- 11.10.2001, 12:44:33
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Verfassungsgerichtshof beendet erstmals Verfassungswillkür
Bundesvergabegesetz nach Beschwerde für verfassungswidrig erklärt
Wien (OTS) - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit einem heute
verkündeten Erkenntnis die Verfassungsbestimmung des §126a
Bundesvergabegesetz 1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Dr. Stefan
Günther, Partner der Wiener Rechtsanwaltsgesellschaft Dorda Brugger &
Jordis, bezeichnet als Vertreter der Beschwerdeführerin diesen
Schritt als sensationell: "Zum ersten Mal hat der
Verfassungsgerichtshof eine geltende Verfassungsbestimmung
aufgehoben. Mit diesem Erkenntnis hat der VfGH gezeigt, dass die
Spielregeln der Verfassung nicht gänzlich beiseite geschoben werden
können." Dr. Günther kritisierte in diesem Zusammenhang die von
vielen Seiten beklagte Praxis des Gesetzgebers, die Verfassung für
kurzfristige politische Ziele zu missbrauchen. "Die Entscheidung des
VfGH ist insofern wegweisend, als auch Verfassungsrecht
verfassungswidrig sein kann, wenn es gegen die Grundprinzipien der
Bundesverfassung verstößt. Man kann nur hoffen, dass dieses Signal
des VfGH eine Bewusstseinsänderung beim Gesetzgeber auslösen wird",
so Dr. Günther.
Die Vorgeschichte
Mit Erkenntnis vom 30.9.1999, G 44-46/99, hatte der VfGH schon §
11 Abs 1 Z 1 BVergG als verfassungswidrig aufgehoben. Nach dieser
Bestimmung unterlag der Bund dem Bundesvergabegesetz 1997. Dadurch
konnten auch Vergabe-Entscheidungen der Bundesminister als oberste
Organe der Bundesvollziehung vom Bundesvergabeamt (BVA) geprüft und
aufgehoben werden. Der VfGH erachtet es in ständiger Rechtsprechung
aber als verfassungsrechtlich unzulässig, andere Verwaltungsbehörden
- wie das BVA - einem obersten Organ des Bundes überzuordnen.
Der Bundesgesetzgeber reagierte - Zeit genug hatte ihm der VfGH
eingeräumt, weil die Aufhebung ohnedies erst mit 31.12.2000 in Kraft
trat - in hinlänglich bekannter Weise: Mit BGBl I Nr 125/2000
beschloss er die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung
gleichlautend neu und sicherte sie mit einer Verfassungsbestimmung
gegen die neuerliche Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
Dadurch schien das Bundesvergabegesetz fürs erste repariert. Die
von vielen Seiten ersehnte, dringend erforderliche "große Reform" des
Vergaberechts schob der Bundesgesetzgeber hingegen auf die lange
Bank.
Das Salzburger Dilemma
Damit war es aber noch nicht getan: In Salzburg hatte ein
übergangener Bieter ein Nachprüfungsverfahren vor dem Salzburger
Vergabekontrollsenat (VKS) angestrengt, um die Überprüfung einer
Vergabeentscheidung des Landes Salzburg zu erreichen.
Gegen den Bescheid des VKS erhob der übergangene Bieter
Beschwerden sowohl beim VfGH als auch beim Verwaltungsgerichtshof
(VwGH). Aufgrund der Beschwerde beim VfGH und entsprechender Anträge
des VwGH leitete der VfGH die Prüfung der Bestimmung des SLVergG ein,
die die Entscheidungen der obersten Organe der Landesvollziehung der
nachprüfenden Kontrolle durch den VKS unterstellten. In der Sache
hegte der VfGH gegen diese Bestimmung dieselben Bedenken, die zur
Aufhebung des § 11 Abs 1 Z 1 BVergG geführt hatten.
Dem wollte der Bundesgesetzgeber bei seiner Reparatur auf
Bundesebene auch gleich zuvor kommen: Um die Schranken der Verfassung
zu durchbrechen, in die ihn der VfGH verwiesen hatte, erließ er die -
in der österreichischen Verfassungsgeschichte einzigartige -
Verfassungsbestimmung des § 126a BVergG. Demnach "gelten" die vom
VfGH geprüften landesgesetzlichen Bestimmungen "als nicht
bundesverfassungswidrig". Diese Bestimmung wurde bis 31.8.2002
befristet.
Damit sollte genug (Schon-)Zeit gewonnen werden, um über die
"große Reform" des Vergaberechts weiter nachdenken zu können, ohne
wieder über den VfGH zu stolpern.
Der Verfassungsgerichtshof als Verfassungshüter
Mit dem nun ergangenen Erkenntnis G 12/00 stellt der VfGH ein für
allemal klar, dass das langjährige Spiel des Gesetzgebers, materiell
verfassungswidrige Bestimmungen formell in Verfassungsrang zu
erheben, um sie der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zu
entziehen, Grenzen hat:
Der Verfassungsgerichtshof erkannte in § 126a BVergG eine
teilweise Verfassungssuspendierung, weil der Verfassung für einen
Teilbereich der Rechtsordnung ihre Wirkung genommen wurde. Für einen
solchen Eingriff bietet die Bundesverfassung keine Ermächtigung.
"Die Bestimmung des § 126a BVergG war daher - auch als
Verfassungsbestimmung - verfassungswidrig: Sie hätte die Geltung der
Verfassung, insbesondere der Grundrechte nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention, für das Landesvergaberecht gänzlich
beseitigt. Damit dürfte auch der Angewohnheit, den VfGH durch
Erlassung von Verfassungsbestimmungen zu übergehen, ja ihn bewusst zu
düpieren, ein Riegel vorgeschoben sein", erklärte Dr. Stefan Günther
abschließend.
Dorda Brugger & Jordis gehört zu den führenden
Rechtsanwaltsgesellschaften in Österreich mit dem Spezialgebiet
Wirtschaftsrecht. Dorda Brugger & Jordis beschäftigt zur Zeit über 50
Juristen.
Rückfragehinweis: Dr. Stefan Günther
Dorda Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH
Tel.: (01) 533 47 95 - 57
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