- 13.05.2002, 11:04:37
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Veröffentlichung der Änderung eines Rückkaufprogramms gemäß § 6 Veröffentlichungsverordnung 2002 (BGBl. II 2002/112)
Wien (OTS) - Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG ("UNIQA")
hat am 26.09.2001 den Beschluss, von einer Ermächtigung der 1. und
2. ordentlichen Hauptversammlung Gebrauch zu machen, veröffentlicht
und gleichzeitig gemäß § 65 Abs1a AktG und gemäß § 82 Abs 8 BörseG
i.V.m. § 4 VeröffentlichungsV das Rückkaufprogramm veröffentlicht.
Die Ermächtigung der 1. und 2. ordentlichen Hauptversammlung sieht
vor, dass UNIQA eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, somit insgesamt bis zu 11,977.780
auf Inhaber lautende Stückaktien, zu erwerben berechtigt ist.
Der Beginn des Rückkaufprogramms war der 01.10.2001 und die Dauer
dieses Programms wurde mit voraussichtlich 20.06.2003 festgelegt. Bis
zum heutigem Tag wurden von UNIQA im Rahmen dieses Rückkaufprogramms
2,959.325 auf Inhaber lautende Stückaktien, das sind rund 2,27 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, erworben. Unter Berücksichtigung der
von UNIQA aufgrund des ersten Rückkaufprogramms von 8.6.2001 bis
23.8.2001 erworbenen 2,395.556 eigenen Aktien (dies entsprechend 2 %
des Grundkapitals) hält UNIQA gegenwärtig insgesamt 5,354.881 auf
Inhaber lautende Stückaktien (dies entsprechend rund 4,47 % des
Grundkapitals).
Der Vorstand hat am 06.05.2002 den Beschluss gefasst, das
Rückkaufprogramm im Punkt 8. (Höchster und niedrigster zu leistender
Gegenwert je Aktie) dahingehend abzuändern, dass mit Wirkung ab
einschließlich 21.5.2002 als höchster zu leistender Gegenwert je
Aktie statt EUR 7,50 der Betrag von EUR 9,50 festgelegt wird. Der vom
Aufsichtsrat ermächtigte Arbeitsausschuss des Aufsichtsrates hat am
heutigen Tag dem Beschluss des Vorstandes zugestimmt.
Sämtliche sonstigen Bedingungen des am 26.09.2001
veröffentlichten Rückkaufprogramms bleiben unverändert aufrecht.
Rückfragehinweis:
UNIQA Versicherungen AG - Medienstelle
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Tel: (+43 1) 211 75-3300
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