- 28.02.2002, 10:32:20
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Pflichtpraktikanten beim Arbeitslosengeld benachteiligt - AK bringt Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ein=
Linz (AKO) Werden ehemalige Schüler mit Praktikumspflicht arbeitslos,
sind sie gegenüber ehemaligen Lehrlingen benachteiligt. Ihr Einkommen
als Praktikant wird als Grundlage zur Berechnung des
Arbeitslosengeldes herangezogen, die Lehrlingsentschädigung hingegen
nicht. Die AK wird auf diese Ungleichbehandlung mit einer Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof reagieren.
Als Beispiel ein Fall, den die AK-Rechtsexperten gerade
bearbeiten. Doris B. besuchte von 1997 bis 2000 die Hotelfachschule
in Bad Leonfelden. In den Jahren 1998 und 1999 absolvierte sie
jeweils ein dreimonatiges Pflichtpraktikum, das im Lehrplan
vorgeschrieben ist und der Ausbildung dient. Bezahlt wurde sie dafür
- wie im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe vorgesehen -
analog der Lehrlingsentschädigung.
Im Anschluss an die Schule arbeitete die junge Frau in einem Hotel
in Linz. Nach neun Monaten kündigte sie und stellte einen Antrag auf
Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihr nach Ende des Ruhenszeitraumes
aufgrund der Selbstkündigung auch ausbezahlt. Doch als Basis für
dessen Höhe wurde ihr Einkommen aus dem Jahre 1999 - also ihre
Ausbildungszeit als Pflichtpraktikantin - herangezogen. Dass dabei
nicht viel herausgekommen ist, kann sich jeder vorstellen.
Die Arbeiterkammer hält diese Vorgangsweise für gleichheitswidrig:
Hätte nämlich ein ehemaliger Lehrling gekündigt, wäre das
Arbeitslosengeld vom aktuellen Einkommen berechnet worden und nicht
vom Ausbildungsentgelt. Nachdem eine Berufung beim
Arbeitsmarktservice nichts brachte, will die AK nun mit einer
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erreichen, dass auch das
Praktikanten-Gehalt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht
mehr berücksichtigt werden darf.
Rückfragehinweis: Arbeiterkammer Oberösterreich
Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: (0732) 6906-2182
mailto:presse@ak-ooe.at
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