• 19.03.2002, 13:24:58
  • /
  • OTS0173 OTW0173

ÖGB-Leutner: Sozialpartner-Einigung zur Abfertigung nicht verwässern

Beitragssatz von 1,53 Prozent muss gesetzlich festgesetzt werden

Wien (ÖGB). "Bei der Umsetzung der 'Abfertigung neu' darf es zu
keinen Schlechterstellungen gegenüber der Sozialpartner-Einigung
kommen", betont der Leitende Sekretär des ÖGB, Dr. Richard Leutner.
Die Höhe des Beitrags der Arbeitgeber sei ausnahmslos im Gesetz zu
verankern.++++

"Wenn die Beitragseinhebung zur Abfertigung allein auf
privatrechtlicher Grundlage erfolgt, werden die ArbeitnehmerInnen mit
etwaigen gesetzeswidrigen oder verzögerten Einzahlungen der
Arbeitgeber allein gelassen", erklärte Leutner. Die Beitragseinhebung
durch die Gebietskrankenkassen sei von den Sozialpartnern deshalb aus
gutem Grund vorgeschlagen worden. "Wir verlangen im Interesse der
ArbeitnehmerInnen Rechtssicherheit bei der 'Abfertigung neu'", so der
Leitende Sekretär des ÖGB. "Die Gebietskrankenkassen müssen, wie von
den Sozialpartnern geplant, für die Einhebung zuständig sein."

Kindererziehungszeiten

Der ÖGB kritisiert weiters, dass die Kindererziehungszeiten im
Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt werden. "Hier muss die
Sozialpartner-Einigung umgesetzt werden", verlangt Leutner. Es dürfe
zu keiner Schlechterstellung jener ArbeitnehmerInnen kommen, die sich
zeitweise der Kindererziehung widmen. "In der modernen Arbeitswelt
sind Erwerbsunterbrechungen keine Seltenheit. Hier ist die
Abfertigung als Überbrückungshilfe von immer höherer Bedeutung", so
Leutner. Der ÖGB begrüßt, dass die von den Sozialpartnern konzipierte
Wahlfreiheit der ArbeitnehmerInnen, wie sie ihren
Abfertigungsanspruch nutzen wollen, auch im Gesetzesentwurf
sichergestellt wird.

Besteuerung

"Dennoch dürfen Abfertigungsansprüche, die über das gesetzliche
Ausmaß hinausgehen, nicht zu einer steuerlichen Schlechterstellung
führen", betont Leutner. Sie würden laut dem Gesetzesentwurf nicht
mehr mit sechs Prozent, sondern voll besteuert werden. Dagegen
spricht sich der ÖGB vehement aus.

Die "Abfertigung neu" sei durch das starke Votum der
ÖGB-Urabstimmung möglich geworden, erklärt der Leitende Sekretär des
ÖGB. Mit dem Inkrafttreten ab 1. Juli 2002 werde garantiert, dass der
Anspruch auf Abfertigung auch bei Selbstkündigung bestünde. "Nun ist
ein geradliniges Anwachsen der Abfertigung gewährleistet. Außerdem
wird es keinen Eingriff in bestehende Ansprüche geben", erklärt
Leutner die Vorzüge des Modells der Sozialpartner.

Dass nun erstmals ein Anspruch auf Abfertigung für alle
ArbeitnehmerInnen sichergestellt ist, sei ein Erfolg der
Sozialpartner, so Leutner. "Es ist für den ÖGB selbstverständlich,
dass die Regierung auch bei der Festlegung des Beitragssatzes im
Gesetz dem Vorschlag der Sozialpartner folgt. Die gesetzliche
Festschreibung ist unbedingt notwendig, um für die ArbeitnehmerInnen
Rechtssicherheit zu erreichen", meint Leutner.(tb)

ÖGB, 19. März 2002
Nr. 237

Der ÖGB unterstützt das Volksbegehren "Sozialstaat Österreich" vom 3.
bis 10. April 2002. Machen Sie mit! Jede Stimme zählt.

Rückfragehinweis: ÖGB Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Tina Brunauer
Telefon: (01) 534 44/357
Fax: (01) 533 52 93

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NGB/NGB

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel