Entsprechende Verträge aufgrund des Ausbildungsvorbehalts für Ärzte nichtig - Geld für bereits abgeschlossene Verträge kann zurückgefordert werden
Wien (OTS) - Die Österreichische Ärztekammer hat darauf aufmerksam
gemacht, dass Ausbildungsverträge, die mit Schulen abgeschlossen
werden, die in Österreich eine Ausbildung zum Heilpraktiker anbieten,
nach hiesiger Gesetzeslage nichtig und damit praktisch wertlos sind.
Personen, die derartige Verträge abgeschlossen und auch bereits eine
Ausbildung begonnen haben, können damit ihr dafür bezahltes Geld
zurückfordern, berichtete die Österreichische Ärztekammer in einer
Aussendung am Montag. Interessierten, die erwägen, eine entsprechende
Ausbildung in Österreich zu beginnen, wird seitens der Ärztekammer
vor diesem Hintergrund dringend davon abgeraten. Weder die Tätigkeit
des Heilpraktikers, noch die Ausbildung zum Heilpraktiker sei in
Österreich erlaubt. Letztere widerspreche dem sogenannten
Ausbildungsvorbehalt für Gesundheitsberufe.
Hintergrund der aktuellen Warnung der Österreichischen Ärztekammer
ist der Fall eines Mannes, der bei einer Heilpraktiker-Schule in
Österreich 1996 einen Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker
abgeschlossen hatte. Als er nicht zahlte, wurde er seitens des
Betreibers geklagt. Der OGH gab dem Mann allerdings im Dezember
vergangenen Jahres Recht, weil der Ausbildungsvertrag nichtig war.
Der OGH machte dabei den sogenannten Ausbildungsvorbehalt für
Gesundheitsberufe geltend. Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz für die
Gesundheitsberufe besagt, dass die Ausbildung zu Tätigkeiten, die
durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
geregelt sind, nur den hierfür vorgesehenen Einrichtungen obliegt.
Schulen, die Ausbildungen zum Heilpraktiker anbieten, sind davon
nicht erfasst. Im besagten Fall lag damit ein klarer Gesetzesverstoß
vor.
OGH-Urteil, 8 Ob 174/02z vom 19. Dezember 2002
(Schluss)
Rückfragehinweis: Pressestelle der
Österreichischen Ärztekammer
Tel.: (++43-1) 512 44 86
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