• 29.01.2002, 09:45:45
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ENTSCHÄDIGUNGEN AN EHEMALIGE KRIEGSGEFANGENE DER WESTALLIIERTEN Einstimmig beschlossen: Pflegegeld-Auszahlung an NS-Opfer=

Wien (PK) - Der Ausschuss für Arbeit und Soziales verabschiedete
heute Morgen vorerst die Änderung des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. Demnach sollen
Kriegsgefangene der Westalliierten, zivilinternierte Personen, die
außerhalb Österreichs festgenommen wurden, sowie Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, einen
Entschädigungsanspruch erhalten. Da monatliche
Entschädigungsleistungen in der Höhe von 200 S bzw. 300 S anfallen,
ist mit jährlichen Kosten von 140 Mill. S (10 Mill. €) zu rechnen.

Im Rahmen der Debatte einigten sich die vier Fraktionen auch auf
einen § 27-Antrag zur Änderung des ASVG und des
Opferfürsorgegesetzes. Die darin enthaltene Änderung betrifft die
Ausdehnung der begünstigten Nachkaufsmöglichkeit von Pensionszeiten
auf Personen, die spätestens am 12. März 1938 geboren wurden (Entfall
der 6-Jahresgrenze), sowie den Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1
bis 7 (an Stelle der Stufe 2) auch für Personen mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland infolge Emigration wegen einer einschlägigen
Verfolgung, den Entfall der Voraussetzung der österreichischen
Staatsbürgerschaft am oder nach dem 27. April 1945 für eine
Opferrente und den Entfall der 6-Jahresgrenze bei erzwungener
Emigration.

Die Änderung des Kriegsgefangenengesetzes wurde - gegen die Stimme
des G-Abgeordneten Öllinger - mehrheitlich angenommen. Einstimmigkeit
gab es bei dem gemeinsamen § 27-Antrag. Keine Mehrheit fand der § 27-
Antrag der Grünen betreffend Änderung des Einkommensteuergesetzes
(Anpassung des Freibetrages).

Die Behandlung des S- Entschließungsantrages betreffend
Heizkostenzuschuss für Personen mit einem Haushaltseinkommen unter
12.000 S wurde mit den Stimmen der beiden Regierungsparteien vertagt.
Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass sich Minister Haupt um
eine Harmonisierung der Sozialhilfe bemühe und voraussichtlich bis
Jahresende konkrete Ergebnisse vorliegen werden.
(Schluss)

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