- 17.06.2002, 19:10:54
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Oberösterreichische Nachrichten 18. Juni 2002 "Auswege aus dem Unrecht der Benes-Dekrete" von Friedrich Gruber=
Es gibt Fürsten- und Grafenfamilien in Tschechien, denen Recht
zuteil wurde für die Entrechtung und Enteignung nach 1945, wenn sie
nicht ins Nazi-Regime verstrickt waren. So wie es dem slowenischen
Modell der Wiedergutmachung entspricht ä das auch ein Ausweg für die
tschechische Benes-Problematik wäre.
Zum besseren Verständnis: Für die Tschechoslowakei waren einige
Dekrete des damaligen Präsidenten Benes Rechtsgrundlage für die
entschädigungslose Enteignung und Vertreibung von über drei
Millionen Deutschböhmen. Dazu kam als Krönung des Unrechts eine
Prager Amnestie, die Verbrechen gegen die Deutschen im Widerstand,
aber auch bei der Vertreibung sanktionierte.
In Slowenien (und dem übrigen Jugoslawien) standen so genannte Avnoj-
Beschlüsse analog zu den Benes-Vertreibungsdekreten. Nur die
Slowenen suchen seit Jahren den Dialog und einen Ausweg. In
Slowenien kommen inzwischen Vertriebene und Enteignete (oder deren
Erben) dann zu ihrem Recht, wenn sie seinerzeit nicht Funktionär der
Nationalsozialisten oder Kollaborateure der Besatzung waren. Egal,
ob sie Slowenen oder Deutschstämmige waren.
Genau diesen Grundsatz wendet man freilich selektiv auch in der
Tschechischen Republik an: Aber halt nur für Fürstenfamilien,
Grafen, Barone, Industriekapitäne und sonstige privilegierte
Familien. Nicht aber für das einfache Volk der vertriebenen
Böhmerwäldler und Sudetendeutschen. Was übrigens auch die einfache
tschechische Bevölkerung mit Kopfschütteln quittiert -& will heißen,
nicht versteht. Denn hört man sich um bei unseren Nachbarn, dann
erscheint ihr Verhältnis zu den Sudetendeutschen zwar kompliziert,
aber keinesfalls feindselig. Und wirklich Betroffene, Böhmerwäldler
und Sudetendeutsche, haben meiner Erfahrung nach auch Verständnis
für jene tschechische Denkungsart, die amikalen Lösungen zuneigt.
Mögliche Lösungen könnten demnach auch in Tschechien so aussehen wie
in Slowenien: Enteignung und Aussiedlung, bzw. Vertreibung, sind
nur bei jenen auch rechtlich verständlich, die Funktionäre oder
Kollaborateure des NS-Regimes waren. Und je nach Umständen und
Schwere des Einzelfalls könnte die tschechische Seite auch deutsche
Parteigänger amnestieren i wenn man schon die eigenen Mörder
straffrei erklärte. Dies wäre ein Weg aus der im europäischen Denken
unfassbaren nationalistischen Kollektivschuld-Anwendung, wonach vom
Baby bis zum Greis jeder Schuld war, nur weil er als Deutscher galt.
Ginge es nur um theoretische Gerechtigkeit und um die Ehre, die
nichts kosten, wären solche Probleme mit gutem Willen und ohne die
unsägliche politische Rechthaberei wohl zu lösen.
Aber rechtslogisch muss auf eine Unrechtserklärung der
Vertreibungsdekrete die Forderung der Vertriebenen auf Rückgabe des
unrechtmäßig entzogenen Eigentums oder auf Entschädigung folgen.
Diese realen Rechtsfolgen der Rückgabe oder Entschädigung nach einer
parlamentarischen _AbschaffungX beziehungsweise Unrechtserklärung
der Benes-Vertreibungsdekrete sind nicht nur in der politischen
Führung in Prag, sondern auch in der tschechischen Bevölkerung der
letztlich härteste Beharrungsstandpunkt auf die Benes-Verordnungen.
Wer gibt schließlich gern sein Haus her, in dem er seit Jahrzehnten
wohnt. Und wer zieht wieder alte Grundgrenzen durch große Felder,
die den Kolchosen ebenso entsprachen wie der jetzigen
Agrarvorstellungen in der EU. In diesem Zusammenhang kommt freilich
auch ein Rechtsgrundsatz zum Tragen, der in der Forderung nach
Wiedergutmachung bisher kaum zur Sprache kam: der des cguten
GlaubensÖ. Jemand, der beim Kauf eines Gutes im Glauben war, dieses
im gültigen Rechtsrahmen abzuwickeln ü etwa, indem er ein Grundstück
oder Häuschen aus einem staatlichen oder kommunalen Enteignungs-
Fonds erwarb =, handelte im Vguten GlaubenH der Rechtmäßigkeit. Das
mag für Zehntausende Tschechen gelten, die im Besitz oder Eigentum
ehemaliger Realgüter von Vertriebenen sind.
Aber kaum im guten Glauben des europäischen Rechtsdenkens kann der
tschechische Staat sein, wenn er auf der Rechtmäßigkeit der Benes-
Vertreibungs-, Entrechtungs- und Enteignungsdekrete beharrt. Vor
allem dann nicht, wenn man Tschechen, die vom kommunistischen Regime
enteignet wurden, entschädigt hat, sich aber bei den Vertriebenen
mit dem nationalistischen Hinweis weigert, sie seien ja
deutschstämmig gewesen.
Hier könnte nur ein Entschädigungsfonds helfen, um den sich die neue
Regierung in Prag mit Berlin, Wien und den Vertriebenen-Verbänden
bemühen sollte.
Rückfragehinweis: Oberösterreichische Nachrichten
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