• 13.02.2002, 14:25:55
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  • OTS0181 OTW0181

Microsoft stellt richtig: OGH gibt zur Strafbarkeit betreffend die "Vervielfältigung von Raubkopien zur eigenen Verwendung" kein Urteil ab

Angeklagter wurde vom OGH wegen Formalfehler in erster Instanz freigesprochen

Wien (OTS) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in dem in
jüngsten Medienberichten angesprochenen von Microsoft angestrebten
Prozess nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die
Vervielfältigung von Software zum eigenen Gebrauch strafbar ist. Der
Freispruch durch den OGH erfolgte aus rein prozessualen Gründen, auf
Grund von Mängeln bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach wie
vor außer Zweifel steht, dass die unbefugte Vervielfältigung von
Software zum eigenen Gebrauch rechtswidrig ist. Sie zieht massive
zivilrechtliche Ansprüche insbesondere auf Unterlassung (auch im Wege
einer einstweiligen Verfügung), Beseitigung der Eingriffsgegenstände
(Datenträger), Rechnungslegung und Zahlung nach sich. Der
Zahlungsanspruch umfasst als Mindest-Schadenersatz das doppelt
angemessene Entgelt.

"Auf Grund von jüngsten Medienberichten möchte ich betonen: Es ist
richtig, dass in einem von Microsoft angestrebten Prozess der
Angeklagte trotz der unerlaubten Verwendung von illegaler Software
vom Obersten Gerichtshof freigesprochen worden ist", erklärt Dr.
Guido Kucsko, der zuständige Rechtsanwalt von Microsoft Österreich
und der Business Software Alliance in Österreich. "Das bedeutet
allerdings nicht, dass der OGH die unerlaubte Vervielfältigung von
Software zur eigenen Verwendung generell straffrei gestellt hat:
Richtig ist vielmehr, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der
allgemeinen Frage, inwieweit die Vervielfältigung zur eigenen
Verwendung strafbar ist, gar nicht auseinander gesetzt hat. Das
verurteilende Urteil gegen den Angeklagten wurde vielmehr schon aus
prozessualen Gründen vom OGH aufgehoben. Die unbefugte
Vervielfältigung von Software zum eigenen Gebrauch ist immer noch
rechtswidrig. Sie zieht massive zivilrechtliche Ansprüche nach sich".

Zum ursprünglichen Sachverhalt des Prozesses: Im Strafverfahren
gegen den Angeklagten konnte festgestellt werden, dass auf seinem
Computer unbefugt Software installiert war und in Form von CD-ROMs
benützt wurde. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass
er diese Software unbefugt vervielfältig und vertrieben hat. Der
Angeklagte wurde daher in erster Instanz vom Vorwurf der
"Vervielfältigung" freigesprochen, hingegen wegen des unbefugten
"Gebrauchs" verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat diesen
Urteilsspruch nun aufgehoben, da dieser "Gebrauch" rechtlich nichts
Anderes als eine "Vervielfältigung" ist - somit war der Schuldspruch
wegen "Gebrauchs" verfehlt. Der Oberste Gerichtshof ging jedoch nicht
weiter darauf ein, ob eine "Vervielfältigung zur eigenen Verwendung"
im Allgemeinen strafbar ist oder nicht.

Microsoft (Nasdaq "MSFT") wurde 1975 gegründet. Das Unternehmen
ist der weltweit führende Anbieter von Software, Services und
Internet-Technologien für die private und geschäftliche Nutzung.
Microsoft bietet eine breite Palette an Produkten und Diensten an,
die alle das Ziel haben, Menschen mit Software zu unterstützen -
jederzeit, überall und auf jedem Gerät.

Die vorliegende Presseaussendung sowie Bildmaterial finden Sie
unter: http://www.microsoft.com/austria/presse

Rückfragehinweis:

Microsoft Österreich
Thomas Lutz
Ada Christengasse 4, 1100 Wien
Tel. +43 (1) 61064-145
Fax +43 (1) 610 64-200
Mobile: 0676/830 64-145
mailto:tlutz@microsoft.com

Schönherr Rechtsanwälte OEG
Hon Prof. Dr. Guido Kucsko
Tuchlauben 17, 1014 Wien
Tel: +43 (1) 534 37-126
Fax: +43 (1) 534 37 6126
mailto:g.kucsko@schoenherr.at

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