- 24.02.2003, 16:18:55
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- OTS0135 OTW0135
Naturschutzrechtliche Bewilligung für S 18
Landesregierung bestätigt erstinstanzlichen Bescheid
Bregenz (VLK) – Nach sorgfältiger Prüfung hat die
Vorarlberger Landesregierung den Berufungen gegen die von
den Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Bregenz erteilte
naturschutzrechtliche Bewilligung für die S 18 nicht
stattgegeben. Die beantragte Bewilligung wird unter einer
Vielzahl von Bedingungen und Auflagen, die zum Teil aus dem
erstinstanzlichen Bescheid übernommen, zum Teil geändert
und zum Teil ergänzt sind, erteilt. ****
Gegen den BH-Bescheid vom 6. Juli 2001 haben die Stadt
Dornbirn, die Marktgemeinden Lauterach und Wolfurt sowie
die Naturschutzanwältin Berufung erhoben. Der Ortsgemeinde
Au (Kanton St. Gallen), die ebenfalls berufen hat, hat der
Verwaltungsgerichtshof im naturschutzbehördlichen Verfahren
keine Parteistellung zuerkannt.
Die Landesregierung als Berufungsbehörde hat das
Ermittlungsverfahren der Erstbehörden in mehrere Richtungen
ergänzt. Zu diesem Zwecke wurden ein ergänzendes
naturschutzfachliches und ein lärmtechnisches Gutachten
eingeholt und den Parteien vorgelegt.
Nach der gesetzlich vorgegebenen Gegenüberstellung der
Interessen des Schutzes von Natur und Landschaft und den
durch die geplante Trasse verwirklichten "sonstigen
öffentlichen Interessen" sowie nach Gewichtung der für das
Straßenbauvorhaben S 18 entsprechenden Vorteile und der
daraus für Natur und Landschaft entstehenden Nachteile kam
die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass die Verbesserung
der Lebensqualität für die betroffenen Menschen jene
Interessen des Naturschutzes, die durch die Realisierung
des Projektes verletzt werden, überwiegt.
Bezüglich des anzuwendenden Gemeinschaftsrechts kommt
die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass einerseits die
Vogelschutzrichtlinie unmittelbar anzuwenden ist und dass
eine Beeinträchtigung der Lebensräume ebenso wie eine
Belästigung der geschützten Vogelarten durch entsprechende
Auflagen und Bedingungen im Bescheid auf ein Maß reduziert
werden können, das mit der Richtlinie vereinbar ist.
Gegen den Berufungsbescheid der Landesregierung kann
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
(so/gw,nvl)
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