Bei Sparbüchern verfällt der Anspruch auf Zinsenertrag bereits nach 3 Jahren.
Wien (AKNÖ) - Immer wieder tauchen im Zuge von
Verlassenschaftsabhandlungen oder Wohnungsauflösungen uralte
Sparbücher auf. So wie jüngst das Sparbuch einer alten Dame. Im Jahr
1940 wurde das Sparbuch eröffnet, die letzte Eintragung erfolgte im
Dezember 1947. Damals betrug das Guthaben 435,54 Schilling. Die alte
Dame rührte all die Jahre das Ersparte nicht an. Das Geld sollte ihr
als Absicherung dienen. Als die alte Dame vor kurzem verstarb,
kümmerten sich ihre Nachkommen um die Verlassenschaft und stießen
dabei auf das Sparbuch. Bei der Bank mussten sie allerdings die
Erfahrung machen, dass diese die Auszahlung verweigerte, nämlich
sowohl die Auszahlung des Kapitals als auch die bis heute
angesparten Zinsen.
Verjährung im ABGB geregelt
Eine korrekte Vorgehensweise von Seiten der Bank, weiß Ernst
Hafrank, Konsumentenschutzexperte der Niederösterreichischen
Arbeiterkammer (AKNÖ). Denn, so Hafrank weiter, bei Spareinlagen
verjährt der Anspruch auf Auszahlung des Kapitals laut §1478
Allgemeines Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nach der Allgemeinen
Verjährungszeit von 30 Jahren. "Das letzte Eintragungsdatum, das im
Sparbuch drinnen steht, darf nicht länger als 30 Jahre zurückliegen,
ansonsten verfällt das Kapital." Was die angesparten Zinsen
anbelangt gilt nach §1480 ABGB eine besondere Verjährung – hier
erlischt der Zinsgenuss bereits nach 3 Jahren.
Daher raten die AKNÖ-Konsumentenschützer mindestens einmal im Jahr
die Zinsen nachtragen zu lassen. Besser aber wäre es, laufend zu
seiner Bank zu gehen und auch über den Zinssatz zu verhandeln. Dazu
Hafrank: "Der Kreditzinsenskandal zeigt ja ganz deutlich, was
passieren kann, wenn man sich nicht um sein Geld kümmert. Im
schlechtesten Fall werden Zinsen nicht korrekt weitergegeben"
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