- 14.09.2001, 11:38:34
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ARBÖ: Umkehrverbot gilt auch bei Bodenmarkierungen
Wien (ARBÖ) - Die ARBÖ-Verkehrsjuristen erhalten immer wieder
Anfragen, wie die rechtliche Situation aussieht, wenn man im
Kreuzungsbereich mit dem Fahrzeug umkehren möchte. Vor allem besteht
die Unsicherheit, ob man umkehren darf, wenn beispielsweise die
Bodenmarkierung als vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus anzeigt,
zusätzlich jedoch kein Vorschriftszeichen "Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" aufgestellt ist.
Die ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert berichtet von einem
aktuellen Fall des Verwaltungsgerichteshofes, bei dem ein
Fahrzeuglenker bestraft wurde, weil er mit seinem Fahrzeug im
Kreuzungsbereich auf einer Fahrbahn umdrehte, auf der - laut
Bodenmarkierung - nur das Geradeaus-Fahren erlaubt war. Der Lenker
war der Annahme, dass dies erlaubt sei weil es ja kein
"Umkehrverbot"-Verkehrsschild gab. Die ARBÖ-Verkehrsjuristin: "Die
Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass die Verpflichtung zur
Weiterfahrt im Sinne der Richtungspfeile bereits ab dem Beginn der
Kreuzung besteht und sich auf den gesamten Kreuzungsbereich
erstreckt. Wenn auf der Fahrbahn Richtungspfeile für das Einordnen
zur Weiterfahrt angebracht sind, und zwar für die vorgeschriebene
Fahrtrichtung geradeaus, so bedeutet dies, dass im Bereich der
betreffenden Kreuzung auch das Umkehren verboten ist. Jedes Umkehren
in diesem Kreuzungsbereich ist nämlich auch eine Weiterfahrt entgegen
der vorgeschriebenen Fahrtrichtung geradeaus. Ein solches
Umkehrverbot gilt auch dann, wenn nicht zusätzlich zur
Bodenmarkierung ein Vorschriftszeichen 'Vorgeschriebene
Fahrtrichtung' aufgestellt ist."
Die Verkehrssicherheitsexperten des ARBÖ beobachten leider immer
wieder, dass motorisierte Verkehrsteilnehmer auch Sperrlinien und
Sperrflächen nicht immer beachten. Insbesondere wird bei
Sperrregelungen vor Kreuzungen sehr häufig die markierte
Linksabbiegespur von unverantwortlichen Lenkern dazu benützt, um noch
vor dem Gegenverkehr die Geradeausfahrenden zu "putzen". Jedoch, wer
glaubt sich gegen Sperrlinien und Sperrflächen durchsetzen zu müssen,
gefährdet verantwortungslos das Leben anderer Verkehrsteilnehmer, so
die ARBÖ-Verkehrsexperten abschließend.
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