- 12.12.2002, 12:54:03
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Diskriminierungsfall des Monats Dezember: Was arbeitslosen Müttern alles zumutbar ist
Linz (OTS) - Einer alleinerziehenden Mutter von drei Kindern wird
 die Notstandshilfe für sechs Wochen gesperrt, weil sie einen Job bei
 Mc Donalds ablehnt. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hält die
 entsprechende Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz für eine
 Diskriminierung nach EU-Recht und hat Beschwerde beim
 Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Frau D. ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern in Alter von
 fünf, acht und zehn Jahren. Sie ist auf der Suche nach einem Job und
 lebt derzeit mehr schlecht als recht von der Notstandshilfe. Da
 vermittelt ihr das Arbeitsmarktservice einen Job als Buffetkassierin
 bei Mc Donalds: 30 Stunden pro Woche, wobei zum Teil in den
 Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden muss.
Frau D. lehnt diesen Job ab. Selbst wenn es in ihrem Wohnort einen
 Kindergarten gäbe, der bis 18 Uhr geöffnet hat, und selbst wenn 
 die beiden Größeren nach der Schule einen Hort besuchen könnten: Am
 Abend und an den Wochenenden hätte Frau D. immer noch keine
 Kinderbetreuung. Doch laut Arbeitslosenversicherungsgesetz muss das
 Arbeitsmarktservice bei einer Jobvermittlung innerhalb des Wohnorts
 Sorge- und Betreuungspflichten nicht berücksichtigen. Es muss nicht
 einmal prüfen, ob es eine Möglichkeit der Kinderbetreuung gibt. Frau
 D. wird die Notstandshilfe für sechs Wochen gesperrt.
Schlussfolgerung: Die bestehende Gesetzeslage bewirkt, dass eine
 Mutter, die ihre Kinder nicht alleine daheim lassen will, als
 arbeitsunwillig gilt. Wer seine Betreuungspflichten ernst nimmt, wird
 bestraft. Zudem werden mit den zweieinhalb Jahren
 Kinderbetreuungsgeld viele Frauen dazu animiert, ihren Job zu
 riskieren. Denn die Karenzzeit mit Kündigungsschutz dauert nach wie
 vor nur zwei Jahre. Ist eine Frau dann arbeitslos, wird sie vom
 Gesetzgeber im Regen stehen gelassen. Gespart wird auf dem Rücken der
 Betroffenen gleich doppelt: zuerst bei den
 Kinderbetreuungseinrichtungen, dann beim Arbeitslosengeld.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat den angeführten Fall und
 drei ähnlich gelagerte Fälle vor den Verwaltungsgerichtshof gebracht.
 Die AK argumentiert, dass von der entsprechenden Regelung fast
 ausschließlich Frauen betroffen sind, und dass deshalb eine
 mittelbare Diskriminierung nach EU-Recht vorliegt.
Rückfragehinweis:
 Arbeiterkammer Oberösterreich
 Kommunikation
 Tel.: (0732) 6906-2190
 mailto:martina.macher@ak-ooe.at
 http://www.arbeiterkammer.com
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