- 04.06.2002, 09:00:04
- /
- OTS0016 OTW0016
Hepatitis C-Opfern droht Verjährung!
Wien (OTS) - In den 70er Jahren wurden Plasmaspender beim Spenden
mit Hepatitis C infiziert. Trotz dem positiven Erkenntnis des
Obersten Gerichtshofes zur Verjährung bei der Infektion mit Hepatitis
C durch Plasmaspenden droht die Verjährung. Die betroffene Hepatitis
C Opfer, welche sich bei einer Plasmaspende mit Hepatitis C infiziert
haben, sind aufgerufen sich zu melden, da voraussichtlich ab 2003 die
Verjährung drohen kann.
Am 25.10.2000 erging vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu 7 Cg
8/99v ein erfolgreiches Urteil für die durch Rechtsanwalt Dr. Hans
Otto Schmidt vertretenen Hepatitis C Opfer, die in der
Plasmapherestelle der Fa. Seroplas GmbH in den 70er Jahren Blutplasma
gespendet hatten. In der Folge wurden intensive
Vergleichsverhandlungen mit dem Konsortium der Haftpflichtversicherer
(Wiener Städtische Versicherung, UNIQA Vesicherungen AG und Generali
Versicherung AG), bei denen die Fa. Seroplas GmbH mit insgesamt EURO
14.534.566,83 versichert war, unter Federführung der Wiener
Städtischen geführt. Am 28.6.2001 konnte mit Zustimmung des
Masseverwalters und konkursgerichtlicher Genehmigung ein
außergerichtlicher Vergleich zwischen der Wiener Städtischen und den
vom Wiener Rechtsanwalt Dr. Hans Otto Schmidt 259 vertretenen Opfern
erreicht werden, wobei eine Gesamtentschädigung in Höhe von EURO
7.412.629,08 ausgeschüttet wurde.
Nach dem Vergleichsabschluss haben sich nunmehr bereits 16 neue
Hepatitis C Opfer gemeldet, welche ebenfalls in der Plasmapherestelle
der Fa. Seroplas GmbH in den 70er Jahren Blutplasma gespendet hatten.
Rechtsanwalt Dr. Hans Otto Schmidt hat ebenfalls deren
Schadensersatzansprüche gegenüber der Fa. Seroplas GmbH bzw. dem
Rechtsnachfolger, geltend gemacht.
Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit seiner
Entscheidung vom 15.09.1999 zu 3 Ob 123/99f eine für die betroffenen
Plasmaspender äußerst positive Entscheidung zur Verjährung der
Schadenersatzansprüche der Opfer getroffen. Nach Ansicht des Obersten
Gerichtshofes beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem
Zeitpunkt zu laufen, wenn der Betroffene in seiner subjektiven
Einschätzung den Zusammenhang zwischen seinen Plasmaspenden und
seiner Hepatitis C Erkrankung erkennen kann.
Aufgrund der umfangreichen Medienberichte über Hepatitis C und
Plasmaspenden in den Jahren 2000 und 2001 muss allerdings damit
gerechnet werden, dass betroffene Plasmaspender zumindest ab diesem
Zeitpunkt über den Kausalzusammenhang zwischen ihrer Plasmaspende und
der Hepatitis C Erkrankung Kenntnis erlangt haben bzw. erlangen
konnten. Das bedeutet auch, dass mit einer Verjährung allfälliger
Schadenersatzansprüche gegebenenfalls ab 2003 gerechnet werden muss.
Umso wichtiger ist es daher, dass sich betroffene Hepatitis C
Opfer, die bei der Seroplas GmbH Blutplasma gespendet haben und
infiziert wurden, melden um ihre Ansprüche gegenüber der Seroplas
GmbH bzw. dem Rechtsnachfolger geltend zu machen.
Rückfragehinweis:
Angelika Widhalm
Hepatitis Hilfe Österreich-
Plattform Gesunde Leber
Fischerstiege 1-7/5/5, A-1010 Wien
Tel.: 0676/52 041 24
Fax: 02234/ 72 283 DW 24
mailto:[email protected]
http://www.gesundeleber.at
OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NEF/NEF/OTS






