• 26.11.2001, 14:39:09
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Berufungsverhandlung im KPÖ-Prozess gegen die deutsche Treuhand (BvS) ab morgen vor dem Berliner Oberverwaltungsgericht

Wien (OTS) - Die Berliner Anwälte Camilla Bertheau, Dr. Alexander
Ignor, Dr. Raimund Körner, Dr. Wolgang Kuhla erklären:

In dem morgen vor dem Oberverwaltungsgerichtshof Berlin
beginnenden Verfahren wird in zweiter Instanz darüber entschieden, ob
die Ost-Berliner Novum Handels-GmbH ein mit dem SED-Betrieb Zentrag
verbundenes Unternehmen gewesen ist und damit der SED gehörte. Mit
dieser Begründung hat die Treuhandanstalt die Novum im Januar 1992
unter ihre treuhänderische Verwaltung gestellt.

Tatsächlich wurde die Novum im Jahre 1951 von der KPÖ in
Ost-Berlin gegründet und ist bis zum heutigen Tag ein KPÖ-Unternehmen
geblieben. Frau Steindling ist, wie alle vorherigen Gesellschafter
der Novum, Treuhänderin der KPÖ. Die Tätigkeit der Novum bestand
darin, Handelsgeschäfte zwischen DDR-Betrieben und westlichen,
vornehmlich österreichischen Unternehmen zu vermitteln. Dazu gehörten
zahlreiche weitere KPÖ-Unternehmen. Die DDR ließ die Tätigkeit der
Novum zu, sowohl aus eige nem wirtschaftlichen Interesse, als auch,
um die SED-"Bruderpartei" KPÖ zu unterstützen.

Neben den verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde seitens der
Staatsanwaltschaft II beim Landgericht Berlin ein
Ermittlungsverfahren gegen die Alleingesellschafterin der Novum, Frau
Kommerzialrat Rudolfine Steindling aus Wien, mit der Begründung
eingel eitet, sie habe Gelder der Novum veruntreut, und ein
internationaler Haftbefehl gegen sie erlasssen.

Die Ermittlungen wurden seitens der Treuhandanstalt und ihrer
Nachfolgerinnen sowie der unabhängigen Kommission und der
Staatsanwaltschaft mit beispiellosem Aufwand betrieben, ohne dass ein
Beweis für die vermutete SED-Zugehörigkeit zu Tage geförd ert wurde.

Mit Beschluss vom 10.04.1996 hat das Kammergericht Berlin den
internationalen Haftbefehl gegen Frau Steindling aufgehoben. Noch im
gleichen Jahr, am 12.12.1996, hat das Verwaltungsgericht Berlin nach
über 40 Verhandlungstagen die Bescheide der Treuhanda nstalt vom
14.01.1992 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die Novum
GmbH kein mit der Zentrag und damit mit der SED verbundenes
Unternehmen gewesen ist, sondern vielmehr ihre KPÖ-Zugehörigkeit
nachgewiesen sei.

Bei seiner Entscheidung stützte sich das Verwaltungsgericht im
Wesentlichen darauf, dass eine Treuhandvereinbarung zwischen den
Gesellschaftern der Novum und der Zentrag/SED rechtswirksam nicht
zustande gekommen sei; insbesondere konnten Erklärungen d er Zentrag
oder der SED selbst, die auf den Abschluss einer Treuhandabrede
gerichtet gewesen wären, nicht nachgewiesen werden. Dem entsprach
nach Ansicht des Verwaltungsgerichts "das aufgrund der Beweisaufnahme
gewonnene Bild von der Tätigkeit und Ste llung der NOVUM im DDR
Außenhandel, ihrem Verhältnis zur SED, zu staatlichen Stellen der
DDR, zur KPÖ und zu Firmen der KPÖ. Das Gericht konnte sich dabei auf
zahlreiche authentische Dokumente aus der Zeit der DDR bis zur Wende
stützen, die üb erwiegend auf eine KPÖ-Zugehörigkeit der NOVUM
hindeuten. (...) Die vom Gericht vernommenen Zeugen, die in den
maßgeblichen Zeiträumen zum Teil in leitender Funktion im ZK der SED,
dem Ministerium für Außenhandel!, im Bereich KOKO, bei der NOVUM
selbst und bei der KPÖ tätig waren, bestätigten weitgehend den Inhalt
der vorgefundenen Dokumente und die KPÖ-Zugehörigkeit der NOVUM.
Keiner der vom Gericht vernommenen Zeugen, die unmittelbar mit der
Novum zu tun und Einblick in deren Tätigkeit und Verhältnisse hatte,
bestätigte eine Zugehörigkeit der NOVUM zur SED." (Aus der
Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Berlin im 12.12.1996).

Gegen diese Urteile hat die BvS als Rechtsnachfolgerin der
Treuhandanstalt Berufung eingelegt, die nun vor dem
Oberverwaltungsgericht verhandelt werden.

Wesentliche, neue Erkenntnisse, die das Ergebnis der überaus
genauen und ausführlichen Prüfung des Verwaltungsgerichts in Frage
stellen könnten, gibt es nicht. Ein früherer Rechtsanwalt der
Klägerseite wird verdächtigt, möglicherweise Schr eiben aus einer
Akte genommen zu haben. Allein aufgrund des Verdachts haben sich die
Klägerinnen unverzüglich von diesem Rechtsanwalt getrennt. Obwohl die
Klägerinnen in der Folgezeit alle ihnen möglichen Schritte zur
Aufklärung des Vorgangs unt ernommen haben und auch die BvS
umfangreiche und intensive Recherchen durchgeführt hat, konnte der
Vorgang nicht abschließend aufgeklärt werden. Im Hinblick auf den
Prozess ist festzustellen: Es ist bereits zweifelhaft, ob solche
Schreiben jemals ex istiert haben. Jedenfalls kann es sich bei diesen
Schreiben nicht um einen entscheidungserheblichen Vorgang gehandelt
haben.

Die Klägerinnen und Berufungsbeklagten, Frau Kommerzialrat
Rudolfine Steindling sowie die Novum-GmbH, sind deshalb überzeugt,
dass der Berufung der Erfolg versagt bleiben wird.

Rückfragehinweis: KPÖ
Tel.: 0676/6969002
mailto:[email protected]
http://www.kpoe.at

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NKP/OTS

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