Linz (OTS) - Einer alleinerziehenden Mutter von drei Kindern wird
die Notstandshilfe für sechs Wochen gesperrt, weil sie einen Job bei
Mc Donalds ablehnt. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hält die
entsprechende Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz für eine
Diskriminierung nach EU-Recht und hat Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Frau D. ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern in Alter von
fünf, acht und zehn Jahren. Sie ist auf der Suche nach einem Job und
lebt derzeit mehr schlecht als recht von der Notstandshilfe. Da
vermittelt ihr das Arbeitsmarktservice einen Job als Buffetkassierin
bei Mc Donalds: 30 Stunden pro Woche, wobei zum Teil in den
Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden muss.
Frau D. lehnt diesen Job ab. Selbst wenn es in ihrem Wohnort einen
Kindergarten gäbe, der bis 18 Uhr geöffnet hat, und selbst wenn
die beiden Größeren nach der Schule einen Hort besuchen könnten: Am
Abend und an den Wochenenden hätte Frau D. immer noch keine
Kinderbetreuung. Doch laut Arbeitslosenversicherungsgesetz muss das
Arbeitsmarktservice bei einer Jobvermittlung innerhalb des Wohnorts
Sorge- und Betreuungspflichten nicht berücksichtigen. Es muss nicht
einmal prüfen, ob es eine Möglichkeit der Kinderbetreuung gibt. Frau
D. wird die Notstandshilfe für sechs Wochen gesperrt.
Schlussfolgerung: Die bestehende Gesetzeslage bewirkt, dass eine
Mutter, die ihre Kinder nicht alleine daheim lassen will, als
arbeitsunwillig gilt. Wer seine Betreuungspflichten ernst nimmt, wird
bestraft. Zudem werden mit den zweieinhalb Jahren
Kinderbetreuungsgeld viele Frauen dazu animiert, ihren Job zu
riskieren. Denn die Karenzzeit mit Kündigungsschutz dauert nach wie
vor nur zwei Jahre. Ist eine Frau dann arbeitslos, wird sie vom
Gesetzgeber im Regen stehen gelassen. Gespart wird auf dem Rücken der
Betroffenen gleich doppelt: zuerst bei den
Kinderbetreuungseinrichtungen, dann beim Arbeitslosengeld.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat den angeführten Fall und
drei ähnlich gelagerte Fälle vor den Verwaltungsgerichtshof gebracht.
Die AK argumentiert, dass von der entsprechenden Regelung fast
ausschließlich Frauen betroffen sind, und dass deshalb eine
mittelbare Diskriminierung nach EU-Recht vorliegt.
Rückfragehinweis:
Arbeiterkammer Oberösterreich
Kommunikation
Tel.: (0732) 6906-2190
mailto:martina.macher@ak-ooe.at
http://www.arbeiterkammer.com
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