Zusatzausbildung von Mitarbeitern ist erforderlich
Wien (PWK884) - Neu geregelt wurden mit 1. Dezember 2001 die
Sicherheitsstandards von Gefahrguttransporten durch Autobahntunnels.
Beim Durchfahren von einröhrigen und zweiröhrigen Autobahntunnels ist
nunmehr die orangefarbene Kennzeichnung der Beförderungseinheit nach
dem Gefahrgut-Transportrecht und die Inbetriebnahme der gelbroten
Warnleuchte erforderlich. Dies gilt dann, wenn die Tunnels mindestens
1.000 Meter lang sind (das sind in Summe 44 Tunnels auf Autobahnen,
Schnell- und Bundesstraßen). Ist der Tunnel mindestens 5.000 Meter
lang, muss das Fahrzeug zusätzlich von einem Begleitfahrzeug
gesichert werden (das betrifft 6 Autobahntunnels; Sonderregelungen
gelten für 3 Schnellstraßen- sowie 5 Bundesstrassentunnels).
Erhöht wurden die Ausbildungs-Anforderungen an das Personal im
Begleitfahrzeug. Der Lenker oder ein Mitfahrer des Begleitfahrzeugs
muss im Besitz einer Gefahrgutlenker-Ausbildungsbescheinigung sein.
Da die Verordnung (BGBl II Nr. 395 v. 16. 11. 2001) bereits in Kraft
ist, sollten die Unternehmen, die Begleitfahrten durchführen, rasch
ihren Mitarbeitern die notwendige zusätzliche
Gefahrgutlenker-Ausbildung zukommen zu lassen. Aufgrund des
kurzfristigen Inkrafttretens der neuen Regelung empfahl eine
Expertenrunde aus Vertretern von Verkehrsministerium,
Innenministerium, Bundesländern, Tunnelbetreibern eine Übergangsfrist
von acht Wochen. Kurse werden von den WIFIs, örtlichen Fahrschulen
sowie einschlägigen Unternehmen angeboten.
Die neue Verordnung bringt, wie Stephan Schwarzer, Leiter der
Umweltpolitischen Abteilung in der Wirtschaftskammer Österreich
feststellt, erfreulicherweise auch bürokratische Vereinfachungen für
sich. Umständliche Papier-Formalitäten mit den Tunnelwarten entfallen
bei Transporten und Begleitfahrten entfallen bei Stückguttransporten.
Keine Begleitfahrten benötigen künftig Tanktransporte von
Dieselkraftstoff oder Heizöl Extra Leicht, sehr wohl aber
Benzinbeförderungen.
Das Personal der Begleitfahrzeuge muss nach der neuen Verordnung auch
mit den Sicherheitseinrichtungen des Tunnels hantieren können,
Erstmaßnahmen vor Eintreffen der Einsatzkräfte treffen, in
Sprechverbindung mit dem Transport stehen, ein Feuerlöschgerät
mitführen, über eine zusätzliche transportspezifische "sonstige
Ausrüstung" verfügen bzw die gelbrote Warnleuchte einschalten.
Weiterführende Hinweise:
- Kursangebot: http://www.wifi.at (Bereich Kursbuch, Technik,
Sicherheitstechnik/Arbeitnehmerschutz; Schlagworte: Gefahrgut, ADR)
- Gefahrgutrecht: Wirtschaftskammer Österreich / Abteilung für
Umwelt-, Energie- und Infrastrukturpolitik
- http://www.wko.at/up (Bereich Betrieb & Umwelt)
Rückfragehinweis: Wirtschaftskammer Österreich
Abteilung für Umweltpolitik
Dr. Stefan Ebner
Tel.: (01) 50105-3303
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