- 12.06.2002, 13:58:33
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Bartenstein: Abfertigung NEU - Ein modernes Vorsorgemodell bringt Vorteile für alle=
Wien (BMWA/OTS) - Durch die Schaffung eines betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) werden die arbeitsrechtlichen
Rahmenbedingungen des bestehenden Abfertigungsrechts zum Vorteil von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber optimiert und an die Erforder-nisse der
modernen Arbeitswelt und des Arbeitsmarktes angepasst werden, so
Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein . An Stelle
des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems soll ein
beitragsorientiertes System treten. Durch diese Regelung kommen 3,1
Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Genuss einer
Abfertigung.***
Das BMVG gilt grund-sätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, die auf
einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Die bisherige
Abfertigungs-verpflichtung des Arbeitgebers wird auf rechtlich
selbständige Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen)ausgelagert. Der
Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich gegen die
MV-Kasse
Utl: Beitragszahlungen
Der Beginn der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber setzt mit Beginn
des Arbeitsverhältnisses ein, der erste Monat des
Arbeitsverhältnisses ist beitragsfrei. Bei Abschluss eines
neuerlichen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber binnen 12
Monaten nach dem Ende des vorigen, beginnt die Beitragspflicht mit
dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses
Die Höhe des Beitragssatzes beträgt 1,53 Prozent des monatlichen
Entgelts. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber bei Fälligkeit des
laufenden Entgelts an den jewei-ligen Träger der Krankenversicherung
zur Weiterleitung an die ausgewählte MV-Kasse zu leisten.
Utl.: Beitragsleistung für entgeltfortzahlungsfreie Zeiten
Für Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes
sowie des Zivildienstes im Ausland und des Bezugs von Wochen- und
Krankengeld nach dem ASVG sind durch den Arbeitgeber Beiträge zu
leisten. Für die Dauer einer Bildungskarenz, für Zeiten des Bezuges
von Kinder-betreuungsgeld und für die Dauer der Famili-enhospizkarenz
werden Beiträge vom FLAF geleistet.
Utl.: Mitarbeitervorsorgekassen:
Zur Verwaltung der Beiträge werden Mitarbeitervorsorgekassen durch
Schaffung eines eigenen Konzessionstatbestandes im BWG für die
Ansparphase eingerichtet.
Die MV-Kassen unterliegen der Aufsicht durch die
Finanzmarktaufsichtsbehörde, der Prüfung durch Bankprüfer und
fachlichen Mindestanforderungen an die verant-wortlichen Organe. Für
MV-Kassen ist ein Mindestkapital von 1,5 Mio Euro vorge-sehen.
Die MV-Kassen veranlagen die ihnen zufließenden Beiträge für die
Arbeitnehmer treuhändisch im Wege einer Depotbank. Die
Veranlagungsvorschriften lehnen sich an die Bestimmungen des PKG, VAG
und InvFG. Der maximale Aktienanteil ist auf 40% beschränkt und die
Bewertung erfolgt nach dem Tageswertprinzip.
Utl.: Auswahl der MV-Kasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Der Arbeitgeber hat die Beiträge für alle Arbeitnehmer in eine
MV-Kasse zu zahlen. In Betrieben mit Betriebsrat hat die Auswahl der
MV-Kasse in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zu erfolgen. In
Betrieben ohne Betriebsrat haben die Arbeitnehmer ein qualifiziertes
Einspruchsrecht gegen den Vorschlag des Arbeitgebers. Erfolgt keine
Einigung zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmern, ist auf
Verlangen der Arbeitnehmer eine kollektivvertragsfähige freiwillige
Interessenvertretung der Arbeit-nehmer zu den weiteren Beratungen
heranzuziehen. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, kann die
Schlichtungsstelle zur Entscheidung angerufen werden.
Für den Fall, dass eine MV-Kasse einen Vertragsabschluss mit einem
Arbeitgeber ablehnt ist ein Kontrahierungszwang vorgesehen. Dieser
Eingriff in die Privat-auto-nomie der MV-Kassen ist nur gegen
angemessene Entschädigung zulässig.
Utl.: Anspruch
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht dem Grunde nach bei jeder
Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses. Ein Anspruch auf Auszahlung der
Abfertigung besteht bei den bisher anspruchs-begründenden
Beendigungstatbeständen und dem Vorliegen von drei
Ein-zah-lungsjahren (Ausnahme: Auszahlung auch bei Beendigung des
Arbeitsverhält-nis-ses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer
Pension aus einer gesetzlichen Pen-sionsversicherung).
Die Höhe des Abfertigungsanspruches ergibt sich aus der Summe des
ange-sammelten Kapitals abzüglich der Verwaltungskosten unter
Berücksichtigung der Kapitalgarantie und der Veranlagungserträge.
Bei Tod des Arbeitnehmers haben seine unterhaltsberechtigten Erben
direkt einen Abfertigungsanspruch. Sind keine solche Erben vorhanden,
fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Der Arbeitnehmer kann mit Anspruch auf Abfertigung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Auszahlung, eine Weiterveranlagung
(längstens bis zur Pensionierung in der bisherigen MV-Kasse), eine
Übertragung des Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen
Arbeitgebers zu verlangen oder die Überweisung als Ein-malprämie für
eine Rentenversicherung bzw. für den Erwerb von
Pensionsinvest-mentfondsanteilen oder die Übertragung der Abfertigung
auf eine Pensionskasse (sofern der Arbeitnehmer bereits
Anwartschaftsberechtigter bei dieser Pensionskasse ist) wählen.
Bei Pensionierung kann der Arbeitnehmer zwischen der Auszahlung der
Abferti-gung, einer Rentenversicherung und der Veranlagung in
Pensionsinvestmentfonds-anteilen wählen.
Utl.: Übergangsrecht:
In die Neuregelung betrifft alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem
31. Dezember 2002 beginnen. Mit Verordnung kann dieser Termin
vorverlegt werden.
Im Rahmen einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer kann für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende
Arbeitsverhältnisse Folgendes vereinbart werden:
Übertragung von bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften in die
MV-Kasse gemäß Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und
Ver-einbarung des Übertritts in das neue Abfertigungssystem (Aufnahme
der Bei-tragszahlung ab dem vereinbarten Zeitpunkt, neues
Leistungsrecht für über-tra-gene Anwartschaften). Dabei werden die
bisher zurückgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung der drei
Einzahlungsjahre berücksichtigt.
Wird keine derartige Vereinbarung getroffen werden die bisher
erworbenen Abfertigungsanwartschaften (Anspruch weiter-hin gegen
Arbeitgeber) eingefroren und die der Übertritt ins neue
Abfertigungs-system vereinbart (Aufnahme der Beitragszahlung ab dem
Zeitpunkt des vereinbarten Übertritts).
Günstigere kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche bleiben
grundsätzlich aufrecht und können übertragen werden.
Rückfragehinweis: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Ministerbüro: Dr. Ingrid Nemec, Tel: (01) 711 00-5108
mailto: [email protected]
Internet: http://www.bmwa.gv.at
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