• 03.06.2002, 09:04:48
  • /
  • OTS0012 OTW0012

Auch Bundespräsident Dr. Thomas Klestil muß die Gesetze befolgen

Offener Brief an Herrn Bundespräsident Dr. Thomas Klestil

Vöcklabruck (OTS) - Sehr geehrter Herr Bundespräsident,

nachdem mich die ÖVP-Abgeordnete zum Nationalrat Ridi Steibl in
der Sitzung des Nationalrates am 4. April 2001 in einer
Parlamentsrede der Homosexualität geziehen hat, habe ich gegen die
genannte - ich bin nicht homosexuell - Privatklage wegen übler
Nachrede gem. § 111 StGB erhoben.

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001
bezüglich der parlamentarischen Immunität der Frau Ridi Steibl
folgenden Beschluss gefaßt:

"In Behandlung des auf Art. 57 Abs.3 gestützten Ersuchens des
Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. November 2001, 15 U
571/01x, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten
zum Nationalrat Ridi Steibl wird festgestellt, daß es sich bei dem
inkriminierten Sachverhalt um eine im Beruf gemachte mündliche
Äußerung handelt, die gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG der beruflichen
Immunität unterliegt. Gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG ist eine
Strafverfolgung unzulässig."

Da Sie auf Ihr Privat- und Familienleben sehr bedacht sind, darf
ich selbstverständlich bezüglich meines Privat- und Familienlebens
den gleichen Masstab anlegen wie Sie!

Ich habe Sie daher am 28. Jänner 2002 auf Grund des § 2 des
Auskunftspflichtgesetzes um folgende Auskunft gebeten:

1.) Ist der obige Beschluss des Nationalrates, wonach eine
behördliche Verfolgung der ÖVP-Abgeordnete zum Nationalrat Ridi
Steibl unzulässig sei, durch den Artikel 8 der Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950,
BGBl.Nr.210/1958 gedeckt?

Diese Causa ist für Sie, wie ich dies jetzt beweisen werde, sehr
diffizil. Sie haben jedenfalls einen unverständlichen Fehler gemacht
oder mich falsch eingeschätzt. Sie haben die gesetzlich gebotene
Frist für die Auskunftserteilung (Acht Wochen) missachtet!

Und jetzt müssen Sie mir auf Grund des § 4 des
Auskunftspflichtgesetzes einen Bescheid ausfertigen, den ich bei den
Höchstrichtern ausjudizieren kann.

Ich gestehe, daß der Inhalt meines an Sie gerichteten
Auskunftsbegehrens geradezu diabolisch ist. Der Text lautet nämlich:

"Ist der obige Beschluß des Nationalrates, wonach eine behördliche
Verfolgung der ÖVP-Abgeordneten Ridi Steibl unzulässig sei, durch den
Artikel 8 der Menschenrecht und Grundfreiheiten vom 4. November 1950,
BGBl.Nr.210/1958 gedeckt?"

Herr Bundespräsident, Sie haben zwei Möglichkeiten:

1.) Wenn Sie JA sagen, werden Sie Ihre Auffassung dem
Verfassungsgerichtshof begründen müssen!

2.) Wenn Sie NEIN sagen werden, dann werde ich Sie umgehend um
Auskunft ersuchen, wie sich dies auf Ihr Verhältnis zum Nationalrat,
der mit seinem Beschluss vom 13. Dezember 2001 sowohl den Artikel 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als
auch den Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union verletzt
hat, auswirken wird.

Mit freudlichen Grüßen

Mag. DDr. Stephan Tull

Rückfragehinweis:

Mag. DDr. Stephan Tull
Dipl. Volkswirt
Stülzstraße 6
A-4840 Vöcklabruck

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NEF/NEF/OTS

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel