• 18.12.2001, 12:52:57
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  • OTS0109 OTW0109

Neue Euro-Beträge in der Sozialversicherung ab 2002

Wien (OTS) - Ab 1. Jänner 2002 gelten folgende neue Euro-Beträge
in der Sozialversicherung:

- Höchstbeitragsgrundlagen

a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage

Monatlich für Sonderzahlungen
jährlich
Krankenversicherung,
Unfallversicherung und
Pensionsversicherung EUR 3.270,-- EUR 6.540,--

Arbeitslosenversicherungsbeitrag
und Zuschlag nach dem Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetz (IESG) EUR 3.270,-- EUR 6.540,--

Bauarbeiter-Schlechtwetter EUR 3.270,-- EUR 6.540,--

Beitrag nach dem Entgeltfort-
zahlungsgesetz (EFZG) EUR 3.270,-- EUR 6.540,--

Beitrag nach dem Nacht-
schwerarbeitsgesetz EUR 3.270,-- EUR 6.540,--

Wohnbauförderungsbeitrag EUR 3.270,-- S------------

Arbeiterkammerumlage EUR 3.270,-- S------------

b) Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
(GSVG) und des Bauernsozialversicherungsgesetzes (BSVG)

Krankenversicherung,
Pensionsversicherung EUR 3.815,--

- Geringfügigkeitsgrenzen (Versicherungsgrenzen)
- ASVG § 5 Abs. 2
a) monatlich EUR 301,54
b) täglich EUR 23,16

- für nebenberuflich neue Selbständige
nach dem GSVG EUR 301,54
- für hauptberuflich neue Selbständige
nach dem GSVG EUR 537,78

- Beitragssätze
a) Krankenversicherung

insgesamt Anteil Dienst- AnteilDienst-
geber nehmer

Angestellte 6,9 % 3,50 % 3,40 %
Arbeiter (für die das
EFZG gilt) 7,6 % 3,65 % 3,95 %
Arbeiter gemäß § 1154b ABGB 8,8 % 4,25 % 4,55 %
Sonstige Versicherte 9,1 % 4,55 % 4,55 %
Beamte 7,1 % 3,15 % 3,95 %
Freie Dienstnehmer (ASVG) 6,5 % 3,25 % 3,25 %
Gewerbetreibende 8,9 %
Neue Selbständige (GSVG) 8,9 %
Bauern 6,4 %

b) Unfallversicherung

Arbeiter, Angestellte 1,4 % 1,4 % -----------
Beamte 0,47 % 0,47 % -----------
Freie Dienstnehmer (ASVG) 1,4 % 1,4 % -----------
Gewerbetreibende EUR 79,31 jährlich
Freiberufler EUR 79,31 jährlich
selbständig Erwerbstätige
Neue Selbständige (GSVG) EUR 79,31 jährlich
Bauern 1,9 %

c) Pensionsversicherung

Arbeiter, Angestellte 22,8 % 12,55 % 10,25 %
Bergbaubeschäftigte 28,3 % 18,05 % 10,25 %
Freie Dienstnehmer (ASVG) 22,8 % 12,55 % 10,25 %
Gewerbetreibende 15,0 %
Freiberufler 20,0 %
selbständig Erwerbstätige (GSVG)
(neue Selbständige) 15,0 %
Bauern 14,5 %

- Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr beträgt 2002 EUR 4,14
Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Antrag!) gelten folgende
Grenzbeträge:

a) Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte
EUR 630,92 für Alleinstehende,
EUR 900,13 für Ehepaare
nicht übersteigen.

Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um EUR 67,15

b) Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen
überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), soferne
die monatlichen Nettoein-künfte

EUR 725,56 für Alleinstehende,
EUR 1.035,15 für Ehepaare,

nicht übersteigen; für jedes weitere Kind sind EUR 67,15
hinzuzurechnen. Le-ben im Familienverband des Versicherten Personen
mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.

- Heilbehelfe - Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (Brillen,
orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 1. Jänner 2002
mindestens EUR 21,80

Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer
sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt
es keine Kostenbeteiligung.

- Erhöhung der Pensionen ab 1. Jänner 2002 um 1,1%

Der Wertausgleich gem. § 299a ASVG (Einmalzahlung) beträgt 1,8%
bis zu einem Jahrespensionseinkommen von EUR 10.525,17. Bei einem
höheren Jahrespensionseinkommen sind Einschleifregelungen vorgesehen.
Ab einem Jahrespensionseinkommen von EUR 27.755,21 gebührt kein
Wertausgleich mehr.

- Richtsätze für Ausgleichszulagen

Die Richtsätze für 2002 betragen:

Alters- und Invaliditätspensionen

für Alleinstehende EUR 630,92
für Ehepaare EUR 900,13
Erhöhung für jedes Kind EUR 67,15

Witwen- und Witwerpensionen EUR 630,92

Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr

Halbwaisen EUR 235,63
Vollwaisen EUR 353,79

Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr

Halbwaisen EUR 418,70
Vollwaisen EUR 630,92

- Höchstbemessungsgrundlage

ASVG, GSVG, BSVG EUR 2.886,14

- Höchstpension
(80 % der Höchstbemessungsgrundlage)
ASVG, GSVG, BSVG EUR 2.308,91

- Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung

ASVG, GSVG, BSVG EUR 630,92

Pflegegeldstufen
Stufe 1 EUR 145,40
Stufe 2 EUR 268,00
Stufe 3 EUR 413,50
Stufe 4 EUR 620,30
Stufe 5 EUR 842,40
Stufe 6 EUR 1.148,70
Stufe 7 EUR 1.531,50

- Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen
der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der
Kranken- und Pensionsversicherung

1. Höhe der Zuzahlungen pro Verpflegstag:
a) Maßnahmen der Rehabilitation EUR 5.91
b) Maßnahmen der Festigung der Gesundheit
und der Gesundeitsvorsorge
monatl. Bruttoeinkommen bis EUR 1.212,33 EUR 5,91

monatliches Bruttoeinkommen über EUR 1.212,33
bis EUR 1.793,71 EUR 10,43

monatliches Bruttoeinkommen über EUR 1.793,71 EUR 15,02

2. Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen:
Personen, deren monatliche Bruttoeinkünfte EUR 630,92
nicht übersteigen

Rückfragehinweis: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger
Pressestelle
Tel. 01/711 32 - 1120
maito:presse@hvb.sozvers.at
Internet: http://www.sozvers.at

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NHS/OTS

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