• 03.10.2001, 09:37:18
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  • OTS0041 OTW0041

"Das neue Gewährleistungs- und Garantierecht"

Neuerscheinung aus 'Rechtsinfo'

Wien (PWK692) - Am 1. Jänner 2002 wird das
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRÄG), veröffentlicht im
BGBl. Nr. I 48/2001, in Kraft treten.

Die Gewährleistungsreform kann als die wichtigste Novelle des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) seit der 3. Teilnovelle
1916 bezeichnet werden. Neben der Umsetzung einer
Verbraucherschutzrichtlinie der EU, der sogenannten
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wurden auch Änderungen im Bereich des
Schadenersatzrechts vorgenommen.

Die vorliegende Broschüre soll die Unternehmen möglichst praxisnah
über die umfassenden Neuerungen im Bereich Gewährleistung, Garantie
und Schadenersatz informieren.

Neben zahlreichen Beispielen und Tipps finden sich im Anhang den Text
des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes und der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, des Konsumentenschutzgesetzes in der
ab 1.1.2002 geltenden Fassung, sowie andere relevante gesetzliche
Bestimmungen (ABGB, HGB, KartG).

Kurz zusammengefasst werden mit 1.1.2002 (für alle nach dem
31.12.2001 geschlossenen Verträge) folgende wichtige Änderungen auf
die Unternehmen zukommen:

Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Nach den zwingenden Vorgaben der Richtlinie musste die
Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen auf 2 Jahre verlängert und
damit vervierfacht werden. Für unbewegliche Sachen (Immobilien,
eingebaute Sachen) gilt weiterhin 3 Jahre. Durch die Umsetzung im
ABGB gelten die neuen Gewährleistungsfristen auch unter Unternehmern,
jedoch dispositiv, die Fristen können vertraglich verkürzt werden.
Schon bisher hat jedoch der OGH judiziert, dass auch unter
Unternehmern der gänzliche Ausschluss der Gewährleistungsfrist bei
fabrikneuen Waren sittenwidrig ist. Gegenüber Verbrauchern können die
Gewährleistungsfristen nicht verkürzt werden. Nach wie vor muss der
Gewährleistungsanspruch innerhalb der Frist gerichtlich geltend
gemacht werden.

Beweislastumkehr
Sofern ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe
auftritt, wird vermutet, dass dieser Mangel schon im Zeitpunkt der
Übergabe vorhanden war. Die Vermutung tritt jedoch nicht ein, wenn
dies mit der Art der Sache (zB leicht verderbliche Güter) oder der
Art des Mangels (sichtbare Unfallspuren, typische
Verschleißerscheinungen durch Gebrauch) nicht vereinbar ist. Für
später auftretende Mängel liegt die Beweislast beim Übernehmer
(Käufer).

Mangelbegriff - Werbeaussagen und Montagefehler
Nach wie vor hat der Übergeber für die vertraglich vereinbarten oder
gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sachen einzustehen.
Neu ist, dass auch für in der Werbung gemachte Aussagen Gewähr zu
leisten ist, wenn sie berechtigte Erwartungen des Kunden auslösen
(marktschreierische Werbung bleibt damit außer Betracht). Dies gilt
aber nur dann, wenn die Werbeaussagen zumindest stillschweigend auch
Vertragsinhalt geworden sind. Das ist nicht der Fall, wenn der
Übergeber die Werbeaussagen weder kannte noch kennen konnte, wenn sie
bei Vertragsabschluss berichtigt waren oder wenn sie den
Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.
Gegenüber Verbrauchern gilt auch als Fall der Gewährleistung, wenn
der Unternehmer zur Montage einer an sich mangelfreien Sache
verpflichtet war und dabei durch unsachgemäßes Verhalten einen Mangel
verursacht hat oder wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher
bestimmt war und der Mangel auf einen Fehler in der Montageanleitung
zurückzuführen ist.

Rückgriffsrecht in der Absatzkette
Da der Einzelhändler bzw. derjenige, der direkt an den Verbraucher
leistet, die Gewährleistung weder einschränken noch ausschließen
kann, und daher für Mängel zwingend einstehen muss, die er nicht
verursacht hat, sieht §933b ein besonderes Rückgriffsrecht vor.
Ein Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, kann,
auch wenn die eigene Gewährleistung bereits verfristet ist, noch
seinen Vormann in der Absatzkette in Anspruch nehmen. Der
Regressanspruch muss binnen 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen
Gewährleistung geltend gemacht werden, er gilt innerhalb der gesamten
Absatzkette gegenüber dem jeweiligen Vormann. Für jedes Glied in der
Kette gilt eine absolute Verjährungsfrist der Regresspflicht von 5
Jahren ab Erbringung der eigenen Leistung.
In Bezug auf die Forderung nach einer Zwingendstellung von Seiten des
Handels und des Gewerbes wurde ein Entschließungsantrag angenommen,
wonach - je nach Umsetzung von Art 4 RL in den wichtigsten
Exportstaaten - § 933b novelliert werden soll, wenn
Wettbewerbsverzerrungen entstehen würden.

Gewährleistungsbehelfe - Vorrang der Verbesserung
Nach wie vor stehen die drei Behelfe Verbesserung (bzw. Austausch),
Preisminderung und Wandlung (Rücktritt) zur Verfügung. Jedoch hat der
Übernehmer nicht mehr die freie Wahl, sondern muss dem Übergeber die
Chance zur Verbesserung oder Austausch geben.
Zu Preisminderung oder Rücktritt kommt es erst, wenn Austausch und
Verbesserung unmöglich sind, wenn der Übergeber Verbesserung und
Austausch verweigert oder diese nicht in angemessener Frist
durchgeführt hat, sowie wenn Verbesserung und Austausch für den
Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder
wenn sie dem Übernehmer aus triftigen, in der Person des Übergebers
liegenden Gründen unzumutbar sind.
Es wird nicht mehr zwischen wesentlichen und unwesentlichen,
behebbaren und unbehebbaren Mängeln unterschieden, jedoch hat der
Übernehmer bei geringfügigen Mängeln kein Recht auf Vertragsauflösung
(nur Preisminderung).

Gebrauchte bewegliche Sachen
Die Gewährleistungsfrist kann bei gebrauchten beweglichen Sachen
gegenüber Verbrauchern vertraglich auf bis zu 1 Jahr verkürzt werden,
sofern dies im einzelnen ausgehandelt wurde (nicht in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen!). Kraftfahrzeuge gelten jedoch erst nach einem
Jahr ab Zulassung als gebraucht.

Schadenersatz
Auch für den Mangelschaden wird der Vorrang der Verbesserung bzw
Austausch ausdrücklich normiert. Zwar kann der Übernehmer -
Verschulden des Übergebers vorausgesetzt - statt der Gewährleistung
auch Schadenersatz in Form einer tatsächlichen Herstellung des
mangelfreien Zustands (Naturalrestitution) fordern, nicht jedoch den
sofortigen Geldersatz. Es gelten hier die selben Bedingungen wie bei
den Gewährleistungsbehelfen, es muss dem Übergeber zuerst Gelegenheit
zur Verbesserung (Reparatur oder Austausch) gegeben werden.

Ende der Beweislastumkehr im Schadenersatz nach 10 Jahren
Während bisher der Übergeber durch die Beweislastumkehr des §1298
ABGB während der 30jährigen absoluten Verjährungsfrist beweisen
musste, dass ihn kein Verschulden trifft, liegt nunmehr nach Ablauf
von 10 Jahren ab Lieferung die Beweislast für das Verschulden des
Übergebers beim Übernehmer, und zwar sowohl für den Mangelschaden
selbst (zB schadhaftes Dach) als auch für etwaige Mangelfolgeschäden
(zB Wasserschaden).

Über alles Wissenswerte dazu informiert die soeben neu erschienene,
von einem Autorenteam der Wirtschaftskammern Österreichs verfasste
Rechtsinfo 'Das neue Gewährleistungs- und Garantierecht'.

Kostenbeitrag für Mitglieder der Wirtschaftskammern: ATS 165,--
(11,99 EUR)
für Nichtmitglieder: ATS 330,-- (23,98 EUR); Preise inkl. MwSt

Die neue Rechtsinfo kann im Mitgliederservice der Wirtschaftskammer
Österreich, Telefon 01/501 05/DW 5050, Fax: 01/501 05/DW 236, e-mail:
mservice@wko.at sowie über Internet http://wko.at/mservice bestellt
werden. (Schr)

Rückfragehinweis: Wirtschaftskammer Österreich

Mitgliederservice
Tel.: (01) 50105-4512

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | PWK/PWK

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