- 30.08.2002, 16:04:16
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StPO-Reform: Meilenstein der Rechtsstaatlichkeit wird von Staatsanwälten nicht unterstützt
Positionspapier geht nicht auf Argumente des Justizministeriums ein
Wien (OTS) - Die Vereinigung der Österreichischen Staatsanwälte
übermittelte dem Justizministerium heute ein Positionspapier zur
StPO-Reform. Das Ergebnis: Das Papier enthält nichts Neues, die
Argumente sind seit langem bekannt, auf zwischenzeitig vorgetragene
Gegenargumente wird nicht eingegangen. Die Gesamtreform des
strafprozessualen Vorverfahrens, deren Notwendigkeit in der
Fachöffentlichkeit seit Jahrzehnten grundsätzlich anerkannt wird und
die Gegenstand vieler Arbeitskreise und juristischer
Fachveranstaltungen war, lehnt das Papier grundsätzlich ab.
Unrichtiger Weise wird behauptet, dass keine Entscheidung des EGMR
Mängel des Vorverfahrens zum Gegenstand habe (Seite 3, A.6.). Das
Gegenteil ist richtig, beispielsweise sei auf den "Fall Lanz" aus
2002 verwiesen, der - wieder einmal - eine gesetzliche Änderung
erforderte (Strafrechtsänderungsgesetz 2002, § 45).
"Unterstützt" wird lediglich (Vorblatt, A.) eine Reform
polizeilicher Ermittlungstätigkeit, die unzureichend geregelt sei,
diesbezüglich bestehe punktueller Reformbedarf (A.3., Seite 1).
Kontrolle polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit sei
durch "die staatsanwaltschaftliche Hierarchie gewährleistet"
(Vorblatt, A.2.). Damit spricht sich das Papier gegen den
einheitlichen gerichtlichen Rechtsschutz für alle Beteiligten
(Beschuldigte, Zeugen, Opfer, sonstige Beteiligte) aus und will diese
alle auf die Hauptverhandlung verweisen, also auf einen Zeitpunkt, zu
dem viele Beweise nicht mehr erhoben werden können.
Dass - außer bei Grundrechtseingriffen - im Vorverfahren gerichtliche
Kontrolle zur Durchsetzung von Rechten "zu entfallen habe" (Seite 5,
B.2.b.) ist ein rechtsstaatlich unerträglicher Standpunkt. Da auch
sachliche Weisungen des Ministers abgelehnt werden (Seite 4, A.7.),
ist festzustellen, dass das Papier keine externe Kontrolle der
Staatsanwälte duldet.
Anträge auf Beweisaufnahme, auf Einstellung des Verfahrens und auf
"Klageerzwingung", also der Kern des gerichtlichen Rechtsschutzes,
würden dem Anklageprinzip widersprechen (Seite 5, 2.a.), dürften
nicht "unbeschränkt (auch täglich)" zustehen (Seite 3, A.6.). Damit
unterschreitet das Papier teilweise sogar den Standard des geltenden
Rechts, denn in der Voruntersuchung stehen Anträge auf Beweisaufnahme
und auf Einstellung des Verfahrens jederzeit zu (§§ 109 Abs. 2, 113
StPO). Auf derselben Linie liegt die Forderung des Papiers, dass "die
zahleichen Verständigungs- und Begründungspflichten [jeweils
gegenüber Beschuldigten und Opfern] und Teilnahmerechte [der
Betroffenen an Beweisaufnahmen] nicht erforderllich und daher zu
reduzieren" seien (Seite 7, B.4.).
Zusammenfassend wollen die Verfasser des Papiers
.) zwar der Polizei neue, strenge Regeln geben,
.) selbst aber Kontrolle weder ausüben noch dulden, insbesondere auch
keine gerichtliche Kontrolle,
.) und die vorgeschlagenen Informations-, Beteiligungs- und
Beschwerderechte aller Personen, die durch Strafverfahren betroffen
sind, wesentlich einschränken.
Unter diesen Voraussetzungen wäre nur eine solche Reform des fast 130
Jahre alten Gesetzes möglich, die diesen Namen nicht verdient, denn
die jahrzehntelangen Diskussionen und jahrelangen Vorarbeiten sollen
zu
.) eindeutigen Vorschriften,
.) mehr Rechten für alle Beteiligten,
.) stärkerer Kontrolle durch das Gericht,
.) effektiveren Ermittlungen
und insgesamt daher zu einem besseren Verfahren höheren fachlichen
und rechtsstaatlichen Standards führen.
"Die StPO-Reform ist ein Meilenstein in Richtung Rechtsstaatlichkeit.
Wer diesen Meilenstein nicht mitgehen will, ist gegen eine
wesentliche Verbesserung des Rechtsstaates", kommentierte der
Sprecher des Justizministeriums, Dr. Gerald Waitz, die Stellungnahme
der Staatsanwälte.
Rückfragehinweis: Bundesministerium für Justiz
Dr. Gerald Waitz
Pressesprecher BMJ
Tel.: (++43-1) 52152-2173
mailto:[email protected]
http://www.bmj.gv.at
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