- 03.08.2001, 09:07:05
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Jugendschutzgesetz mit längeren Ausgehzeiten=
Gesetzesentwurf liegt zur Einsicht auf
Wien, (OTS) Bereits im Vorfeld sorgte das geplante Wiener
Jugendschutzgesetz mit den längeren Ausgehzeiten für junge Menschen
für Diskussionen. Nun liegt der "Entwurf eines Wiener
Jugendschutzgesetzes 2002" zur öffentlichen Einsicht auf. Die
sprachliche Unterscheidung in "Kinder" und "Jugendliche" verschwindet
und wird durch "junge Menschen" (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
ersetzt. Die wichtigsten Schwerpunkte der geplanten Neuerungen, die
erst vom Wiener Landtag beschlossen werden muss, sind u.a.:
Die Jugendschutzbestimmungen der Bundesländer Wien,
Niederösterreich und Burgenland sollen harmonisiert, die Ausgehzeiten
angeglichen werden.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass junge Menschen bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr bis 22 Uhr ausgehen können, 14- bis
16-Jährige können sich bis 1 Uhr an öffentlichen Orten aufhalten oder
Veranstaltungen besuchen, für ältere gibt es kein Zeitlimit.
Begründet wird diese Liberalisierung mit gesellschaftlichen
Veränderungen - mehr Mobilität auch der jungen Menschen, größeres
Freizeitangebot, Veränderungen in den Familienstrukturen und in der
Eltern-Kind-Beziehung. Die Neuregelungen sind auch Ergebnis der
ersten Wiener Jugendvolksbefragung.
Doch heißt dies nicht, dass die jungen Menschen damit quasi
einen Rechtsanspruch auf’s Ausgehen bis 1 Uhr haben und darauf
beharren können. Zwar können sich z.B. 15jährige bis eine Stunde nach
Mitternacht allein in Lokalen aufhalten, selbstverständlich können
die Eltern/Erziehungsberechtigten aber auch engere Grenzen setzen und
früheres Heimkommen vereinbaren.****
Derzeit gilt im allgemeinen: Kinder dürfen öffentliche
Veranstaltungen ohne erwachsene Begleitung bis 21 Uhr, Jugendliche
bis 24 Uhr besuchen, später darf’s nur werden, wenn eine
Begleitperson dabei ist oder die "Billigung der
Erziehungsberechtigten" gegeben ist. Die "Billigung" entfällt
übrigens im neuen Gesetz.
Alkohol und Tabak in der Öffentlichkeit zu konsumieren, ist
unter 16-jährigen weiterhin nicht erlaubt. Sonstige Rausch- und
Suchtmittel dürfen junge Menschen klarerweise weder erwerben noch
besitzen oder zu sich nehmen.
Nach dem Grundsatz "Hilfe statt Strafe" sollen junge Menschen ab
14 bei Übertretungen des Jugendschutzgesetzes nicht von vornherein
bestraft werden, sondern statt dessen zuerst zu einem Beratungs- und
Informationsgespräch kommen.
Zum Schutz junger Menschen ist ihnen der Aufenthalt in
bestimmten Lokalen, beispielsweise wenn Prostitution
ausgeübt/angebahnt wird, in Peep-Shows, Swinger-Clubs,
Branntweinschänken, Spiellokalen mit Glücksspielen und Wettbüros
nicht erlaubt. Weitere Bestimmungen des Gesetzes betreffen
jugendgefährdende Medien und Datenträger bzw. Veranstaltungen.
Rechtlich zuständig ist die MAG ELF (MA 11), E-mail:
Post@m11.magwien.gv.at.
Mehr über Hintergründe zum geplanten neue Jugendschutzgesetz:
siehe RK "Ergebnis der ersten Wiener Jugendvolksbefragung" vom
11.Mai 2001, im Internet in www.wien.at/ unter
www.wien.gv.at/vtx/vtx-rk-xlink?DATUM=20010511 ,
und RK "Wiener Jugendliche fordern sinnvollen Jugendschutz" vom 7.
März 2001, www.wien.gv.at/vtx/vtx-rk-xlink?DATUM=20010307 .
Der Gesetzesentwurf zum Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - es soll
die aus dem Jahr 1985 stammenden Regelungen ersetzen - liegt bis 20.
August in den Magistratischen Bezirksämtern Montag bis Freitag von 8.
bis 15.30 Uhr, an Donnerstagen bis 17.30 Uhr, zur öffentlichen
Einsicht auf. Zum Gesetzesentwurf können auch schriftliche
Stellungnahmen abgegeben werden. Während der Auflage ist der
Gesetzestext samt Erläuterungen im Internet unter www.wien.at/ zu
finden. (Schluss) hrs
Rückfragehinweis: PID-Rathauskorrespondenz:
www.wien.at/vtx/vtx-rk-xlink/
Helga Ruzicka-Stanzel
Tel.: 4000/81 856
e-mail: ruz@m53.magwien.gv.at
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