• 13.01.2003, 10:11:59
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  • OTS0028 OTW0028

Haftung bei Schäden durch Dachlawinen

Wien (OTS) - Es ist ein Gesetz der Serie: Auf jedes Schneegestöber
folgt auch ein Tauwetter. Und Tauwetter bedeutet meist auch
"Dachlawinen-Wetter". Experten der Generali Gruppe geben Tipps, wie
man sich im Schadenfall bestmöglich schützt.

Die Haftungsfrage bei Schäden durch Dachlawinen ist oftmals nicht
eindeutig, warnen die Experten der Generali Gruppe. Einige Punkte
sollten jedenfalls beachtet werden, um den entsprechenden
Versicherungsschutz im Schadenfall zu haben.

Der Hauseigentümer ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich
verpflichtet, bei Auftreten von Tauwetter und damit verbundener
Gefahr des Abgehens von Dachlawinen vor der gassenseitigen Front
seines Gebäudes unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Warnstangen
aufzustellen und für eine baldige Abräumung des Schnees vom Dach
Sorge zu tragen. Wird diese Verpflichtung verletzt, liegt ein
Verschulden und damit auch eine Haftung vor. Das bloße Aufstellen von
Warnstangen reicht dabei jedoch nicht aus. Die Gefahr selbst muss
beseitigt werden. Wurde diese Aufgabe einem Schneeräumungsunternehmen
übertragen, so haftet natürlich dieses.

Autobesitzer und Passanten: Achtung vor Mitverschulden

Mitunter trifft auch einen Passanten oder Autobesitzer, der durch
eine abgehende Dachlawine geschädigt wird, ein Mitverschulden. Dr.
Erik Eybl, Leiter der Schaden/Leistung-Abteilung der Generali Gruppe:
"Wenn man bei entsprechender Aufmerksamkeit die Gefahren hätte
erkennen können, kommt ein Mitverschulden in Betracht und eine
Minderung von Schadenersatzforderungen kann die Folge sein." Ein
solches Mitverschulden kann insbesondere bei Beschädigungen von
parkenden Autos entstehen, wenn diese trotz herrschenden Tauwetters
und damit verbundener Dachlawinengefahr gerade dort abgestellt
werden, wo bereits von der Straße aus die auf dem Dach lagernden -
eventuell sogar überhängenden - Schneemassen erkennbar sind.
Generell empfehlen die Schadenexperten der Generali und Interunfall
sowohl Passanten und Autobesitzern als auch Hauseigentümern bzw. den
von ihnen beauftragten Hausverwaltern oder Hausbesorgern besondere
Beachtung von Vorsorgemaßnahmen. "Selbst wenn unsere Versicherungen
die Schäden decken, kann man sich durch entsprechende Aufmerksamkeit
doch einiges an Unannehmlichkeiten ersparen", so Eybl. Um besondere
Gefahrensituationen zu entschärfen, kam es auch schon zu
Feuerwehreinsätzen für die Abräumung gefährlicher Schneemassen. In
der Regel erledigen diese Aufgaben freilich spezialisierte
Unternehmen, zum Teil bieten auch Dachdecker und Spengler diesen
Service an.

Was tun bei Schäden?

Ist trotz aller vorbeugender Maßnahmen ein Schaden durch eine
Dachlawine entstanden, soll der Geschädigte seinen Schaden
bestmöglich dokumentieren. Genaue Adressen- und Datums-/ Zeitangabe
sind unbedingt erforderlich. Allfällige Zeugen sollten um Namen und
Adressen ersucht werden; auch Fotos sind für die Geltendmachung von
Schadenersatzforderungen nützlich. Sowohl der Hauseigentümer als auch
der Geschädigte sollte so rasch wie möglich bei der Versicherung
eine Schadenmeldung erstatten. Diese kann bei der Generali Gruppe
auch über Internet erfolgen (www.generali.at). Eine
Schadenbesichtigung kann ebenso über das Netz angefordert werden.

Leistungen kann ein Passant oder Autobesitzer im Schadenfall - bei
Bestehen einer Versicherung mit entsprechendem Leistungsumfang und
geklärter Haftungsfrage - aus der Gebäudeversicherung,
Kfz-Kaskoversicherung oder der privaten Unfallversicherung erwarten.
Bei der Generali Gruppe verweist man darauf, dass die
Rechtsschutzversicherung für die rasche Durchsetzung derartiger
Schadenersatzansprüche Sorge trägt.

Die Generali Gruppe ist mit einem Marktanteil von mehr als 22
Prozent Österreichs größter Schaden/Unfallversicherer.

Rückfragehinweis:
Christine Rohrer/Generali Gruppe
Telefon: +43 (0) 1 534 01-2446
Telefax: +43 (0) 1 532 09 49-2446
mailto:christine.rohrer@generali.at

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