- 21.11.2001, 09:04:19
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Umweltdachverband und "Kuratorium Wald": "Es geht um die Zukunft unseres Waldes. Auswirkungen des neuen Forstgesetzes"
Wien (OTS) - Der Umweltdachverband und das Kuratorium "Rettet den
Wald" haben zum Begutachtungsentwurf des Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit dem das
Forstgesetz 1975 novelliert werden soll, eine umfangreiche
Plus-Minus-Liste erstellt.
PLUS-LISTE:
- Anwendung des Forstgesetzes wird nunmehr auch auf die im Wald
lebenden Tier- und Pflanzenarten ausgeweitet.
Die vier Funktionen des Waldes (Nutz-, Wohlfahrts-, Schutz- und
Erholungswirkung) werden um die Lebensraumwirkung erweitert. Das
Forstgesetz hat den Wald auch als unverzichtbaren Lebensraum für
wildlebende Tierarten und Pflanzen zu berücksichtigen.
- Maßnahmen gegen die drohende Verwaldung Österreichs.
(Mit der Waldzunahme pro Jahr um ca. 8000 ha droht ein Verlust von
Kulturlandschaften, Almen, Wiesen). Dem soll entgegengewirkt werden
mit beispielsweise
- längeren Fristen bei Wiederbewaldungspflichten
- Wiesen, die erst mit einem Bewuchs von 3 Metern per Gesetz
zum Wald (Neubewaldung) werden.
- Vorrang der Naturverjüngung bei Wiederbewaldung.
Nach geltender Rechtslage steht es dem Waldeigentümer frei, ob er
der Pflicht zur Wiederbewaldung von Kahlflächen durch aktive
Aufforstung oder durch Naturverjüngung (Bewuchs entwickelt sich
selbständig aus dem alten Holzbestand) nachkommt. Nunmehr soll der
Naturverjüngung und einer naturnahen Entwicklung des Waldes Vorrang
eingeräumt werden.
- Stärkere Berücksichtigung von Naturschutzinteressen.
Bei Rodungen muss nunmehr auch der Naturschutz als öffentliches
Interesse berücksichtigt werden.
- Mehr Naturschutz in Naturschutzwäldern.
In Naturwaldreservaten und bei Wäldern in Naturschutzgebieten und
Nationalparks können im Interesse des Naturschutzes bestimmte
Waldbewirtschaftungspflichten ausgeschlossen werden
(Wiederbewaldungszwang, Bekämpfung von Forstschädlingen,
Waldverwüstung etc.)
- Amtswegige Überprüfung von Waldsperren.
Die Forstbehörde hat bei Zweifel nun auch von Amts wegen zu
überprüfen, ob ein seitens des Waldeigentümers verhängtes
Betretungsverbot rechtmäßig ist. Bisher konnte die Behörde nur auf
Antrag tätig werden.
- Neue Schutzwaldeinteilung.
Unter den Schutzwäldern, das sind Wälder mit besonderer
Schutzbedürftigkeit, wird nun zwischen Standortschutzwald (Wald, der
in seinem Bestand gefährdet ist) und Objektschutzwald (Wald, der
Menschen, menschliche Siedlungen oder kultivierten Boden vor
Elementargefahren der Umwelt schützt) unterschieden.
MINUS-LISTE:
- Ökologie muss konkret verankert werden.
Die wichtige Lebensraumwirkung des Waldes für Tier- und
Pflanzenarten darf nicht nur als Grundsatzbestimmung verankert sein,
sondern muss zu konkreten Handlungspflichten führen bei:
- der forstlichen Raumplanung
- der Erstellung der Waldentwicklungspläne
- der Rodungsbewilligung
- Kein Vorrang für standortheimische Baumarten.
Bei Aufforstungen muss den standortheimischen Baumarten der
Vorrang eingeräumt werden. Standortheimische Baumarten stellen eine
Garantie für die natürliche Entwicklung des Waldes, seiner Wirkungen
sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt dar.
- Keine Vielfalt statt Einfalt im Wald.
Dem Trend zur Monokultur in unseren Wirtschaftswäldern wurde nur
unzureichend entgegengewirkt. (Wiederbewaldungspflicht mit
standorttauglichen Bäumen)
- Erleichterungen bei Waldrodungen bis zu 500 m2 nur in
Ausnahmefällen.
Bei allen kleinflächigen Waldrodungen bis zu 500m2 wird die
Bewilligungspflicht durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Die Folgen
sind weitere Zersiedelung, Mastenwildwuchs, erleichterte Seilbahn-
und Schigebietserschließungen. Erleichterungen darf es nur bei
kleinflächigen Rodungen für den Natuschutz (Moorschutz), zur
Agrarstrukturverbesserung oder aus wildökologischen Gründen geben.
- NATURA 2000 wurde nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Umsetzungspflichten zum Schutz der Lebensräume, wildlebender
Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) und zum Schutz der
wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) wurden nicht erfüllt
bei:
- Aufgaben der forstlichen Raumplanung
- Rodungsbewilligungsverfahren
- ökologisch sensiblen Wäldern
- Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
- Warum nicht gleich Biotopschutzwälder?
Naturwaldreservate und Wälder in Nationalparken und
Naturschutzgebieten dürfen nicht zu Wälder mit "Sonderbehandlung"
degradiert werden, sondern sind im Gegenteil als "Biotopschutzwälder"
als fester Bestandteil unseres heimischen Waldes entsprechend zu
würdigen. Zu Biotopschutzwäldern gehören selbstverständlich auch
Wälder in Europaschutzgebieten (Natura 2000).
- Strenge Wegehalterhaftung zerstört weiterhin unsere Wälder.
Waldeigentümer und die Verantwortlichen für Wanderwege haften
derzeit nicht nur für den Zustand der Waldwege selbst, sondern
darüber hinausgehend auch für den Zustand des umliegenden Waldes. Um
dem Haftungsrisiko zu entgehen ist die derzeitige Praxis:
- Fällungen schützenswerter Bäume entlang der Wanderwege (auch in
Nationalparks)
- Auflassung von Wanderwegen
- Keine neuen Wanderwege im "wanderbaren" Österrreich
- Zu wenig Naturschutz beim Forststraßenbau.
Beim Forststraßenbau müssen auch die Interessen des Naturschutzes
verpflichtend berücksichtigt werden.
- Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung zu eng gefasst.
Was im Wald gefördert werden darf, muss ausgeweitet werden um:
- Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über die
vielfältigen Wirkungen des Waldes (auch Lebensraum) und
- Förderung der Waldpädagogik.
Rückfragehinweis:
Umweltdachverband - Dr. Gerhard Heilingbrunner, 0664/38 18 462.
Dr. Sylvia Steinbauer, Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 01/40 113/21,
mailto:[email protected]
Kuratorium "Rettet den Wald" - Mag. Bernd Rajal, Tel. 406 59 38.
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