Wien (ARBÖ) - Der herrschende Mangel an freien Flächen am Straßenrand
macht vor allem im innerstädtischen Bereich erfinderisch, wenn man
sein Fahrzeug nur kurz anhalten möchte, um beispielsweise jemanden
abzuholen. Um mit dem Gesetz nicht in Konflikt zu geraten, sollte
jedoch beim Anhalten in Halteverbotszonen beachtet werden, dass
dieser Aufenthalt nur kurz sein darf: Die Zeitspanne, die benötigt
wird, um Fahrgäste beispielsweise aus- oder einsteigen zu lassen, so
die ARBÖ-Verkehrsjuristen.
ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert: "Gemäß
Straßenverkehrsverordnung gibt es einige Ausnahmen von Halteverboten,
wenn lediglich kurz zu dem Zweck gehalten wird, um Fahrgäste oder
Patienten aus- oder einsteigen zu lassen".
So dürfen Taxis und Krankentransportfahrzeuge in "zweiter Spur" kurz
anhalten, um Fahrgäste oder Patienten ein- oder aussteigen zu lassen.
"Allerdings unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird
und innerhalb von 50 m ein Halten am Rande der Fahrbahn 'in erster
Spur' nicht möglich ist," so die ARBÖ-Verkehrsjuristin.
Eine weitere Ausnahme vom Halteverbot gilt in Fußgängerzonen: Dort
dürfen Taxis und Fiaker während der Zeit, in der ihnen das Befahren
der Fußgängerzone erlaubt ist, ebenfalls anhalten um Fahrgäste aus-
und einsteigen zu. Auch im Haltestellenbereich eines
Massenbeförderungsmittels, im Bereich einer Ladezone oder eines
Taxistandplatzes gilt "Halten verboten" - doch auch hier darf kurz
zum Aus- oder Einsteigenlassen gehalten werden.
ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Göppert abschließend: "Die erwähnten
Ausnahmen gelten jedoch nur für einen wirklich kurzen Aufenthalt im
Halteverbots-Bereich. Das heißt man hält das Fahrzeug an, lässt
umgehend aus- oder einsteigen und muss dann sofort wieder aus dem
betreffenden Bereich wegfahren. Der Aufenthalt darf nicht verzögert
werden - beispielsweise um auf jemanden zu warten oder etwa einen -
späteren - Fahrgast noch aus einem Gebäude zu holen."
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