- 06.02.2003, 12:42:12
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- OTS0134 OTW0134
Der Sonntag gilt auch im Hotel- und Gastgewerbe als Sonntag
Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber der Finanzverwaltung
Wien (PWK080) - Ein mit Unterstützung der Wirtschaftskammer Tirol
erwirktes Erkenntnis beendet endlich die Unsicherheit in der
Lohnverrechnung: auch im Hotel und Gastgewerbe sind die Zuschläge für
an Sonntagen geleistete Überstunden innerhalb der gesetzlichen
Freigrenzen von der Lohnsteuer befreit.
Bereits seit Jahren gab es für Betriebe im Hotel- und Gastgewerbe
immer wieder Lohnsteuernachforderungsbescheide der Finanzverwaltung,
da diese im Rahmen der betrieblichen Abgabenprüfungen die Zuschläge
für von Arbeitnehmern an Sonntag geleistete Überstunden nicht weiter
als lohnsteuerbegünstigt anerkennen wollte. Weil der Kollektivvertrag
im Gastgewerbe den Sonntag durch einen Ersatzruhetag ersetzen würde,
seien nach Auffassung der Finanzverwaltung nur solche
Überstundenleistungen steuerbegünstigt, die an einem "Ersatzruhetag"
erbracht wurden. Die Leistung von Überstunden am Ersatzruhetag ist
aber schon aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen gar nicht
zulässig sondern ausdrücklich verboten.
Die Auslegung der Finanz würde somit zum absurden Ergebnis führen,
dass eine Lohnsteuerbefreiung nur bei Verrichtung gesetzlich nicht
zulässiger Überstunden möglich gewesen wäre. Damit wäre de facto das
gesamte Hotel- und Gastgewerbe von der Begünstigung des
Einkommenssteuergesetzes ausgeschlossen und die Betriebe und ihre
Beschäftigten benachteiligt, weil deren Überstundenzuschlägen
ausnahmslos der vollen Besteuerung unterliegen.
Das mit Unterstützung der Wirtschaftskammer Tirol durch die
Innsbrucker Rechtsanwälte Mag. Norbert Huber und Dr. Markus Orgler
vor dem Verwaltungsgerichtshof geführte Musterverfahren hat nun eine
Klarstellung dieser leidigen Frage im Sinne der Betriebe und deren
Mitarbeiter gebracht.
Der VWGH hat im Erkenntnis vom 17. 12.2002 klargestellt, dass auch im
Gastgewerbe die am Sonntag geleisteten Überstunden im Rahmen der
Freigrenze des § 68 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (derzeit 360,--
Euro) jedenfalls steuerbefreit sind. Die Regelung im
Kollektivvertrag, wonach anstelle des Sonntags ein Ersatzruhetag
fällt, ist für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Belang.
Der Obmann des Fachverbandes Gastronomie in der Wirtschaftskammer
Österreich, Komm.Rat Helmut Hinterleitner, freut sich, dass der
Verwaltungsgerichtshof den Argumenten der Branchenvertretung gefolgt
ist und die Sache damit österreichweit geklärt werden konnte: "Das
Erkenntnis ist für uns von großer Bedeutung. Dadurch wird endlich
Rechtssicherheit geschaffen und das Gastgewerbe in der Frage der
steuerlichen Behandlung der Sonntags-Überstundenarbeit nicht mehr
benachteiligt." (hp)
Rückfragehinweis: Wirtschaftskammer Österreich
Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
Dr. Michael Raffling
Tel.: (++43-1) 50105-3567
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