• 06.12.2001, 10:10:48
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ACHTUNG SCHUTZWEG!

Vorrang für Schutzweg-Benützer! Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) mahnt: Nichtbeachtung kann zum Führerschein-Verlust führen

Wien (OTS) - Immer wieder passieren Unfälle vor und auf
Schutzwegen. Im ersten Halbjahr 2001 fand jeder vierte
Fußgänger-Unfall auf einem Schutzweg statt, 490 Fußgänger wurden
verletzt und 6 getötet. Viele Unfälle hätten verhindert werden
können, wäre die Vorrangregel beachtet worden: Denn, Benützer eines
Schutzwegs, die sich bereits auf dem Schutzweg befinden oder diesen
erkennbar benützen wollen, haben Vorrang! Fahrzeuglenker dürfen diese
weder gefährden noch in ihrer Querungsabsicht behindern. Insbesondere
sind sie verpflichtet, ihre Geschwindigkeit anzupassen und notfalls
anzuhalten. Wer sich nicht daran hält und einen Schutzwegbenützer
gefährdet oder behindert, dem drohen nicht nur saftige Geldstrafen
(zwischen 500 und 30.000 Schilling), sondern - sofern damit
besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt werden - auch der
Verlust des Führerscheins für mindestens 3 Monate.

"Vor jedes Kind ein Zebrastreifen"

Armin Kaltenegger, Leiter der Rechtsabteilung des KfV, mahnt zu
besonderer Vorsicht gegenüber Kindern: "Ein Fußgänger hat auch ohne
Schutzweg gegenüber einbiegenden Fahrzeugen Vorrang, sofern er die
Fahrbahn bereits betreten hat. Kinder genießen aber grundsätzlich
immer und an jeder Straßenstelle Vorrang, sobald sie die Straße
queren wollen. Am besten man denkt sich vor jedes Kind am Straßenrand
einen riesigen Zebrastreifen über die gesamte Fahrbahn!" Für Kinder
gilt der sogenannte "unsichtbare Schutzweg". Wollen Kinder daher
erkennbar die Straße überqueren, müssen Autofahrer - ob nun ein
Schutzweg da ist oder nicht - diesen die Querung ermöglichen und
notfalls anhalten.

Scooter, Kickboard oder Inline-Skates

Der Vorrang am Schutzweg kommt übrigens nicht nur klassischen
Fußgängern zugute, sondern auch Personen mit Micro-Scootern,
Kickboards oder Inline-Skates. Will jemand queren, genügt bereits die
Absicht dazu. Diese muss allerdings objektiv aus dem Gesamtverhalten
erkennbar sein. Sobald ein Fußgänger vor einem Schutzweg steht, hat
er Vorrang. Ein kurzes Zögern des Fußgängers am Schutzwegrand
bedeutet noch keinen Vorrangverzicht. Sehr wohl aber kann er z. B.
durch ein Handzeichen auf den Vorrang verzichten. Eines müssen aber
auch Fußgänger beherzigen: Der Schutzweg darf nicht unmittelbar vor
einem herannahenden Fahrzeug und nicht für den Fahrzeuglenker
überraschend betreten werden.

Vorrang für Fußgänger seit 1960

Schon seit 1960 haben Fußgänger - damals allerdings nur wenn sie
sich bereits auf dem Schutzweg befanden - Vorrang. Erweitert wurde
diese Regelung durch die 1977 eingeführte ausdrückliche
Anhaltepflicht des Lenkers vor einem Schutzweg, sofern erforderlich.
Seit 1994 gilt der Vorrang für Fußgänger bereits dann, wenn sie
diesen erkennbar benutzen wollen. Das gleiche gilt für Radfahrer bei
Benützung einer Radfahrerüberfahrt. Durch den Inline-Skate-Boom der
letzten Jahre wurde die Regelung angepasst: Seit 1998 gilt der
Vorrang auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten auch für
Rollschuhfahrer.

Rückfragehinweis: Kuratorium für Verkehrssicherheit

Pressestelle
Tel.: (01) 71 770/225
http://www.kfv.at

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