade
auf einem Rechtsgebiet erworben, das im besonderem Maße durch
unterschiedliche, mitunter kollidierende Interessen und Anschauungen
geprägt ist. So kam der UBAS in seiner Spruchpraxis auch zu
Entscheidungen, die nicht vom Bundesminister für Inneres geteilt und
sowohl in Amtsbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof als auch in
der Öffentlichkeit heftig kritisiert und bekämpft wurden.
Der UBAS wurde als gerichtsförmige Einrichtung (Tribunal)
organisatorisch dem Bundeskanzleramt zugeordnet. Dies dient dem Ziel
der Sicherung der Unabhängigkeit dieser Instanz, die nach dem Willen
des Gesetzgebers auch nach außen dokumentiert sein soll (s. RV zu §
38 AsylG, 686 BlgNR 20. GP, 30). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (s. z.B. das Urteil vom 22. 10. 1984, Z 5/1983/61/95,
im Fall Sramek) und der Verfassungsgerichtshof (s. z.B. die
Erkenntnisse vom 23. 9. 1996, B 4001/95, 2. 10. 1997, B 2434/95 u.a.)
weisen in ständiger Judikatur auf die Bedeutung des Aspektes des
äußeren Anscheins der Unabhängigkeit hin. Diese ist nur durch eine
konsequente budgetäre, personelle und infrastrukturelle Trennung der
kontrollierenden Instanz vom kontrollierten Organ gewährleistet.
Es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung
unvereinbar, wenn dem kontrollierten Organ ein wie auch immer
gearteter effektiver Eingriff in die Sach- und Personalerfordernisse
des Kontrollors zukommt und der Kontrollierte es somit in der Hand
hat, den Kontrollor zu beeinflussen oder letzten Endes sogar lahm zu
legen (so auch schon VfGH vom 10. 3. 2000, G 19/99).
Im kürzlich vorgestellten Regierungsprogramm wurde wiederum die
Einführung einer Landes- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit erster
Instanz als Vorhaben aufgenommen. Angesichts dieses Zieles stellt die
organisatorische Zuordnung des UBAS in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Inneres gerade im Lichte des in den letzten
Jahren erfolgten Ausbaus der Rechtsschutzeinrichtungen im Bereich der
öffentlichen Verwaltung einen in dieser Form bislang einzigartigen
und erstmaligen Versuch der Rücknahme der auf diesem Gebiet bereits
erzielten Fortschritte dar. Dies steht im Widerspruch zu den auch von
Österreich jüngst mitgetragenen Vorstellungen der Europäischen Union
(vgl. den Vorschlag vom 18. 6. 2002 für eine Richtlinie des Rates
über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), die eine
effektive unabhängige Rechtsmittelinstanz im Asylverfahren vorsehen.
Aus diesen Gründen appelliert der UVS-Verein an die
Bundesregierung, von ihrem Vorhaben abzusehen und den UBAS weiterhin
organisatorisch beim Bundeskanzleramt zu belassen. Es wäre ein
Signal, dass Österreich auch weiterhin internationale
rechtsstaatliche Standards der umfassenden effektiven Kontrolle
asylrechtlicher Entscheidungen mitträgt. Es würde schließlich im
Sinne der in der Bundesverfassung vorgesehenen Gewaltentrennung auch
dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit eröffnen, seine
Aufgaben als politische Administrativbehörde wahrzunehmen, ohne bei
ihrer Verfolgung auf Grund einer personellen und budgetären
Zuständigkeit für den UBAS durch einen funktionsbedingten
Interessenskonflikt beeinträchtigt zu sein.
Rückfragehinweis:
Verein der Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate,
Sektion Unabhängiger Bundesasylsenat
Tel.: +43 1 601 49 - 4370
Fax: +43 1 601 49 - 5555
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